Verteilungsreglement: Verfügungen des Instituts für Geistiges Eigentum

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat die folgenden Änderungen der Ziffer 1.4 genehmigt:

Über den entsprechenden Link gelangen Sie zum Wortlaut des Beschlusses, der jedoch nur in deutscher Sprache vorliegt. Die einzelnen Anpassungen im Verteilungsreglement sind in Deutsch, Französisch und Italienisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

«Unklare Verhältnisse / Revision der Ziffer 1.4», publiziert im SHAB vom 10.01.2025

Die Ziffer 1.4 des Verteilungsreglements (VR) betrifft unklare Verhältnisse in Bezug auf die Berechtigten am Werkertrag, so wie das bei einem Streit unter den Beteiligten über die Anteile an einem Werk oder bei einem Plagiatsvorwurf der Fall sein kann. In solchen Situationen kann die Auszahlung der Gelder gemäss Absatz 1 der Ziffer 1.4 VR blockiert werden. Absatz 3 derselben Bestimmung sieht jedoch vor, dass die SUISA der Person, welche die Verteilungsdaten bestreitet, eine Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Klage setzen kann. Diese Frist kann einmal um weitere sechs Monate verlängert werden. Wenn nach Ablauf der Frist keine Klage eingereicht wird, ist die SUISA berechtigt, die Gelder freizugeben und gemäss der ihr vorliegenden Dokumentation zu verteilen.

Es kann jedoch Situationen geben, in denen die SUISA trotz fehlender fristgerechter Klage Grund zur Annahme hat, dass ihre Dokumentation nicht korrekt ist und eine Auszahlung auf dieser Basis ungerechtfertigt wäre. In solchen Fällen ist es sinnvoll, wenn die SUISA nicht zwingend an jene Personen verteilen muss, über deren Anteile am Werk berechtigte Zweifel bestehen. Die vorliegend genehmigte Revision sieht deshalb die Aufrechterhaltung der Sperrung der Gelder auch nach Ablauf der Klagefrist ausdrücklich im Verteilungsreglement vor. Dadurch bekommen die am Werk beteiligten Urheberinnen und Urheber mehr Zeit, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.