Recht und Rat

Eine geballte Ladung an Tipps, Wissen und Ratgebern zu Themen wie Urheberrecht, SUISA-Mitgliedschaft, Musikbusiness und vielem mehr.

Hier finden Sie gesammelte Beiträge aus der Kategorie «Gut zu wissen» aus unserer Mitgliederzeitschrift SUISAinfo. Die Sammlung wird mit Artikeln aus kommenden Ausgaben des SUISAinfo laufend erweitert.

  • Beiträge unter Rechtstipps beschäftigen sich vorwiegend mit rechtlichen Anliegen.
  • Beiträge unter Ratgeber bieten Hilfestellungen und Hintergrundinformationen zu verschiedenen Fragestellungen.

Der Künstlervertrag im Vergleich zum Verlagsvertrag

Der wirtschaftliche Produzent (zum Beispiel ein Label) finanziert die Herstellung von Tonaufnahmen, auf denen die Darbietungen von ausübenden Künstlern enthalten sind, um diese Tonaufnahme anschliessend zu verwerten und zu vermarkten. Die hierbei entstehenden Rechte werden zwischen den ausübenden Künstlerinnen und Künstlern und dem Produzenten in einem Künstlervertrag geregelt. Der Künstlervertrag wird oft mit dem Verlagsvertrag verwechselt: Ein Blick auf die Unterschiede zwischen diesen beiden Verträgen. 

Die Vertonung

Sei es für ein Chorwerk oder einen Song, oft ist man als Komponistin oder Komponist von einem bereits bestehenden Text inspiriert und möchte diesen oder Auszüge daraus für eine Komposition respektive einen neuen Song verwenden. Worauf ist bei der Verwendung von fremden Texten zu achten? Wie erhält man eine Vertonungserlaubnis und welche Punkte sollten darin geregelt sein?

Die Bearbeitung geschützter Werke

Musikalische Werke, die urheberrechtlich frei sind, können ohne Weiteres bearbeitet werden. Wenn ein Werk jedoch noch geschützt ist, das heisst, dessen Urheber noch nicht mehr als 70 Jahre tot sind, muss der Rechteinhaber die Bearbeitung bewilligen. Doch wie erhält man eine solche Bearbeitungserlaubnis und welche Punkte müssen darin geregelt sein, damit eine Bearbeitung bei der SUISA angemeldet werden kann? 

Sampling und Remixes

Die Artikelserie in der Rubrik «Gut zu wissen» über Bearbeitungen hat sich bislang den «klassischen» Bearbeitungen von musikalischen Werken gewidmet. Zwei weitere, spezifische Formen der Bearbeitung sind das Sampling und der Remix. Welche Rechte sind abzuklären, wenn vorbestehende Aufnahmen für die Erstellung eines neuen Werkes, verwendet werden? Welche vertraglichen Vereinbarungen sind dabei zu treffen? 

Bearbeitung von freien Werken

Es lohnt sich, bei musikalischen Bearbeitungen die urheberrechtlichen Fallstricke zu kennen, da ein Straucheln unter Umständen teuer zu stehen kommen kann.

Der Verlagsvertrag: Welche Punkte gilt es zu beachten?

Der Verlagsvertrag ist in der Schweiz im Obligationenrecht geregelt. Die gesetzlichen Regelungen dazu sind jedoch nicht sehr ausführlich. Speziell beim Musikverlagsvertrag kann man sich nicht einfach auf das Gesetz verlassen. Zudem können die Parteien auch eigene Vereinbarungen im Vertrag festhalten. Worauf gilt es also beim Verlagsvertrag zu achten?

Wenn Band und Veranstalter ein Konzert gemeinsam organisieren

Die Urheberrechtsentschädigung für ein Konzert muss vom Veranstalter bezahlt werden. Wie ist die rechtliche Situation, wenn Musiker und Veranstalter den Anlass in einer Form der Kooperation gemeinsam durchführen? 

Informationen zu Livestreams für SUISA-Mitglieder

Die Corona-Massnahmen führten für die Musikschaffenden zu einem Ausfall von Auftritts- und Verdienstmöglichkeiten und für die Musikkonsumenten zu einem schmerzvollen Verlust von Live-Musik. Livestreaming erfreut sich deshalb gerade in diesen Zeiten grosser Beliebtheit und übernimmt eine relevante Rolle im Kulturbetrieb.

Warum Mitglieder der SUISA auch einen Beitritt zu SWISSPERFORM in Betracht ziehen sollten

Komponisten/innen und Songtexter/innen mit einer Mitgliedschaft bei der SUISA, die auch als Interpreten/innen und/oder Produzenten/innen aktiv sind und deren Darbietungen von Schweizer oder ausländischen Radio- und TV-Stationen ausgestrahlt werden, haben ein Recht auf Lizenzgebühren von SWISSPERFORM.

Für all diese Berufskategorien ist eine Mitgliedschaft bei SWISSPERFORM deshalb eine notwendige Ergänzung zu derjenigen bei der SUISA, um ihre Rechte und die volle Vergütung, die ihnen zusteht, zu sichern.

Fremde Beats und eigene Songs

Die Melodie ist ein Ohrwurm, aber der Groove passt nicht. Seit Tagen fehlt der Rhythmus im Blut, während der geniale Text auf den Lippen liegt. Es gibt viele Gründe, weshalb man einen fremden Beat als Rohmaterial für den eigenen Song zu Hilfe nimmt. Mit diesen rechtlichen Hinweisen und praktischen Tipps zum Umgang mit eingekauften Beats bleibt man auch formell im Takt.

Neuer Verteilungsschlüssel im Aufführungs- und Senderecht

Der Verteilungsschlüssel der SUISA im Aufführungs- und Senderecht wird per 1. Januar 2017 geändert. Neu beträgt bei originalverlegten Werken der Anteil des Urhebers 66,67% und jener des Verlegers 33,33%. Mit dieser Änderung wird das Verteilungsreglement an den international gebräuchlichen CISAC-Schlüssel angepasst. 

Doppelmitgliedschaften: SUISA, and else?

Die SUISA nimmt die Rechte für ihre Mitglieder weltweit wahr. Den Aufwand und Ertrag einer Mitgliedschaft bei mehreren Urheberrechtsgesellschaften gilt es sorgfältig zu überprüfen und abzuwägen.

Wie die SUISA Vergütungen für Privatkopien verteilt

Im Jahr 2014 hat die SUISA aus den Gemeinsamen Tarifen für Vergütungen von Privatkopien einen Anteil von rund 13 Mio. Schweizer Franken eingenommen, von denen rund 6,5 Mio. Schweizer Franken auf die Mitglieder der SUISA entfallen. Bei der Verteilung dieser Einnahmen handelt es sich um eine Pauschalverteilung ohne Programmunterlagen. Ein Überblick zeigt auf, wie die SUISA die Vergütungen für Privatkopien verteilt.

International musizieren, zu Hause mit der SUISA kommunizieren

Wie komme ich zu meinen Urheberrechtsvergütungen für meine Konzerte im Ausland? Was muss ich bei der Werkanmeldung beachten, wenn der Co-Autor meines Songs Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft ist? Wichtige und häufige Fragen rund um die internationale musikalische Tätigkeit werden hier beantwortet.

Antworten auf die häufigsten Fragen zum Urheberrecht.
 

Allgemeines zum Musikurheberrecht

  • Das Urheberrecht ist im Schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) geregelt. Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG legt fest, welche Rechte natürliche oder juristische Personen an ihren Werken oder Leistungen haben – zum Beispiel:

    • Urheberinnen und Urheber (also Komponisten/innen, Textautoren/innen usw.)
    • Interpretinnen und Interpreten (also Musiker/innen, die Werke aufführen)
    • Produzent/innen von Tonträgern (z. B. Plattenfirmen)
    • Sendeunternehmen (z. B. Radio- oder TV-Sender)

    Zudem legt das URG auch fest, welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben.

    Im Gesetz werden auch wichtige Begriffe wie «Werk» oder «Urheber» definiert. Es bestimmt ausserdem, welche Rechte die Urheberin oder der Urheber an einem Werk hat – und wo es Grenzen dieses Schutzes gibt (sogenannte Schranken des Urheberrechts, z. B. für den privaten Gebrauch).

    Grundsätzlich gilt:
    Wer ein Werk geschaffen hat, ist dessen Eigentümer/in. Das heisst, andere dürfen dieses Werk nur verwenden – also veröffentlichen, kopieren, aufführen, senden oder verbreiten –, wenn der Urheber oder die Urheberin ausdrücklich zustimmt. Für diese Nutzung kann die Urheberin oder der Urheber eine Vergütung verlangen.

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen eigenen, erkennbaren Charakter hat. Geschützt sind aber nicht nur Musikstücke mit Melodie und Tönen, sondern auch andere akustische Werke – also Werke, bei denen Geräusche verwendet werden, wenn sie ebenfalls einen individuellen Charakter haben.

    Dabei spielt es keine Rolle, wie aufwendig oder bekannt das Werk ist. Eine grosse Sinfonie ist also genauso geschützt wie ein kurzer Werbejingle im Radio.

    Die SUISA ist die Verwertungsgesellschaft, die in der Schweiz die Urheberrechte an sogenannter nicht-theatralischer Musik verwaltet. Das wird auch «kleines Recht» genannt. Dazu gehören:

    • Musik ohne szenische Darstellung, mit oder ohne Text (z. B. Popsongs, Instrumentalstücke, Oratorien)
    • Konzertfassungen von Musik aus Theaterstücken oder Opern
    • Musik für Tanzaufführungen, wenn sie ohne eigentlichen Tanz verwendet wird
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und:
      _im Radio maximal 25 Minuten,
      _im Fernsehen maximal 15 Minuten dauern
    • Musik, die in Filmen, Videos oder anderen audiovisuellen Medien verwendet wird (ausser es handelt sich um komplette verfilmte Opern oder Musicals)


    Die SUISA kümmert sich um verschiedene Nutzungsrechte, darunter:

    • das Recht zur öffentlichen Aufführung (z. B. bei Konzerten),
    • das Sende- und Weitersenderecht (z. B. im Radio oder Fernsehen),
    • das Recht auf öffentlichen Empfang (z. B. in Hotels oder Restaurants),
    • das Online-Recht (z. B. für Streaming oder Downloads),
    • das Vervielfältigungsrecht (z. B. für CDs, DVDs oder Audiofiles) und
    • die Vergütungen für Leerträger (z. B. externe Festplatten oder Speicher in Smartphones) sowie für die Vermietung von Musikträgern wie CDs oder Trägern von audiovisuellen Werken wie DVDs.
  • Der Unterschied zwischen kleinem und großem Recht liegt in der Art der Musikwerke, die sie betreffen, und in der Zuständigkeit der jeweiligen Organisationen:

    •  «Kleine Rechte» beziehen sich auf nicht-theatralische Musikwerke und fallen unter die Zuständigkeit der SUISA. Dazu gehören beispielsweise Musikstücke, die in Konzerten, im Radio oder auf Tonträgern genutzt werden.
    •  «Große Rechte» betreffen musikdramatische Werke, wie Opern, Operetten, Musicals und bestimmte Arten von Ballett. Diese Rechte werden von der Schweizerischen Autorengesellschaft (SSA) oder direkt von den Verlagen wahrgenommen.

    Die Unterscheidung sorgt regelmässig für Diskussionen, da die Kriterien oft unklar sind und von Fall zu Fall interpretiert werden müssen.

  • Wenn Ihre Komposition unerlaubt verwendet wird, ist es wichtig, zunächst Beweise für die Urheberschaft und die unerlaubte Nutzung zu sichern. Laut den Informationen von SUISA sind Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch durch das Urheberrecht geschützt.

    Um im Streitfall die Urheberschaft und das Entstehungsdatum nachweisen zu können, empfiehlt SUISA zwei Maßnahmen:

    1. Anmeldung des Werkes bei SUISA (für Mitglieder).

    2. Selbstadressierte und eingeschriebene Sendung: Sie können eine Aufnahme des Werkes auf Tonträger oder die Noten per Post an sich selbst senden. Diese Sendung sollte ungeöffnet bleiben, um als Beweis zu dienen.

    Diese Maßnahmen sind nicht notwendig, um den Schutz zu gewährleisten, erleichtern jedoch den Nachweis im Streitfall. Sollten Sie bereits Beweise haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten oder sich an SUISA wenden, um Unterstützung zu erhalten.

  • Eine Übersicht mit Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und zu den Rechten von Musikerinnen und Musikern finden Sie auf unserer Webseite hier: «Urheberrecht in der Musik»

  • Auf Deutsch:

    • Poto Wegener: musik & recht, Schweizer Handbuch für Musikschaffende,
      2. unveränd. Auflage, 2004 (ISBN 978-3-9809540-2-0).
      Ein umfassendes Buch mit rund 550 Seiten behandelt viele wichtige Themen rund um die Rechte von Musikerinnen und Musikern. Dazu gehören:
    • Urheberrecht
    • Verwertungsrechte (SUISA und SWISSPERFORM)
    • Tonträgerindustrie
    • Tonträgerverträge
    • Verlagswesen
    • Sampling und Remix
    • Musik und Internet
    • Vertragsrecht
    • gruppeninterne Verträge und Organisationsstrukturen
    • Konzertverträge
    • Management und Booking
    • Schutz des Gruppennamens
    • Lärmschutz
    • soziale Vorsorge.
      Das Buch enthält auch rund ein Dutzend Musterverträge, die ausführlich erklärt sind. Damit ist es ein hilfreicher und fundierter Ratgeber – auch wenn einzelne Inhalte inzwischen nicht mehr ganz auf dem neuesten Stand sind.
       
    • Robert Lyng, Heinz Oliver, Michael von Rothkirch: Die neue Praxis im Musikbusiness, 13. Auflage, 2019 (ISBN 978-3955121792).
      Ein grundlegendes Standardwerk für alle, die verstehen wollen, wie die Musikbranche funktioniert. In 18 Kapiteln werden die wichtigsten Akteurinnen und Akteure der Branche vorgestellt. Von der Bandgründung bis zum Chart-Erfolg werden allen, die sich professionell mit Musik befassen, kostbare praktische Tipps gegeben. Urheberrechts-Basics werden ebenso vermittelt wie die Kunst, Verträge zu verhandeln. Ein umfangreicher Anhang mit kommentierten Verträgen rundet das Buch ab. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
       
    • Rolf Moser, Andreas Scheuermann (Hrsg.): Handbuch der Musikwirtschaft,
      7. Auflage, 2018 (ISBN 978-3-7808-0188-3).
      Auf beinahe 1500 Seiten werden alle für die Musikproduktion relevanten Themenbereiche äusserst ausführlich diskutiert – eine komplettere Darstellung der Thematik ist kaum denkbar. Da sich das Buch auf die Rechtslage in Deutschland bezieht, können nicht alle Informationen 1:1 auf die Schweiz übertragen werden.
       
    • Donald S. Passman, Wolfram Herrmann: Alles, was Sie über das Musikbusiness wissen müssen, 2. Auflage, 2011 (ISBN 978-3-7910-2987-0).
      Branchenkenner Wolfram Herrmann hat den US-Bestseller des Anwalts Donald S. Passman auf die Musikszene in Deutschland, Österreich und der Schweiz übertragen. In diesem Ratgeber enthüllen die beiden Experten ihr umfangreiches Insiderwissen fundiert und nachvollziehbar.
  • In der Sendekonzession der SRG steht, dass Musik aus der Schweiz in ihren Programmen angemessen vertreten sein muss. Was «angemessen» genau bedeutet, ist allerdings nicht näher definiert.

    Ähnlich wie beim Film hat die SRG im Jahr 2004 ihre Zusammenarbeit mit den Vertreterinnen und Vertretern der Schweizer Musik in der «Charta der Schweizer Musik» geregelt. Ziel dieser Charta ist es, das Ansehen der Schweizer Musik zu stärken und talentierte Musikerinnen und Musiker zu fördern.

    Mit dieser Charta verpflichtet sich die SRG, in ihren Radioprogrammen einen angemessenen Anteil an Schweizer Musik zu senden. Als Schweizer Musik gelten Aufnahmen oder Live-Sendungen, bei denen Schweizer Komponisten/innen, Interpreten/innen, Produzenten/innen mitgewirkt haben – oder bei denen die Schweizer Beteiligung wesentlich war.

    Die SRG und ihre Partnerinnen und Partner legen jedes Jahr Richtwerte für den Anteil Schweizer Musik in den Programmen fest. In den letzten Jahren hat die SRG diese Vorgaben meist nicht nur erfüllt, sondern sogar übertroffen.

    Laut Charta soll der Anteil von Musik aus dem nationalen Repertoire mindestens 20 Prozent betragen.

Schutz des Bandnamens

  • Ein Bandname kann – wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – als Marke eingetragen werden. Dafür muss man ihn beim Markenregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) anmelden:  https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/marken/anmeldung-in-der-schweiz

    Die SUISA ist an diesem Eintrag nicht beteiligt und übernimmt in diesem Zusammenhang keine Aufgaben.

    Auch ohne Markeneintragung kann ein Künstlername oder Bandname rechtlich geschützt sein. Es gelten unter anderem:

    • das allgemeine Namensrecht gemäss Zivilgesetzbuch,
    • sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

    Dieser rechtliche Schutz ist jedoch nicht klar definiert. Im Einzelfall muss geprüft werden, wie weit der Schutz tatsächlich geht.

    Merkblatt "Schutz des Bandnamens (2025)

  • Die Eintragung eines Bandnamens als Marke bringt einige Vorteile mit sich:

    • Im Streitfall lässt sich leichter beweisen, dass Sie den Namen zuerst verwendet haben.
    • Eine neu gegründete Band wird eher davon abgehalten, denselben Namen zu wählen, wenn sie bei der Recherche sieht, dass er bereits offiziell eingetragen ist.
    • Sie grenzt den Schutzbereich klar von bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklassen (wie Werbung oder Unterhaltung) ab.

    Allerdings hat eine Markeneintragung auch Nachteile:

    • Sie kostet für zehn Jahre mindestens 350 bis 450 Franken.
    • Der Schutz gilt nur für die Schweiz. Wer den Namen auch im Ausland schützen will, muss ihn dort zusätzlich eintragen lassen – das verursacht weitere Kosten.
    • Einen Markenantrag zu stellen ist kompliziert und erfordert juristisches Fachwissen. Es ist daher sinnvoll, eine Markenanwältin oder einen Markenanwalt beizuziehen – das verursacht jedoch zusätzliche Ausgaben.

    Da ein Name auch ohne Markeneintragung durch das Namensrecht im Zivilgesetzbuch und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geschützt sein kann, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Registrierung einer Marke wirklich lohnt.

  • Mit einer Markeneintragung erhält eine Band das alleinige Nutzungsrecht (Monopol) an ihrem Namen. Das bringt zwei wichtige Vorteile:

    • Nur die Band selbst darf diesen Namen verwenden.
    • Die Band kann rechtlich gegen andere vorgehen, die denselben oder einen ähnlich klingenden Namen benutzen.

    Allerdings gibt es drei wichtige Einschränkungen:

    • Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre. Danach muss er für weitere zehn Jahre erneuert werden, was derzeit CHF 550 kostet.
    • Der Schutz gilt nur für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen, zum Beispiel Werbung, Unterhaltung oder Musikinstrumente. Wer den Namen in weiteren Bereichen schützen möchte, muss dies zusätzlich beantragen und bezahlen.
    • Wer ein ähnliches Markenzeichen nachweislich bereits vor der Eintragung verwendet hat, darf es weiterhin benutzen. Der Markeninhaber kann dies nicht verbieten.
  • Die nationale Eintragung eines Bandnamens beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) kostet aktuell CHF 350 (bei elektronischer Hinterlegung) bzw. CHF 450.

    Damit ist der Bandname in der Schweiz für zehn Jahre in drei Klassen geschützt: Werbung, Unterhaltung und Musikinstrumente.

    Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt oder in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.

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