Radio und TV
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Lizenzen
Die Entschädigung wird in der Regel anhand der Einnahmen des Senders prozentual berechnet. Als Einnahmen gelten dabei alle geldwerten Leistungen, welche aufgrund der Sendetätigkeit (inkl. Simulcasting und Webcasting) und dem Zugänglichmachen eingenommen werden.
Der berechnete Prozentsatz ist zudem abhängig vom Anteil geschützter Musik in den Programmen. Das Repertoire der SUISA umfasst alle Werke, für welche die SUISA berechtigt ist, mindestens eines der mit diesem Tarif eingeräumten Rechte wahrzunehmen (Recht zur Aufnahme oder zum Überspielen, Recht zur Sendung oder Recht zum Zugänglichmachen).
So gehen Sie vor:
Wir bitten Sie, das vollständig ausgefüllte Formular an uns zu senden. Anschliessend erhalten Sie von uns die Lizenz sowie die Rechnung.
Nach Erhalt Ihrer Zahlung verteilen wir das Geld an die berechtigten Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musik-Verlage. Dafür benötigen wir Verzeichnisse der gesendeten Musik.
Für Radios
Die Sender melden der SUISA die in ihren Programmen gesendete Musik bzw. Ton- und Tonbildträger, einschliesslich der Musikteppiche und Jingles. Die Meldungen sind gemäss Anhang I des Tarifs vorzulegen.
Für TV-Sender
Fernsehsender melden der SUISA alle ausgestrahlten Produktionen – insbesondere Werke von Dritten und nicht im Auftrag des Senders hergestellte Spiel-, Fernseh- und Dokumentarfilme sowie Serien.
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Lizenzierung Webradio
137 kB -
Tariftext: Gemeinsamer Tarif S
356 kB -
Tariftext: Gemeinsamer Tarif S Fürstentum Liechtenstein
325 kB -
Merkblatt: Information zur Deklaration Schlussabrechnung GT S
82 kB -
Mustervertrag: Gemeinsamer Tarif S
951 kB -
Mustervertrag: Gemeinsamer Tarif S, Fürstentum Liechtenstein
91 kB -
Tariftext: Gemeinsamer Tarif Y
310 kB -
Vorlage für Sendemeldungen: Gemeinsamer Tarif S
13 kB -
Merkblatt: Gemeinsamer Tarif Y
121 kB
Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Dieser Tarif gilt für Unternehmen, die Radio- und/oder Fernsehprogramme ausstrahlen oder direkt in Kabelnetze einspeisen.
Solche Unternehmen werden im Urheberrecht als «Sender» bezeichnet. Ein Sender kann dabei ein einziges Programm oder auch mehrere Programme ausstrahlen.
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Nein. Akonto-Zahlungen werden nicht automatisch angepasst. Sie werden – falls nötig – auf Basis der Schlussabrechnungen durch die SUISA festgelegt.
Bei neuen Sendern werden sie über das Anmeldeformular eingerichtet.Eine Anpassung der Akonto-Zahlungen erfolgt nur:
- wenn die SUISA dies für notwendig hält, oder
- wenn sich die Kundin oder der Kunde aktiv bei der SUISA meldet und eine Anpassung wünscht.
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Zu den «Eigenen Mitteln» zählen insbesondere:
- Eigenkapital
- Fremdkapital (Darlehen)
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Relevante Kosten (Beispiele, nicht abschliessend):
Programm,- Material- und Dienstleistungsaufwand:
- Produktionstechnik Sendungen
- Verbreitungstechnik (Einspeisung, Verbreitung etc.)
- Studiotechnik Moderation
- Materialaufwand / Materialaufwand von Konzerngesellschaften
- Einkauf von Rechten und Lizenzen von Dritten und Konzerngesellschaften
- Leistungen Dritter für die Produktion von Werbespots
- Sonstiger Produktions- und Programmaufwand von Dritten und Konzerngesellschaften
- Aufwand für soziale Medien
- Übriger Dienstleistungsaufwand
- Aufwandminderungen
Personalaufwand:
- Löhne
- Sozialversicherungen
- Pensionskasse
- Aus- und Weiterbildung
- Spesenentschädigung effektiv
- Sonstiger Personalaufwand
- Temporäre Arbeitnehmende
- Leistungen von Sozialversicherungen
Sonstiger Betriebsaufwand:
- Raumaufwand
- Unterhalt, Reparaturen, Ersatz
- Nutzungsgebühren des Betreibers der DAB-Plattform
(Sender, welche Beiträge zur DAB+ Technologieförderung gemäss Art. 58 und 109a RTVG erhalten, dürfen auf der DAB+ Kostenseite, den vom Bakom erhaltenen Betrag bis zu dem in der Höhe der Fördergelder erhaltenen Betrag abziehen, die restlichen DAB+ Kosten müssen nach wie vor deklariert werden.
Beispiel: Der Sender hat total 30'000 DAB+ Kosten und erhält vom Bakom CHF 10'000 zur DAB+ Technologieförderung, dann dürfen lediglich CHF 10'000 von den Kosten abgezogen werden und CHF 20'000 sind als Kosten zu deklarieren.) - Fahrzeugaufwand
- Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren
- Energie- und Entsorgungsaufwand
- Verwaltungsaufwand
- Werbeaufwand
- Werbeausgaben der Gruppe Medienpartnerschaften
- Aufwand für Gegengeschäfte ausser für Werbung
- Übriger Betriebsaufwand
- Nicht rückforderbare MWST
- Abschreibungen (ausser: siehe Punkt «ausserordentliches Ergebnis»)
- Management Fees
Kosten, die nicht relevant sind (Beispiele, nicht abschliessend):
Ausserordentliches Ergebnis:
- Übrige ausserordentliche Aufwände
- Urheberrechtsgebühren / andere Gebühren der Schwestergesellschaften
- Aufwand für Anlässe (z.B. GT K Kosten)
- Aufwand aus Finanzanlagen Dritte / Konzerngesellschaften / Aktionäre
- Ausserordentliche Abschreibungen
- Abschreibungen neue Technologien (RTVG Art 58)
- Abschreibungen Goodwill
- Abschreibungen Programm-Archivierung (Art.21 Abs. 3 RTVG)
- Bussen, Sanktionen, Rechtsverletzungen
- Übrige ausserordentlicher und nichtbetriebliche Aufwendungen
- Steuern
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Gemäss Tarif (Ziffer 10) gelten die Lizenzbestimmungen immer «pro Programm».
Das bedeutet:
- Hat ein Programm einen eigenen Namen und
- müssen die Hörer es aktiv auswählen,
dann zählt es als eigenständiges Programm – auch wenn sich der Inhalt nur geringfügig unterscheidet (z. B. durch ein anderes Nachrichtenbulletin).
Wenn bei einem solchen Programm weder die Einnahmen noch die Kosten über der Mindestentschädigung liegen, wird nur die Mindestentschädigung verrechnet.
Zusatzprogramme im Webcasting (Ziffer 17) müssen ebenfalls pro Hauptprogramm separat abgerechnet werden.
Das betrifft zum Beispiel sogenannte «Artist Channels» mit identischem Programm, welche mehreren Hauptprogrammen zugewiesen werden können.
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Ja, gemäss Tarif, Ziffer 8.1 (letzter Abschnitt) muss der Sender der SUISA in diesem Fall alle Einnahmen und Zuwendungen angeben, die er benötigt, um das Defizit aus der Sendetätigkeit zu decken.
Ausgenommen sind nur Einnahmen, die bereits nach anderen SUISA-Tarifen abgerechnet werden – zum Beispiel aus:
- Konzertveranstaltungen
- anderen Anlässen mit Musik
- Ton- und Tonbildträgerproduktionen
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Die SUISA schaut keinen Verlust auf der Vorjahresrechnung an. Ein Gewinn aus dem Vorjahr war schon einmal Bestandteil von deklarierten Einnahmen, sofern dieser aufgrund der Sendetätigkeit erzielt wurde. Somit wäre es eine doppelte Belastung, wenn er im Folgejahr nochmals Bestandteil von deklarierten Einnahmen wird.
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Wenn es sich um grössere Beträge handelt, prüft die SUISA im Einzelfall, ob dieser Ertrag bei den Einnahmen deklariert werden muss.
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Der Pauschalabzug aus Ziffer 8.3. kann nicht angewendet werden, falls nach Kosten abgerechnet wird, da sich der Pauschalabzug auf Werbeeinnahmen bezieht.
Ermässigungen nach Ziffer 18-21:
Ziffer 18 bezieht sich auf die berechnete Vergütung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Ziffer 19 bezieht sich auf berechnete Vergütungen. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Ziffer 20 bezieht sich auf die Abrechnung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Die Ermässigung aus Ziffer 21 ist ohne direkten Bezug, weder auf Einnahmen noch auf Kosten. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Verbands-Rabatte und Rabatte für das pünktliche und vollständige Einreichen von Unterlagen werden unabhängig von der Kosten- / Einnahmen-Frage beurteilt.
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Sender, die Mitglied eines anerkannten Verbands von Radio- oder TV-Unternehmen sind, erhalten einen Rabatt von 10 %.
Vorausgesetzt:
- Der Verband unterstützt die SUISA und SWISSPERFORM in ihrer Arbeit
- Der Sender verpflichtet sich schriftlich, den Tarif zu respektieren und alle Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehört z. B.:
- Einhaltung von Fristen
- vollständige und fristgerechte Einreichung der Angaben für die Schlussabrechnung
Wichtig:
Die Ermässigung gilt pro Programm – nicht für das gesamte Unternehmen. Das bedeutet: In einer Unternehmensgruppe kann ein Programm den Rabatt erhalten, ein anderes aber nicht. -
Ziffer 33. Die Jingles, Musikteppiche etc. sind in den Sendelisten zu deklarieren. In der Praxis akzeptiert es die SUISA, wenn Musikinhalte wie Jingles, Soundlogos etc. separat zur Sendeliste deklariert werden. Es gibt hierfür auch keine Lieferfristen.
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Verstösst ein Sender gegen seine Informationspflichten, verliert er den Anspruch auf Rabatte.
Wichtig: Auch wenn Rabatte wegfallen, bleiben die Informationspflichten gemäss Artikel 51 URG bestehen. Der Sender muss also weiterhin alle relevanten Daten korrekt und fristgerecht einreichen.
Im Gemeinsamen Tarifs S (GT S) wird es folgendermassen geregelt:
Eine Verletzung der Informationspflicht kann- zum Verlust von Rabatten führen
- und zusätzlich zur Pflicht, den Mehraufwand der Verwertungsgesellschaften zu entschädigen.
Das bedeutet: Fehlende oder verspätete Angaben können zusätzliche Kosten verursachen.
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Ai sensi del punto 7.1 della tariffa comune S (TC S), alcune emittenti devono ottenere diritti supplementari da Audion: https://www.audion-music.ch/
Audion concede la licenza per la riproduzione a fini di diffusione da parte di emittenti non soggette alla LRTV. I canali non soggetti alla LRTV sono emittenti con scarsa rilevanza giornalistica, ad esempio emittenti musicali pure a bassa distribuzione.