Lizenz beantragen 

Beantragen Sie hier die Lizenz nach Tarif PI für Ihre Musikdatenträger-Produktion.

Anmeldung einer Eigenproduktion der Urheber/in

Sie sind SUISA-Mitglied und produzieren Musikdatenträger, die ausschliesslich Ihre eigenen Kompositionen enthalten.

Tarif PI – Lizenz für Produktion von Musikdatenträgern

A – Einzelgeschäfte

Wer ist für die Anmeldung eines Musikdatenträgers zuständig?

Die Produzenten/innen respektive Auftraggeber/innen. Als Auftraggeber/in gilt die Person oder das Unternehmen, welche für die Finanzierung der Produktion verantwortlich ist und das Recht hat, über die Musikdatenträger zu verfügen. 

Rechtzeitig anmelden

Melden Sie den Musikdatenträger bitte mindestens 10 Tage vor der Herstellung bei der SUISA an. Aufgrund Ihrer Anmeldung stellen wir dem beauftragten Presswerk unsere Presserlaubnis direkt zu. Ohne diese Bewilligung darf das Presswerk keine Musikdatenträger herstellen. 

Die SUISA erteilt lediglich die Erlaubnis zur Verwendung von Originalaufnahmen (Master), von denen noch kein Tonträger existiert. Für Überspielungen ab bestehenden Tonträgern benötigen Sie zusätzlich die Einwilligung der Produzenten bzw. des Labels.

Bewilligung und Rechnung

Bitte füllen Sie das Online-Formular aus. Unser Vorgehen nach vollständiger Anmeldung:

•    Wir prüfen die Musikwerke auf ihren urheberrechtlichen Status und erfassen den Datenträger in unserem System.
•    Wir erstellen anhand des Gesuchs die Rechnung; die Berechnungsgrundlage finden Sie im Tarif PI.
•    Wir stellen dem Presswerk die Bewilligung zur Herstellung direkt zu.

Auflagen unter 100 Exemplaren

Stellen Sie weniger als 100 Exemplare her, so müssen Sie uns die aufgenommenen Werke nicht melden. Bei der Berechnung der Entschädigung werden die ungeschützten Werke nicht ausgenommen.

SUISA-Logo

Das SUISA-Logo wird bei der Herstellung auf den Musikdatenträger gebrannt. Die grossen Presswerke sind im Besitz dieser Vorlage.
 
Falls Sie die Musikdatenträger selbst herstellen, erhalten Sie die Vorlage direkt von uns nach korrekter Anmeldung der Produktion.

Berechnungsbeispiele

  • Es werden 1000 Tonträger hergestellt und zum Preis von je CHF 20.– verkauft.
    Sie verkaufen die Tonträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.1

    10 % von DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF       2.–

    CHF 2.– x 1000 Exemplare

    CHF  2000.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF    52.–

    Rechnungsbetrag

    CHF  2052.–

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

  • Es werden 1000 Tonträger hergestellt. Davon werden 500 zum Preis von je CHF 20.– verkauft, 500 werden verschenkt. Sie verkaufen die Tonträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.1 und 21.1

    10 % von DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF      2.–

    CHF 2.– x 500 Exemplare

    CHF 1000.–

    CHF 0.70 x 500 Exemplare

    CHF   350.–

    Zwischentotal

    CHF  1350.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF   35.10

    Rechnungsbetrag

    CHF 1385.10

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

  • Es werden 1000 Musik-DVDs hergestellt und zu CHF 20.– verkauft. Sie verkaufen die Tonbildträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.2

    5,8 % vom DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF    1.16

    CHF 1.16 x 1000 Exemplare

    CHF  1160.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF     30.15

    Rechnungsbetrag

    CHF  1190.15

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

  • Es werden 1000 Musik-DVDs hergestellt. Davon werden 500 zu CHF 20.– verkauft, 500 werden verschenkt. Sie verkaufen die Tonbildträger direkt, d. h. es gibt keinen Vertrieb.

    Tarif PI, Ziffer 19.2 und Tarif PI, Ziffer 21.2

    5,8 % vom DVP CHF 20.– (exkl. MwSt.)

    CHF    1.16

    CHF 1.16 x 500 Exemplare

    CHF  580.–

    CHF 0.60 x 500 Exemplare

    CHF  300.–

    Zwischentotal

    CHF  880.–

    Plus 2,6 % MwSt.

    CHF   22.90

    Rechnungsbetrag

    CHF 902.90

    Achtung: Die Berechnungen basieren auf 100% geschützter Musik! Allfällige Überlizenzen (Tarif PI, Ziffern 27 – 32) wurden nicht berücksichtigt.

B – Vertragskunden

Mit wem schliesst die SUISA einen  mehrjährigen Vertrag ab?

Vertragskunde gemäss Tarif PI (nach BIEM-IFPI) können Sie werden, falls Sie:

  • regelmässig und gewerbsmässig Musikdatenträger herstellen, importieren oder vertreiben und dafür jährlich eine Entschädigung nach diesem Tarif in der Höhe von mindestens CHF 5000 an die SUISA bezahlen
  • Ihren Sitz in der Schweiz oder in Liechtenstein haben und hier auch tatsächlich die Verwaltung und Geschäftstätigkeit führen
  • geordnete Bücher und eine geordnete Lagerbuchhaltung führen
  • Gewähr für die Einhaltung der Urheberrechte bieten und bereit sind, Sicherheit und Akontozahlungen zu leisten

Generelle Erlaubnis zur Herstellung

Als Vertragskunde verfügen Sie über eine generelle Herstellungserlaubnis. Diese ist Bestandteil des Vertrags. Wir informieren die Presswerke regelmässig darüber, wer einen solchen Vertrag abgeschlossen hat.

Abrechnung

Als Vertragskunde rechnen Sie die Anzahl der verkauften Musikdatenträger halbjährlich oder jährlich ab. Die Verkaufsmeldung muss elektronisch eingereicht werden. 
 
Auf weitere Fragen geben wir Ihnen jederzeit gerne Auskunft unter suisa@suisa.ch 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

  • In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin gesetzlich geschützt. Wenn Sie solche geschützten Werke aufnehmen oder aufnehmen lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Lizenz der SUISA.

    Fast alle Urheberinnen und Urheber – aus dem In- und Ausland – haben die Verwaltung ihrer Rechte in der Schweiz und Liechtenstein der SUISA übertragen. Das bedeutet: Die SUISA erteilt im Namen der Rechteinhaber/innen die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und zieht dafür eine Urheberrechtsvergütung ein, die sie an die berechtigten Urheber/innen oder Verlage weiterleitet. Deshalb müssen Sie die SUISA informieren, wenn Sie einen Tonträger herstellen oder herstellen lassen möchten.

  • Ja. Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik für den nicht-privaten Gebrauch auf einen Tonbildträger aufnehmen möchten, brauchen Sie dafür die Zustimmung des Urhebers/der Urheberin oder des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin – in der Regel ist das der Verlag. Diese Zustimmung nennt man Synchronisationserlaubnis.

    Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie die Musik nicht verwenden oder vervielfältigen. Sie müssen die Erlaubnis vor der Aufnahme einholen. Die SUISA kann diese Zustimmung in der Regel nicht selbst erteilen.

    Sie benötigen keine Synchronisationserlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen (zum Beispiel ein Familienvideo).

  • Das Brennen von CDs oder DVDs ist erlaubt, wenn:

    • Sie die CD oder DVD nur für sich selbst verwenden (persönlicher Gebrauch), oder
    • Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder engen Freund schenken.

    Nicht erlaubt ist das Brennen, wenn:

    • Sie die CD oder DVD verkaufen möchten, ohne die Erlaubnis der Plattenfirma oder eine Lizenz der SUISA, oder
    • Sie die CD oder DVD an fremde Personen verschenken.

    Laut Urheberrechtsgesetz ist die unentgeltliche Nutzung von Werken nur im privaten Bereich erlaubt, und zwar innerhalb eines engen Kreises – also Familie und enge Freunde. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng: Nur wer tatsächlich eng mit Ihnen verbunden ist, gehört dazu. Wichtig: Das Brennen darf nur durch Sie selbst als Privatperson erfolgen.

    Nicht erlaubt ist es, wenn ein Presswerk oder eine Drittperson die Kopien kostenpflichtig für Sie erstellt.

  • Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und senden Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nicht aktiv werden.

  • Wenn Sie Musik für Werbung verwenden möchten, brauchen Sie die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Verlags.

    Die SUISA kann diese Zustimmung nicht selbst erteilen, sondern leitet Ihre Anfrage an die Rechteinhaber/innen weiter. Da dies etwas Zeit braucht, informiert Sie die SUISA nach dem Eingang Ihres Anmeldeformulars, dass keine Tonträger hergestellt werden dürfen, solange die schriftliche Zustimmung noch aussteht.

    Der Urheber/die Urheberin bzw. der Verlag kann für die Zustimmung eine zusätzliche Vergütung verlangen – diese bezahlen Sie zusätzlich zur üblichen Urheberrechtsvergütung, die an die SUISA geht.

  • Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen, etc.) verbunden oder für fremde Zwecke wie Werbung, Verkaufsförderung oder Public Relations eingesetzt, die gegen die Überzeugungen oder Absichten des Urhebers oder der Urheberin sein können.

    Um das Persönlichkeitsrecht der Musikschaffenden zu wahren, erteilt die SUISA die Aufnahmebewilligung nur, wenn der Rechteinhaber oder die -inhaberin zugestimmt hat – in der Regel durch das Vorweisen einer sogenannten Synchronisationslizenz («Sync»-Lizenz).

  • Nein. Die Vermietvergütung ist nicht im Kaufpreis einer DVD oder Videokassette enthalten.

    Laut Urheberrechtsgesetz (Art. 13 Abs. 3 URG) dürfen nur Verwertungsgesellschaften wie die SUISA diese Vergütung einziehen.

    Der oft höhere Preis von Vermietkassetten hat einen anderen Grund: Er soll die Exklusivität neuer Filme absichern, bevor diese später im (kostenlosen) Fernsehen ausgestrahlt werden.

  • Wenn Sie in der Schweiz eine CD besitzen oder Songs in einem Online-Store gekauft haben, dürfen Sie diese Musik für den eigenen Gebrauch kopieren – zum Beispiel auf einen MP3-Player oder fürs Autoradio. Das ist rechtlich erlaubt.

    Die Urheber/innen haben aber Anspruch auf eine Vergütung, denn durch die Privatkopie entfällt für Sie der Kauf einer weiteren CD oder Datei – die Urheberin/der Urheber erleidet dadurch eine finanzielle Einbusse.

    Diese Einbusse wird durch eine Leerträgervergütung ausgeglichen – ein einfaches und faires System:

    • Die CD oder die Datei mit dem Song gehört zwar Ihnen, die Musik aber gehört nach wie vor den Erfindern/innen, also den Komponisten/innen und Textautoren/innen.
    • Die Urheberrechtsvergütung zahlen nicht die Konsumenten/innen direkt, sondern die Hersteller und Importeure von Speichermedien (z. B. Smartphones, USB-Sticks, Festplatten).

    Diese kalkulieren die Urheberrechtsvergütungen wie alle anderen Herstellungskosten plus Gewinnmarge in den Verkaufspreis ein.

  • Die Vergütungen für Urheberrechte je Speichereinheit sind in den letzten Jahren tendenziell eher gesunken.

    Zudem berücksichtigt die Tarifgestaltung die zunehmende Speicherkapazität moderner Geräte: Je grösser der Speicher eines Mediums, desto tiefer ist der Vergütungssatz pro Gigabyte. Dieses degressive Modell sorgt für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer/innen und der Urheber/innen.