Hintergrundmusik
Im öffentlichen und gewerblichen Raum
Nutzen auch Sie Musik ausserhalb des privaten Rahmens?
Im Personentransport
Spielen Sie Musik oder Filme im Taxi, Zug oder Flugzeug?
So funktioniert die Anmeldung
- Tarif auswählen: Wählen Sie den passenden Tarif für Ihre Art der Musiknutzung.
- Lizenz sichern: Schliessen Sie die Lizenz online oder schriftlich ab.
- Musik nutzen: Setzen Sie Musik in Ihrem Betrieb ein – rechtlich abgesichert.
Jetzt Hintergrundmusik-Nutzung anmelden (>)
Dokumente
Antworten auf die häufigsten Fragen
-
Hintergrundmusik ist Musik, die in öffentlichen oder gewerblich genutzten Räumlichkeiten abgespielt wird, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen.
Sie wird vor allem eingesetzt in:
- Verkaufsgeschäften
- Restaurants, Bars
- Aufenthalts- oder Warteräumen
- Büros und Arbeitsplätzen
- oder als Wartemusik in Telefonschleifen
-
Es gibt keine Ausnahmen für kleine Läden oder Büros. Sobald in Ihrem Geschäft Hintergrundmusik abgespielt wird oder Filme bzw. Fernsehsendungen gezeigt werden, ist eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) erforderlich.
Mit dieser Vergütung erhalten Sie das Recht zur Nutzung des gesamten Weltrepertoires an Musik – und das zu einem sehr günstigen Preis.
-
Das Geld aus dem GT 3a (Gemeinsamen Tarif 3a) wird an die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie an die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen und Schauspieler/innen der verwendeten Filme und Sendungen verteilt.
Diese Kreativschaffenden werden in der Schweiz durch die fünf Verwertungsgesellschaften vertreten: ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und SWISSPERFORM. Da es sich beim GT 3a um einen gemeinsamen Tarif handelt, erhalten Sie nur eine Rechnung von der SUISA. Mit der Bezahlung dieser SUISA-Rechnung sind sämtliche Rechte aller fünf Gesellschaften abgegolten.
Weitere Informationen finden Sie im SUISAblog: "Wie die SUISA Vergütungen aus der Hintergrundunterhaltung verteilt"
-
Wenn Sie musikalische Werke oder Leistungen geschäftlich oder öffentlich nutzen, haben laut Gesetz die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen oder deren Verlage ein Anrecht auf eine Vergütung.
Sie müssen eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:
- In Ihrem Restaurant, Ladengeschäft oder anderen Betriebsräumen wird Hintergrundmusik abgespielt.
- Sie geben in Ihren Räumen Filme, Radiosendungen oder Fernsehsendungen wieder.
- Sie betreiben Gästezimmer, Ferienwohnungen, Patientenzimmer o. ä., in denen Geräte zur Wiedergabe von Filmen, Radio- oder Fernsehsendungen bereitgestellt werden.
- In Ihrer Telefonwarteschleife wird Musik abgespielt.
- Sie besitzen Firmenfahrzeuge mit Autoradios
-
Die Kosten gemäss Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) richten sich nach der Geschäftsfläche, auf der Musik abgespielt oder Filme und Fernsehsendungen wiedergegeben werden.
Dabei gilt:
- Alle Flächen pro Standort werden zusammengerechnet, inklusive allfälliger Gästezimmer.
- Wenn ein Unternehmen mehrere Standorte (z. B. Filialen, Geschäftsstellen, Betriebsstätten) betreibt, muss die Vergütung pro Standort separat entrichtet werden.
Alle Preise und Details finden sich im Tarif GT 3a.
Für „Music-on-hold“ (Musik in der Telefonwarteschleife) ist die Anzahl der aktiven Amtsleitungen (Telefonanschlüsse) entscheidend.
-
Sie müssen sich selbständig bei der SUISA melden, wenn Sie Musik oder audiovisuelle Inhalte in Ihrem Betrieb nutzen. Das geht am einfachsten online unter:
www.suisa.ch/3aIm Rahmen unseres Markterfassungskonzepts kontaktieren wir Unternehmen auch direkt. Wenn Sie Musik ohne die erforderliche Bewilligung der SUISA nutzen, kann die Vergütung verdoppelt werden.
Falls Sie die Anmeldung vergessen haben, melden Sie sich bitte umgehend von sich aus bei uns. Wir stellen Ihnen dann eine nachträgliche Rechnung für die bisher nicht gemeldete Nutzung aus.
Tipp: Wenn Sie sich über das SUISA-Kundenportal anmelden, erhalten Sie 5 % Rabatt auf Ihre Rechnung.
-
Nein – eine Befreiung von der Vergütungspflicht ist nicht möglich.
Wer musikalische oder audiovisuelle Werke geschäftlich oder öffentlich nutzt, muss gemäss Gesetz eine Vergütung an die Rechteinhaber oder -inhaberinnen zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich verankert, und die Vergütung ist im entsprechenden Tarif geregelt.
Die Urheber/innen und andere Rechteinhaber/innen haben von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
-
Nein – für Livemusik gelten andere Tarife. So wie es unterschiedliche Arten der Musiknutzung gibt, gelten auch verschiedene Tarife, die jeweils auf die konkrete Nutzung abgestimmt sind.
Für Livemusik kommen daher nicht die Bestimmungen des Gemeinsamen Tarifs 3a (GT 3a) zur Anwendung, sondern der Tarif für Konzerte (GT K) oder Veranstaltungen mit Liveaufführungen (GT H).
Mehr Infos hier: -
Mit dem Kauf der CD können Sie die Musik im privaten Rahmen z.B. zu Hause oder im Auto hören. Die Nutzung ausserhalb dieses Rahmens ist im Kaufpreis der CD nicht inbegriffen. Hierfür müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.
-
Nein – sofern in der Bewilligung nichts anderes festgelegt ist, verlangt die SUISA in der Regel keine Programmliste.
-
Die SUISA verschickt die Rechnungen für den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) einmal pro Jahr. In der Regel gilt die Erlaubnis für das gesamte Kalenderjahr – also vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Bei Betrieben oder Ferienwohnungen, die nicht das ganze Jahr über Musik oder Filme nutzen, wird nur die Anzahl tatsächlich genutzter Monate in Rechnung gestellt.
Wichtig: Wenn sich etwas ändert (z. B. Nutzungsdauer, Standort, Fläche), müssen Sie dies der SUISA bis spätestens 15. Januar des Folgejahres mitteilen. Ohne eine solche Meldung wird die Rechnung für das neue Jahr im gleichen Umfang wie bisher ausgestellt.
Bei einmaligen Nutzungen, zum Beispiel an Messen oder zeitlich begrenzten Veranstaltungen, wird eine Einzelrechnung für den konkreten Zeitraum erstellt. Dabei wird jeder angebrochene Kalendermonat voll berechnet.
Der Mindestbetrag beträgt eine Monatsvergütung.
-
Melden Sie die Änderungen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres im SUISA-Kundenportal unter www.suisa.ch/kundenportal.
Wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können wir sie stornieren und eine neue, angepasste Rechnung ausstellen.
Haben Sie die Rechnung bereits bezahlt, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag zurück oder schreiben ihn bei der nächsten Rechnung gut.
-
Die Gebühr, die Sie an die SERAFE zahlen, basiert auf dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG). Sie dient dazu, Radio- und TV-Programme in der Schweiz zu finanzieren. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verteilt dieses Geld an die SRG und andere Sender mit Leistungsauftrag, damit sie ihre Programme produzieren und ausstrahlen können.
Die Vergütungen an die SUISA sind etwas anderes: Sie basieren auf dem Urheberrechtsgesetz und werden an die Komponisten/innen, Textautoren/innen und Interpreten/innen der Musik sowie den Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen und Schauspieler/innen der Filme und Sendungen verteilt.
Diese Personen haben ein Recht auf Vergütung, wenn ihre Werke ausserhalb des privaten Rahmes genutzt werden, zum Beispiel in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Büros oder in Telefonwarteschleifen.
-
Nein, die Vergütungen an die SUISA sind unabhängig von den Radio- und Fernsehgebühren.
Auch wenn ein Unternehmen keine Empfangsgebühren zahlen muss, fällt die Vergütung nach GT 3a an, wenn es Musik, Filme oder Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs abspielt – zum Beispiel in Geschäftsräumen, Restaurants oder Büros.
-
Nein – auch bei Wohnungen oder Gästezimmern, die kommerziell vermietet werden, gilt die Vergütungspflicht.
Wenn solche Räume mit Musik- oder TV-Geräten ausgestattet sind, muss der Vermieter oder die Vermieterin eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen.
-
Ja. Wenn Sie ein Public Viewing ausserhalb des privaten Rahmens veranstalten, brauchen Sie dafür eine Lizenz von der SUISA.
Die Art der Lizenz hängt von der Bildschirmgrösse ab:
1. Bildschirmdiagonale unter 3 Metern:
Sie benötigen eine Lizenz gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a).
Wenn Sie bereits SUISA-Kunde oder -Kundin sind und für das Abspielen von TV-Sendungen in Ihrem Lokal eine Lizenz nach GT 3a besitzen, müssen Sie nichts weiter unternehmen.2. Bildschirmdiagonale ab 3 Metern:
Hier gilt der Gemeinsame Tarif 3c (GT 3c).Weitere Informationen finden Sie unter: «Public Viewing auf Grossbildschirmen»
-
In der Schweiz müssen laut Urheberrechtsgesetz alle Verwertungsgesellschaften, also auch die SUISA, Tarife für ihre Vergütungen aufstellen. Diese Tarife werden gemeinsam mit den wichtigsten Nutzerverbänden ausgehandelt.
Anschliessend überprüft und genehmigt eine unabhängige Stelle, die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), die Tarife. Die ESchK wird vom Bundesrat gewählt und ist paritätisch zusammengesetzt, d.h. sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern beider Seiten.
Wenn die Tarife von der ESchK genehmigt sind, werden sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. So wird sichergestellt, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.