Herstellung von Musikdosen jeglicher Art
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Für die Herstellung von Musikdosen und anderen Gegenständen, die Musik abspielen, erhalten Sie von uns eine Bewilligung gestützt auf den Tarif PA.
Lizenzen
Über den Tarif PA wird die Herstellung von Musikdosen jeglicher Art abgerechnet. Neben Musikspieldosen im herkömmlichen Sinne gilt dies auch für Plüschtiere und andere Gegenstände, die Musik abspielen. Der Tarif PA gilt auch für den Import von unlizenzierten Musikdosen in die Schweiz.
So gehen Sie vor
Für die Anmeldung und Abrechnung wenden Sie sich bitte direkt per E-Mail an: customerservices@suisa.ch
Dokumente
Häufig gestellte Fragen und Antworten
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In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin gesetzlich geschützt. Wenn Sie solche geschützten Werke aufnehmen oder aufnehmen lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Lizenz der SUISA.
Fast alle Urheberinnen und Urheber – aus dem In- und Ausland – haben die Verwaltung ihrer Rechte in der Schweiz und Liechtenstein der SUISA übertragen. Das bedeutet: Die SUISA erteilt im Namen der Rechteinhaber/innen die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und zieht dafür eine Urheberrechtsvergütung ein, die sie an die berechtigten Urheber/innen oder Verlage weiterleitet. Deshalb müssen Sie die SUISA informieren, wenn Sie einen Tonträger herstellen oder herstellen lassen möchten.
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Ja. Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik für den nicht-privaten Gebrauch auf einen Tonbildträger aufnehmen möchten, brauchen Sie dafür die Zustimmung des Urhebers/der Urheberin oder des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin – in der Regel ist das der Verlag. Diese Zustimmung nennt man Synchronisationserlaubnis.
Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie die Musik nicht verwenden oder vervielfältigen. Sie müssen die Erlaubnis vor der Aufnahme einholen. Die SUISA kann diese Zustimmung in der Regel nicht selbst erteilen.
Sie benötigen keine Synchronisationserlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen (zum Beispiel ein Familienvideo).
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Das Brennen von CDs oder DVDs ist erlaubt, wenn:
- Sie die CD oder DVD nur für sich selbst verwenden (persönlicher Gebrauch), oder
- Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder engen Freund schenken.
Nicht erlaubt ist das Brennen, wenn:
- Sie die CD oder DVD verkaufen möchten, ohne die Erlaubnis der Plattenfirma oder eine Lizenz der SUISA, oder
- Sie die CD oder DVD an fremde Personen verschenken.
Laut Urheberrechtsgesetz ist die unentgeltliche Nutzung von Werken nur im privaten Bereich erlaubt, und zwar innerhalb eines engen Kreises – also Familie und enge Freunde. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng: Nur wer tatsächlich eng mit Ihnen verbunden ist, gehört dazu. Wichtig: Das Brennen darf nur durch Sie selbst als Privatperson erfolgen.
Nicht erlaubt ist es, wenn ein Presswerk oder eine Drittperson die Kopien kostenpflichtig für Sie erstellt.
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Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.
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Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und senden Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nicht aktiv werden.
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Wenn Sie Musik für Werbung verwenden möchten, brauchen Sie die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Verlags.
Die SUISA kann diese Zustimmung nicht selbst erteilen, sondern leitet Ihre Anfrage an die Rechteinhaber/innen weiter. Da dies etwas Zeit braucht, informiert Sie die SUISA nach dem Eingang Ihres Anmeldeformulars, dass keine Tonträger hergestellt werden dürfen, solange die schriftliche Zustimmung noch aussteht.
Der Urheber/die Urheberin bzw. der Verlag kann für die Zustimmung eine zusätzliche Vergütung verlangen – diese bezahlen Sie zusätzlich zur üblichen Urheberrechtsvergütung, die an die SUISA geht.
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Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen, etc.) verbunden oder für fremde Zwecke wie Werbung, Verkaufsförderung oder Public Relations eingesetzt, die gegen die Überzeugungen oder Absichten des Urhebers oder der Urheberin sein können.
Um das Persönlichkeitsrecht der Musikschaffenden zu wahren, erteilt die SUISA die Aufnahmebewilligung nur, wenn der Rechteinhaber oder die -inhaberin zugestimmt hat – in der Regel durch das Vorweisen einer sogenannten Synchronisationslizenz («Sync»-Lizenz).
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Nein. Die Vermietvergütung ist nicht im Kaufpreis einer DVD oder Videokassette enthalten.
Laut Urheberrechtsgesetz (Art. 13 Abs. 3 URG) dürfen nur Verwertungsgesellschaften wie die SUISA diese Vergütung einziehen.
Der oft höhere Preis von Vermietkassetten hat einen anderen Grund: Er soll die Exklusivität neuer Filme absichern, bevor diese später im (kostenlosen) Fernsehen ausgestrahlt werden.
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Wenn Sie in der Schweiz eine CD besitzen oder Songs in einem Online-Store gekauft haben, dürfen Sie diese Musik für den eigenen Gebrauch kopieren – zum Beispiel auf einen MP3-Player oder fürs Autoradio. Das ist rechtlich erlaubt.
Die Urheber/innen haben aber Anspruch auf eine Vergütung, denn durch die Privatkopie entfällt für Sie der Kauf einer weiteren CD oder Datei – die Urheberin/der Urheber erleidet dadurch eine finanzielle Einbusse.
Diese Einbusse wird durch eine Leerträgervergütung ausgeglichen – ein einfaches und faires System:
- Die CD oder die Datei mit dem Song gehört zwar Ihnen, die Musik aber gehört nach wie vor den Erfindern/innen, also den Komponisten/innen und Textautoren/innen.
- Die Urheberrechtsvergütung zahlen nicht die Konsumenten/innen direkt, sondern die Hersteller und Importeure von Speichermedien (z. B. Smartphones, USB-Sticks, Festplatten).
Diese kalkulieren die Urheberrechtsvergütungen wie alle anderen Herstellungskosten plus Gewinnmarge in den Verkaufspreis ein.
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Die Vergütungen für Urheberrechte je Speichereinheit sind in den letzten Jahren tendenziell eher gesunken.
Zudem berücksichtigt die Tarifgestaltung die zunehmende Speicherkapazität moderner Geräte: Je grösser der Speicher eines Mediums, desto tiefer ist der Vergütungssatz pro Gigabyte. Dieses degressive Modell sorgt für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer/innen und der Urheber/innen.