Neue Radio- oder Fernsehsendungen

Beantragen Sie hier die Lizenz für die Ausstrahlung von Radio- und Fernsehsendungen

Schlussabrechnungen

Sie haben kürzlich einen Brief erhalten bezüglich den Schlussabrechnungen für private TV- und Radio-Sender?
Hier gelangen Sie zu den entsprechenden Formularen.

Egal ob TV-Sender oder Radio-Station: Unternehmen, die Radio- oder Fernsehprogramme senden, müssen auch Urheberrechte bezahlen. 

Lizenzen

Die Entschädigung wird in der Regel anhand der Einnahmen des Senders prozentual berechnet. Als Einnahmen gelten dabei alle geldwerten Leistungen, welche aufgrund der Sendetätigkeit (inkl. Simulcasting und Webcasting) und dem Zugänglichmachen eingenommen werden.

Der berechnete Prozentsatz ist zudem abhängig vom Anteil geschützter Musik in den Programmen. Das Repertoire der SUISA umfasst alle Werke, für welche die SUISA berechtigt ist, mindestens eines der mit diesem Tarif eingeräumten Rechte wahrzunehmen (Recht zur Aufnahme oder zum Überspielen, Recht zur Sendung oder Recht zum Zugänglichmachen). 

So gehen Sie vor

Wir bitten Sie, das vollständig ausgefüllte Formular an uns zu senden. Anschliessend erhalten Sie von uns die Lizenz sowie die Rechnung. Nach Erhalt Ihrer Zahlung verteilen wir das Geld an die berechtigten Komponisten, Texter und Verlage. Dafür benötigen wir Verzeichnisse der gesendeten Musik. 

Für Radios
Die Sender melden der SUISA die in ihren Programmen gesendete Musik bzw. Ton- und Tonbildträger, einschliesslich der Musikteppiche und Jingles. Die Meldungen sind gemäss Anhang I des Tarifs vorzulegen.

Für TV-Sender
Fernsehsender melden der SUISA alle ausgestrahlten Produktionen – insbesondere Werke von Dritten und nicht im Auftrag des Senders hergestellte Spiel-, Fernseh- und Dokumentarfilme sowie Serien.
 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • Ziffer 1. Dieser Tarif richtet sich an Unternehmen, welche Radio- und/oder Fernsehprogramme senden oder direkt in Kabelnetze einspeisen. Diese Unternehmen werden als «Sender» bezeichnet. Ein Sender kann ein Programm oder mehrere Programme ausstrahlen.

  • Ziffer 30. Nein. Akonto-Zahlungen werden anhand von den Schlussabrechnungen bestimmt oder im Falle von neuen Sendern mittels Anmeldeformular. Akonto-Zahlungen werden nur dann angepasst, falls es die SUISA als notwendig erachtet oder der Kunde sich proaktiv bei der SUISA meldet und eine Anpassung wünscht.

  • «Eigene Mittel» im Sinne von Ziffer 9 ist alles, was nicht Einnahmen im Sinne von Ziffer 8 sind, insbesondere:

    • Eigenkapital
    • Fremdkapital (Darlehen)
  • Relevante Kosten (Beispiele, nicht abschliessend):

    Programm,- Material- und Dienstleistungsaufwand:

    • Produktionstechnik Sendungen
    • Verbreitungstechnik (Einspeisung, Verbreitung etc.)
    • Studiotechnik Moderation
    • Materialaufwand / Materialaufwand von Konzerngesellschaften
    • Einkauf von Rechten und Lizenzen von Dritten und Konzerngesellschaften
    • Leistungen Dritter für die Produktion von Werbespots
    • Sonstiger Produktions- und Programmaufwand von Dritten und Konzerngesellschaften
    • Aufwand für soziale Medien
    • Übriger Dienstleistungsaufwand
    • Aufwandminderungen

    Personalaufwand:

    • Löhne
    • Sozialversicherungen
    • Pensionskasse
    • Aus- und Weiterbildung
    • Spesenentschädigung effektiv
    • Sonstiger Personalaufwand
    • Temporäre Arbeitnehmende
    • Leistungen von Sozialversicherungen

    Sonstiger Betriebsaufwand:

    • Raumaufwand
    • Unterhalt, Reparaturen, Ersatz
    • Nutzungsgebühren des Betreibers der DAB-Plattform
    • Fahrzeugaufwand
    • Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren
    • Energie- und Entsorgungsaufwand
    • Verwaltungsaufwand
    • Werbeaufwand
    • Werbeausgaben der Gruppe Medienpartnerschaften         
    • Aufwand für Gegengeschäfte ausser für Werbung
    • Übriger Betriebsaufwand
    • Nicht rückforderbare MWST
    • Abschreibungen (ausser: siehe Punkt «ausserordentliches Ergebnis»)
    • Management Fees

    Kosten, die nicht relevant sind (Beispiele, nicht abschliessend):

    Ausserordentliches Ergebnis:

    • Übrige ausserordentliche Aufwände
    • Urheberrechtsgebühren / andere Gebühren der Schwestergesellschaften
    • Aufwand für Anlässe (z.B. GT K Kosten)
    • Aufwand aus Finanzanlagen Dritte / Konzerngesellschaften / Aktionäre
    • Ausserordentliche Abschreibungen
    • Abschreibungen neue Technologien (RTVG Art 58)
    • Abschreibungen Goodwill
    • Abschreibungen Programm-Archivierung (Art.21 Abs. 3 RTVG)
    • Bussen, Sanktionen, Rechtsverletzungen
    • Übrige ausserordentlicher und nichtbetriebliche Aufwendungen
    • Steuern
  • Gemäss der Ziffer 10 werden die Tarifbestimmungen «pro Programm» angewendet.

    Wenn das Programm einen eigenen Namen hat und die Hörer aktiv dieses Programm auswählen müssen, um es zu hören, ist es nach Auslegung der SUISA klar, dass dies ein separates Programm ist, auch wenn es sich nur durch ein Nachrichtenbulletin unterscheidet.

    Wenn bei einem solchen Programm weder die Kosten noch die Einnahmen einen Betrag erreichen, welcher eine höhere Abrechnung als die genannte Mindestentschädigung ergibt, rechnen wir die Mindestentschädigung ab.

    Zusatzprogramme im Webcasting gemäss Ziffer 17 sind immer einzeln pro Hauptprogramm, welchen diese zugeordnet werden können, abzurechnen. Z.B. betrifft dies sogenannte «Artist Channels» mit identischem Programm, welche mehreren Hauptprogrammen zugewiesen werden können.

  • Ziffer 8.1. letztes Lemma Ja, der Sender muss der SUISA in diesem Fall die Zuwendungen und Einnahmen angeben, welche er benötigt, um das Defizit aus der Sendetätigkeit zu decken. Die einzige Ausnahme bildet Einnahmen, welche bereits nach anderen Tarifen abgerechnet werden. Z.B. Konzert-veranstaltungen oder andere Anlässe mit Musik, Ton- und Tonbildträgerproduktionen etc.

  • Die SUISA schaut keinen Verlust auf der Vorjahresrechnung an. Ein Gewinn aus dem Vorjahr war schon einmal Bestandteil von deklarierten Einnahmen, sofern dieser aufgrund der Sendetätigkeit erzielt wurde. Somit wäre es eine doppelte Belastung, wenn er im Folgejahr nochmals Bestandteil von deklarierten Einnahmen wird.

  • Wenn es sich um substanzielle Beträge handelt, wird im Einzelfall abgeklärt, ob dieser Ertrag deklariert werden muss.

  • Der Pauschalabzug aus Ziffer 8.3. kann nicht angewendet werden, falls nach Kosten abgerechnet wird, da sich der Pauschalabzug auf Werbeeinnahmen bezieht.

    Ermässigungen nach Ziffer 18-21:

    Ziffer 18 bezieht sich auf die berechnete Vergütung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Ziffer 19 bezieht sich auf berechnete Vergütungen. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Ziffer 20 bezieht sich auf die Abrechnung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Die Ermässigung aus Ziffer 21 ist ohne direkten Bezug, weder auf Einnahmen noch auf Kosten. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.

    Verbands-Rabatte und Rabatte für das pünktliche und vollständige Einreichen von Unterlagen werden unabhängig von der Kosten- / Einnahmen-Frage beurteilt.

  • Sender, welche Mitglied eines massgebenden Verbandes von Sendeunternehmen (Radio und TV) sind, erhalten einen Rabatt von 10%, wenn der Verband die SUISA und die SWISSPERFORM in ihren Arbeiten unterstützt und wenn die Sender sich schriftlich dazu verpflichten, den Tarif zu respektieren und die Bestimmungen einzuhalten. Es müssen z.B. vorgegebenen Fristen eingehalten werden und Deklarationen für die Schlussabrechnung vollständig eingereicht werden. Die Ermässigung bezieht sich auf das einzelne Programm. Dies bedeutet, dass in einer Unternehmensgruppe z.B. ein Programm den Rabatt erhält, ein anderes jedoch nicht.

  •  Ziffer 33. Die Jingles, Musikteppiche etc. sind in den Sendelisten zu deklarieren. In der Praxis akzeptiert es die SUISA, wenn Musikinhalte wie Jingles, Soundlogos etc. separat zur Sendeliste deklariert werden. Es gibt hierfür auch keine Lieferfristen.

  • Der Sender verliert den Rabatt. Der Verlust von Rabatten entbindet die Sender/Programme jedoch nicht von ihren Informationspflichten, die sich ihm aus Art. 51 URG ergeben. Die Sachlage wird auch durch Ziffer 48 GT S geregelt.

    Ziffer 48 macht deutlich, dass eine Verletzung der Informationspflicht nicht nur zum Verlust der Rabatte für den Sender führen kann, sondern auch zu einer Verpflichtung, zusätzliche Kosten bei den Verwertungsgesellschaften zu kompensieren.

  • Ziffer 7.1. Nicht-RTVG Sender und Sender, welche auch ausserhalb der Schweiz empfangen werden können, müssen zusätzliche Rechte bei der Audion einholen. Die Audion lizenziert die Vervielfältigung zu Sendezwecken bei Nicht-RTVG Sendern. Nicht-RTVG Sender sind Sender mit geringer publizistischer Relevanz, z.B. reine Musiksender mit geringer Verbreitung.