Die SUISA begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts zur urheberrechtlichen Vergütungspflicht für Radio- und TV-Verbreitung in Hotelzimmern
Die Verbreitung von Radio- und Fernsehsendungen in Gästezimmern von Hotels und anderen Gastgewerbebetrieben unterliegt der urheberrechtlichen Vergütungspflicht. Zu diesem Entscheid kam das Bundesgericht am 13. Dezember 2017. Damit gibt das Bundesgericht den fünf Schweizer Verwertungsgesellschaften ProLitteris, SSA, SUISA, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM recht.
Die SUISA begrüsst den Entscheid des Bundesgerichts. Urheber, Verleger, Produzenten und Interpreten von Musik oder Filmen sollen gerecht vergütet werden, wenn Hotels, Spitäler oder Besitzer von Ferienwohnungen ihre Werke auf TV- oder Radiogeräten weiterverbreiten. Der entsprechende Zusatz zum Gemeinsamen Tarif 3a hatte die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK) im Juli 2015 genehmigt. Die beiden Nutzerverbände GastroSuisse und hotelleriesuisse hatten gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht und dann beim Bundesgericht Beschwerde eingelegt. Diese wurde nun vom Bundesgericht rechtskräftig abgelehnt.
Hingegen hat das Bundesgericht die Beschwerde der beiden Verbände bezüglich des Rückwirkungszeitpunktes gutgeheissen. Die ESchK hatte den Zeitpunkt vom 1. Januar 2013 genehmigt. Das Bundesgericht entschied, dass der Zusatz zum GT 3a erst am 8. Juli 2015 in Kraft tritt. Die SUISA akzeptiert diesen Entscheid. Er bestätigt die Situation, die seit dem 8. Juli 2015 ohnehin bereits für die Nutzer gilt. Der Rekurs gegen den Zusatz zum GT 3a hatte ab diesem Datum keine aufschiebende Wirkung zur Folge.
Die SUISA ist erfreut darüber, dass hinsichtlich dieses Tarifs nun Rechtssicherheit herrscht.
Die Medienmitteilung sowie das Urteil des Bundesgerichts finden Sie unter den folgenden Links:
Medienmitteilung
Urteil