Fragen und Antworten
Allgemeines zum Musikurheberrecht
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Das Urheberrecht ist im Schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) geregelt. Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG legt fest, welche Rechte natürliche oder juristische Personen an ihren Werken oder Leistungen haben – zum Beispiel:
- Urheberinnen und Urheber (also Komponisten/innen, Textautoren/innen usw.)
- Interpretinnen und Interpreten (also Musiker/innen, die Werke aufführen)
- Produzent/innen von Tonträgern (z. B. Plattenfirmen)
- Sendeunternehmen (z. B. Radio- oder TV-Sender)
Zudem legt das URG auch fest, welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben.
Im Gesetz werden auch wichtige Begriffe wie «Werk» oder «Urheber» definiert. Es bestimmt ausserdem, welche Rechte die Urheberin oder der Urheber an einem Werk hat – und wo es Grenzen dieses Schutzes gibt (sogenannte Schranken des Urheberrechts, z. B. für den privaten Gebrauch).
Grundsätzlich gilt:
Wer ein Werk geschaffen hat, ist dessen Eigentümer/in. Das heisst, andere dürfen dieses Werk nur verwenden – also veröffentlichen, kopieren, aufführen, senden oder verbreiten –, wenn der Urheber oder die Urheberin ausdrücklich zustimmt. Für diese Nutzung kann die Urheberin oder der Urheber eine Vergütung verlangen. -
Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen eigenen, erkennbaren Charakter hat. Geschützt sind aber nicht nur Musikstücke mit Melodie und Tönen, sondern auch andere akustische Werke – also Werke, bei denen Geräusche verwendet werden, wenn sie ebenfalls einen individuellen Charakter haben.
Dabei spielt es keine Rolle, wie aufwendig oder bekannt das Werk ist. Eine grosse Sinfonie ist also genauso geschützt wie ein kurzer Werbejingle im Radio.
Die SUISA ist die Verwertungsgesellschaft, die in der Schweiz die Urheberrechte an sogenannter nicht-theatralischer Musik verwaltet. Das wird auch «kleines Recht» genannt. Dazu gehören:
- Musik ohne szenische Darstellung, mit oder ohne Text (z. B. Popsongs, Instrumentalstücke, Oratorien)
- Konzertfassungen von Musik aus Theaterstücken oder Opern
- Musik für Tanzaufführungen, wenn sie ohne eigentlichen Tanz verwendet wird
- Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und:
- _im Radio maximal 25 Minuten,
- _im Fernsehen maximal 15 Minuten dauern
- Musik, die in Filmen, Videos oder anderen audiovisuellen Medien verwendet wird (ausser es handelt sich um komplette verfilmte Opern oder Musicals)
Die SUISA kümmert sich um verschiedene Nutzungsrechte, darunter:- das Recht zur öffentlichen Aufführung (z. B. bei Konzerten),
- das Sende- und Weitersenderecht (z. B. im Radio oder Fernsehen),
- das Recht auf öffentlichen Empfang (z. B. in Hotels oder Restaurants),
- das Online-Recht (z. B. für Streaming oder Downloads),
- das Vervielfältigungsrecht (z. B. für CDs, DVDs oder Audiofiles) und
- die Vergütungen für Leerträger (z. B. externe Festplatten oder Speicher in Smartphones) sowie für die Vermietung von Musikträgern wie CDs oder Trägern von audiovisuellen Werken wie DVDs.
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Der Unterschied zwischen kleinem und großem Recht liegt in der Art der Musikwerke, die sie betreffen, und in der Zuständigkeit der jeweiligen Organisationen:
«Kleine Rechte» beziehen sich auf nicht-theatralische Musikwerke und fallen unter die Zuständigkeit der SUISA. Dazu gehören beispielsweise Musikstücke, die in Konzerten, im Radio oder auf Tonträgern genutzt werden.
«Große Rechte» betreffen musikdramatische Werke, wie Opern, Operetten, Musicals und bestimmte Arten von Ballett. Diese Rechte werden von der Schweizerischen Autorengesellschaft (SSA) oder direkt von den Verlagen wahrgenommen.
Die Unterscheidung sorgt regelmässig für Diskussionen, da die Kriterien oft unklar sind und von Fall zu Fall interpretiert werden müssen.
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Wenn Ihre Komposition unerlaubt verwendet wird, ist es wichtig, zunächst Beweise für die Urheberschaft und die unerlaubte Nutzung zu sichern. Laut den Informationen von SUISA sind Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch durch das Urheberrecht geschützt.
Um im Streitfall die Urheberschaft und das Entstehungsdatum nachweisen zu können, empfiehlt SUISA zwei Massnahmen:
1. Anmeldung des Werkes bei SUISA (für Mitglieder).
2. Selbstadressierte und eingeschriebene Sendung: Sie können eine Aufnahme des Werkes auf Tonträger oder die Noten per Post an sich selbst senden. Diese Sendung sollte ungeöffnet bleiben, um als Beweis zu dienen.
Diese Massnahmen sind nicht notwendig, um den Schutz zu gewährleisten, erleichtern jedoch den Nachweis im Streitfall. Sollten Sie bereits Beweise haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten oder sich an SUISA wenden, um Unterstützung zu erhalten.
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Eine Übersicht mit Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und zu den Rechten von Musikerinnen und Musikern finden Sie auf unserer Webseite hier: «Urheberrecht in der Musik»
Allgemeines zu den SUISA-Vergütungen
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Wie viel Sie bezahlen müssen, hängt davon ab, wie Sie die Musik benutzen. Zum Beispiel kostet die Nutzung von Musik bei einem Konzert mehr als Hintergrundmusik in einem Geschäft. Das liegt daran, dass beim Konzert die Musik im Mittelpunkt steht, während sie beim Einkaufen eher im Hintergrund läuft und nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Wenn Sie eine ungefähre Vorstellung davon möchten, wie hoch die Vergütungen für Ihre Nutzung sein könnten, können Sie jederzeit den Kundendienst der SUISA fragen.
Die genauen Kosten für verschiedene Nutzungen sind in den offiziellen Tarifen festgelegt:
Tarifübersicht -
In der Schweiz müssen laut Urheberrechtsgesetz alle Verwertungsgesellschaften, also auch die SUISA, Tarife für ihre Vergütungen aufstellen. Diese Tarife werden gemeinsam mit den wichtigsten Nutzerverbänden ausgehandelt.
Anschliessend überprüft und genehmigt eine unabhängige Stelle, die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), die Tarife. Die ESchK wird vom Bundesrat gewählt und ist paritätisch zusammengesetzt, d.h. sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern beider Seiten.
Wenn die Tarife von der ESchK genehmigt sind, werden sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. So wird sichergestellt, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.
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Die Tarife der Schweizer Verwertungsgesellschaften wie der SUISA müssen fair und angemessen sein – das verlangt das Urheberrechtsgesetz.
Bei der Festlegung der Vergütungen achtet die SUISA zum Beispiel auf diese Punkte:
- Wie viel Geld durch die Nutzung der Musik verdient wird – oder alternativ, wie hoch der damit verbundene Aufwand ist
- Welche Art und wie viele Musikstücke verwendet werden
- Wie viel von der verwendeten Musik geschützt ist und wie viel nicht
Grundsätzlich sollte die Bezahlung für die Nutzung von Musik nicht mehr als etwa 10 % vom erzielten Umsatz (zum Beispiel Eintrittsgelder) oder den Kosten (zum Beispiel Gagen) ausmachen.
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Muss ich als Veranstalter/in eine Urheberrechtsvergütung bezahlen, wenn:
- kein Eintritt verlangt wurde,
- die Veranstaltung nicht auf Gewinn ausgerichtet war, oder
- die Veranstaltung sogar mit Verlust endete?
Ja. Der wirtschaftliche Erfolg der Veranstaltung ist Sache des Veranstalters/der Veranstalterin. Die Urheberrechtsvergütungen sind wie feste Kosten – zum Beispiel für Getränke oder Licht – und müssen entsprechend auch bezahlt werden, wenn kein Gewinn erzielt wird.
Muss ich eine Urheberrechtsvergütung bezahlen, wenn:
- die Veranstaltung privat war, oder
- es sich um einen nicht-öffentlichen Vereinsanlass handelt?
Für private Anlässe müssen keine Bewilligungen eingeholt und keine Vergütungen bezahlt werden. Allerdings ist «privat» im Urheberrecht sehr eng definiert: Es gilt nur, wenn eine Person Musik zusammen mit nahen Angehörigen oder engen Freunden nutzt.
Das bedeutet, Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Firmen, Militäreinheiten und Ähnlichem sind nicht privat, auch wenn nicht alle Zutritt haben.
Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihre Veranstaltung Vergütungen anfallen, fragen Sie am besten direkt bei der SUISA nach.
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Künstlich-intelligente Systeme werden mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile in erkennbarer Weise in einem KI-generierten Song enthalten sind.
Die SUISA kann folglich auch nicht von der Lizenzierung absehen, solange es Nutzenden nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass keinerlei Urheberrechte verletzt werden
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Die Gage bekommen die Musikerinnen und Musiker für ihren Auftritt – das ist eine Bezahlung für ihre Arbeit als Darstellerinnen oder Darsteller. Aber damit ist nicht automatisch die kreative Leistung der Komponistinnen, Komponisten, Textautorinnen und Textautoren (der Urheberinnen und Urhebern) sowie die Arbeit der Musikverlage bezahlt.
Interpreten/innen und Urheber/innen sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Das bedeutet: Es gibt zwei verschiedene Personen oder Gruppen, die Geld bekommen:
- Die Urheber/innen erhalten eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
- Die Interpreten/innen bekommen eine Gage für ihre Aufführung.
Beide haben also Anspruch auf eine eigene Bezahlung.
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Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Geltendmachen der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen. Die Abrechnung der Urheberrechtsentschädigungen läuft somit über die SUISA. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Musiker auf der Bühne (=Interpret) oft auch Urheber in Personalunion ist, es sich beim Interpreten und Urheber jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Personen handelt.
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Nein. Sie müssen der SUISA zur Überprüfung jedoch das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung bezahlen.
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Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste senden. Die SUISA ist berechtigt, auch die Entschädigung für Urheber geltend zu machen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.
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Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA kann ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.
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Die SUISA verkauft oder vermittelt keine Noten. Sie gibt aber gerne Auskunft über Schweizer Musikwerke – also über Komponisten/innen, Textautoren/innen und Verlage – sowie darüber, wo die Noten erhältlich sind.
In unserer öffentlichen Werkdatenbank können Sie online nach allen Werken suchen, die bei der SUISA angemeldet wurden:
https://www.suisa.ch/de/Musikschaffende/Werkanmeldung/Oeffentliche_Werkdatenbank.htmlBei weiteren Fragen hilft der Musikdienst gerne weiter – zum Beispiel zur Verfügbarkeit von Noten oder wenn Sie nach bestimmten Besetzungen suchen. E-Mail Musikdienst
Über die SUISA
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Die SUISA ist die Genossenschaft der Urheber/innen und Verleger/innen von Musik in der Schweiz und in Liechtenstein. Als Verwertungsgesellschaft hat sie die Aufgabe, die Rechte an Musik ihrer Mitglieder zu verwerten, also zu Geld zu machen. Die SUISA vertritt die Rechte von rund 45'000 Mitgliedern, wie
- Urheberinnen und Urhebern (Komponisten/innen, Textautoren/innen, Bearbeiter/innen)
- Musikverlegerinnen und -verlegern
- Rechtsnachfolgern (z.B. Erben/Erbinnen) der genannten Gruppen
Die Bedeutung der SUISA für Urheber/innen und Verleger/innen:
Die SUISA nimmt seit 1923 die Rechte für ihre Mitglieder sowie zahllose ausländische Berechtigte wahr und sorgt dafür, dass sie fair vergütet werden, wenn ihre Werke ausserhalb der Privatsphäre genutzt werden.Sie vertritt die Interessen von Musikschaffenden und setzt sich auch auf politischer Ebene für faire Rahmenbedingungen und das Urheberrecht ein. Denn ohne Urheberrecht könnten kreative Menschen nicht von ihrer Arbeit leben.
Die Bedeutung der SUISA für Kundinnen und Kunden:
Die SUISA ist auch für Kundinnen und Kunden da, die Musik ausserhalb des privaten Rahmens nutzen wollen. Ohne die SUISA müssten sie die Rechte von jeder Urheberin, jedem Urheber, jeder Verlegerin und jedem Verleger einzeln erwerben. Bei der SUISA erhalten Kundinnen und Kunden aus der Schweiz und Liechtenstein mit der entsprechenden Lizenz (Erlaubnis) Zugang zum gesamten musikalischen Repertoire der Welt aus einer Hand. -
Die SUISA gehört ihren Mitgliedern. Das wichtigste Organ der SUISA ist die jährliche Generalversammlung. An dieser beschliessen die wahl- und stimmberechtigten Mitglieder über wichtige Angelegenheiten wie die Jahresrechnung oder Statutenänderungen, und wählen ihre Vertretung im Vorstand und in weiteren Kommissionen.
Dem Vorstand der SUISA gehören neben dem Präsidenten oder der Präsidentin 14 Personen an. Dabei sind sowohl Urheber und Urheberinnen wie auch Verleger und Verlegerinnen angemessen vertreten. Neben den derzeit elf Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder gehören dem Vorstand drei Vertreter/innen aus der Wirtschaft und ein Parlamentarier hinzu. Zu den Kernaufgaben des Vorstands gehören Beschlüsse über das Verteilungsreglement sowie die Ernennung und Überwachung der Geschäftsleitung der SUISA.
Die Geschäftsleitung ist verantwortlich für die Umsetzung der Geschäftsstrategien des Vorstands. Sie leitet das Tagesgeschäft und trägt dabei die Gesamtverantwortung für die Einnahmen und die Verteilung der Vergütungen an die Bezugsberechtigten.
Rechtlich ist die SUISA als Genossenschaft organisiert. Kernelement einer Genossenschaft ist die wirtschaftliche Selbsthilfe ihrer Mitglieder. Die SUISA erwirtschaftet keinen Gewinn, sondern verteilt nach Abzug ihrer Verwaltungskosten alle Erträge an die Bezugsberechtigten.
Die SUISA ist also privatrechtlich organisiert und keine staatliche Behörde. Als Verwertungsgesellschaft muss sie aber eine ganze Reihe gesetzlicher Anforderungen erfüllen und steht unter Aufsicht des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE).
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Die SUISA ist die Gesellschaft für die Rechte an musikalischen Werken. Sie vertritt die Urheberinnen und Urheber (Komponisten/innen, Textautoren/innen, Bearbeiter/innen) sowie die Verlegerinnen und Verleger von Musik. Wenn Sie musikalische Werke öffentlich verwenden (z.B. als Hintergrundmusik in einem Restaurant oder einem Geschäft, in ihrem Tanz- oder Fitnessstudio oder anlässlich von Konzerten oder Partys), stellt die SUISA sicher, dass die Musikschaffenden fair für die Nutzung ihrer Musik bezahlt werden. Kundinnen und Kunden erhalten von der SUISA aus einer Hand Zugang zum gesamten musikalischen Repertoire der Welt.
Die Serafe ist die Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. In der Schweiz ist jeder Haushalt verpflichtet, eine Gebühr zur Finanzierung von Radio- und Fernsehveranstaltern zu bezahlen. Der grösste Teil der Gelder geht an die verschiedenen Sender der SRG, aber auch zahlreiche private Radio- und Fernsehstationen in allen vier Sprachregionen der Schweiz werden über diese Abgabe finanziert.
Die Serafe hat diese Aufgabe 2019 von der Billag übernommen.
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Man spricht von SUISA-Mitgliedern, da die SUISA eine Genossenschaft ist, die ihren Mitgliedern gehört. Mitglieder der SUISA sind Urheberinnen und Urheber (Komponisten/innen, Textautoren/innen und Bearbeiter/innen) und Musikverlegerinnen und -verleger sowie Rechtsnachfolger (z.B. Erben) der genannten Gruppen.
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Wer Musik ausserhalb des privaten Rahmens nutzt, benötigt eine Nutzungserlaubnis (Lizenz) und wird automatisch Kundin oder Kunde der SUISA. Um Musiknutzungen ausserhalb des privaten Rahmens handelt es sich beispielsweise bei Konzerten, Partys oder Hintergrundmusik in Geschäften, Bars oder Restaurants.
Ausführliche Informationen zur Vorgehensweise und zu den benötigten Lizenzen finden sie hier: https://www.suisa.ch/de/Kunden.html
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Die SUISA arbeitet mit anderen Verwertungsgesellschaften aus dem Inland und dem Ausland zusammen.
Schweizer Verwertungsgesellschaften:
Neben der SUISA existieren in der Schweiz vier weitere Verwertungsgesellschaften, die sich um ein anderes Repertoire kümmern.- ProLitteris: Literatur, bildende Kunst und Fotografie
- Suissimage: audiovisuelle Werke (Film)
- Société Suisse des Auteurs, SSA: Bühnenwerke und audiovisuelle Werke (Film)
- SWISSPERFORM: Rechte der Interpretinnen, Interpreten und Produzenten von Musik und Film sowie der Sendeunternehmen
Die fünf Gesellschaften verfolgen gemeinsame Ziele und arbeiten hierfür eng zusammen, z.B. bei der Erarbeitung der Gemeinsamen Tarife oder beim Lobbying für die Rechte ihrer Mitglieder. Für Letzteres treten sie als Swisscopyright gegenüber Politik und Behörden auf: www.swisscopyright.ch.
Ausländische Verwertungsgesellschaften:
In den meisten Ländern existieren Gesellschaften, die dort dieselben Aufgaben wie die SUISA übernehmen. Diese Gesellschaften arbeiten mittels so genannter Gegenseitigkeitsverträge zusammen. Dadurch werden die Rechte der SUISA-Mitglieder im Ausland wahrgenommen und sie erhalten Vergütungen für die Nutzung ihrer Werke im jeweiligen Land. Im Gegenzug nimmt die SUISA die Nutzung von Musik ausländischer Künstlerinnen und Künstlern in der Schweiz wahr. Somit kann sie Musiknutzerinnen und Musiknutzern hierzulande das ganze Weltrepertoire an Musik anbieten.Eine Übersicht über die bestehenden Gegenseitigkeitsverträge der SUISA finden sich hier: "Internationales Netzwerk der Verwertungsgesellschaften"
Mitgliedschaft
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Alle Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie hier auf unserer Website.
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Folgende Personen können bei der SUISA Mitglied werden:
- Komponist/in oder Bearbeiter/in eines musikalischen Werks
- Textautor/in, Bearbeiter/in oder Übersetzer/in von Texten musikalischer Werke
- Erbe/Erbin oder Rechtsnachfolger/in eines Urhebers/einer Urheberin
- Musikverlage
Zuerst werden Sie als Auftraggeber/in der SUISA aufgenommen. Sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeber/in der SUISA sind und in dieser Zeit insgesamt mindestens 3'000 Franken Vergütungen erhalten haben, werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen.
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Für die Aufnahme bei der SUISA zahlen Sie einmalig eine Aufnahmegebühr. Danach gibt es keine jährlichen Mitgliedsbeiträge mehr.
Urheber/innen: 200 Franken
Verleger/innen: 400 FrankenDie laufenden Verwaltungskosten für die Rechtewahrnehmung werden durch prozentuale Abzüge von Ihren Einnahmen gedeckt – sowohl für Nutzungen in der Schweiz und in Liechtenstein als auch im Ausland.
Die genauen Abzüge finden Sie auf dieser Seite:
www.suisa.ch – Kostenabzüge der SUISA -
Im Allgemeinen entscheiden Sie selbst, ob, wann, wie und unter welchem Namen Ihr Werk veröffentlicht wird. Das heisst zum Beispiel, dass Sie bestimmen können, ob Ihr Werk im Radio gesendet, öffentlich aufgeführt, auf CD oder anderen Tonträgern veröffentlicht, im Internet verbreitet oder bearbeitet werden darf.
Sie können Ihre Zustimmung zur Nutzung Ihres Werkes mit der Bedingung verbinden, am Erlös beteiligt zu werden. Das ist üblich. So erhalten Sie eine Vergütung für Ihre Arbeit als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in.
Wenn Sie der SUISA beitreten, übernimmt sie die Vergabe der Nutzungsrechte und das Einziehen der Vergütungen. Sie ist verpflichtet, allen Nutzern/innen ein Nutzungsrecht zu gewähren, solange diese dafür bezahlen. Sie selbst behalten jedoch weiterhin das Recht, über die erste Veröffentlichung und über Bearbeitungen Ihres Werkes zu entscheiden.
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Die SUISA vertritt die Rechte von Komponisten/innen und Textautorinnen/innen von musikalischen Werken.
Wenn Sie ausschliesslich als Interpret/in tätig sind, also nur singen oder ein Instrument spielen, dann ist nicht die SUISA, sondern SWISSPERFORM die richtige Anlaufstelle für Sie.
Wenn Sie sowohl Komponist/in als auch Interpret/in sind, sollten Sie Mitglied bei der SUISA und bei SWISSPERFORM werden.
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Ja. Urheberinnen und Urheber, die nicht Mitglied der SUISA sind, können ihre Rechte auch selbst verwalten. Sie können direkt mit den Nutzern oder Nutzerinnen ihrer Werke eine Vergütung vereinbaren.
Die individuelle Rechteverwertung ist aber kompliziert und mit grossem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Wie soll eine Urheberin oder ein Urheber zum Beispiel herausfinden, ob ein Radiosender eines ihrer oder seiner Werke spielt – und das weltweit?
Besonders schwierig wird es bei sogenannten Massennutzungen, wie sie im Internet stattfinden. In solchen Fällen ist eine individuelle Verwertung oft kaum noch möglich oder gar unmöglich.
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Bitte wenden Sie sich an advertising@suisa.ch und geben Sie folgende Informationen an:
- den Namen des Kunden oder der Kundin
- den Titel des Werbespots
- den Medienplan (wann und wo der Spot ausgestrahlt wird)
- die URLs bei Online-Ausstrahlungen
Dieser Service ist ausschliesslich für Mitglieder der SUISA verfügbar.
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Ja. Die SUISA hat mit über 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Wenn Sie der SUISA das Recht übertragen, Ihre Musik weltweit zu vertreten, sorgt sie dafür, dass Ihre Rechte auch im Ausland wahrgenommen werden.
Das funktioniert so: Wird Ihr Werk im Ausland aufgeführt, muss der Veranstalter/die Veranstalterin vor Ort die Urheberrechtsvergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft seines Landes zahlen. Diese Gesellschaft überweist das Geld an die SUISA – und die SUISA leitet es dann an Sie weiter.
Eine Übersicht aller ausländischen Verwertungsgesellschaften, mit denen die SUISA zusammenarbeitet, finden Sie hier:
Internationales Netzwerk der VerwertungsgesellschaftenWeitere Informationen zum Thema Musiknutzung im Ausland finden Sie im SUISAblog:
International musizieren – zu Hause mit der SUISA kommunizieren -
Der Wahrnehmungsvertrag zusammen mit den «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) bildet die wichtigste rechtliche Grundlage zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern. Er ist die Basis dafür, dass die SUISA bestimmte Urheberrechte im Auftrag ihrer Mitglieder wahrnehmen kann.
Mit dem Abschluss dieses Vertrags beauftragt das Mitglied die SUISA, seine Urheberrechte treuhänderisch zu verwalten – sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (über die Schwestergesellschaften der SUISA). Das bedeutet: Die SUISA sorgt dafür, dass Nutzer/innen der Musik eine Urheberrechtsvergütung zahlen, zieht dieses Geld ein und verteilt es an die an die SUISA-Mitglieder.
Detaillierte Informationen zu den einzelnen Regelungen des Wahrnehmungsvertrags finden Sie in den . «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».
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Nein. Sie sind frei darin, selbst zu entscheiden, wie Sie mit einem Verleger oder einer Verlegerin die Nutzung Ihrer Musik regeln möchten. Nur bei der Höhe der Vergütung für den Verlag müssen Sie sich an die Vorgaben im Verteilungsreglement der SUISA halten.
Klauseln in Verlagsverträgen, wonach auch Aufführungs-, Sende- oder Vervielfältigungsrechte als sogenannte «Nebenrechte» auf den Verlag übergehen sollen, haben keine Wirkung, wenn Sie diese Rechte bereits durch den Wahrnehmungsvertrag an die SUISA übertragen haben.
Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich – unabhängig davon, ob sie direkt vom Urheber/ von der Urheberin oder über einen Verlag an die SUISA übertragen wurden.
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Ja, Sie können auch Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft im Ausland werden. Allerdings sind ausländische Schwestergesellschaften in der Schweiz und in Liechtenstein nicht direkt tätig – sie lassen sich dort durch die SUISA vertreten.
Wenn Sie sich also einer ausländischen Gesellschaft anschliessen, bedeutet das: Die SUISA nimmt Ihre Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein wahr. Sie zieht die Urheberrechtsvergütungen ein und leitet die Abrechnung an die Gesellschaft weiter, bei der Sie Mitglied sind. Diese Gesellschaft bezahlt Ihnen dann Ihr Geld aus.
Ausgenommen davon ist die Online-Nutzung über gewisse Musikplattformen, die in mehreren Ländern gleichzeitig aktiv sind. In solchen Fällen vergeben manche Gesellschaften – darunter auch die SUISA – multiterritoriale Lizenzen.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Online-Nutzungen
Es ist auch möglich, mehreren Verwertungsgesellschaften gleichzeitig beizutreten, zum Beispiel um bestimmte geografische Regionen selbst festzulegen. Das ist aber mit Nachteilen verbunden: Sie müssen sich um die Formalitäten mehrerer Gesellschaften kümmern, vor allem bei der Anmeldung Ihrer Werke, und sich selbst mit steuerlichen Fragen wie der Doppelbesteuerung auseinandersetzen.
Weitere Informationen zum Thema Doppelmitgliedschaften finden Sie hier im SUISAblog.
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SWISSPERFORM vertritt die Rechte und Vergütungsansprüche von Interpreten/innen, Produzenten/innen und Sendeunternehmen, die durch ihre Darbietungen und Leistungen entstehen.
Dabei geht es nicht um den Schutz von musikalischen Werken (also nicht um Kompositionen), sondern um den Schutz der Leistungen, mit denen solche Werke hörbar gemacht und verbreitet werden – zum Beispiel durch eine Aufnahme oder eine Ausstrahlung. Das Urheberrecht nennt diese Rechte verwandte Schutzrechte.
SWISSPERFORM macht gegenüber Nutzern und Nutzerinnen jene Ansprüche geltend, die durch Zweitnutzungen ihrer Leistungen entstehen. Ein Beispiel dafür ist das Abspielen von käuflich erhältlichen Tonträgern im Radio.
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Pseudonyme können Sie in «Mein Konto» über den Menüpunkt «Allgemeine Anfrage / Mitgliedschaft» melden.
Als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in dürfen Sie ein oder mehrere Pseudonyme frei wählen. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass keine Verwechslung mit anderen Musikschaffenden entstehen kann. Bevor Sie sich für ein Pseudonym entscheiden, empfehlen wir Ihnen deshalb, eine Internetrecherche durchzuführen. So können Sie prüfen, ob der gewünschte Name bereits von jemand anderem verwendet wird.
Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich auch direkt an die SUISA wenden und nachfragen.
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Die SUISA kann Vorschüsse auf künftige Einnahmen bewilligen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Durchschnitt Ihrer Einnahmen in den letzten fünf oder zwei Jahren.
Diese Vorschüsse sind zinsfrei und können ohne besondere Formalitäten beantragt werden. Die SUISA gewährt solche Vorschüsse maximal zweimal pro Jahr.
Ihre Anfrage können Sie im Bereich «Mein Konto» unter «Allgemeine Anfrage / Sonstige Anfrage» einreichen.
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Ja. DJs können Mitglied bei der SUISA werden, wenn sie selbst Musik komponieren, Texte schreiben oder Werke bearbeiten. Auch Remixer gelten rechtlich als Bearbeiter/innen – und damit ebenfalls als Urheber/innen.
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Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied bei der SUISA werden – und zwar nur dann, wenn sie Urheber/innen der Musik oder der Texte sind.
Jedes Bandmitglied, das an der Komposition oder am Songtext mitarbeitet, muss selbstständig eine Mitgliedschaft beantragen.
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Wenn Sie nachweislich als Original- oder Subverleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür
- den ausgefüllten Fragebogen,
- eine Kopie des Handelsregisterauszugs (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
- die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.
Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 400 Franken (einschliesslich MwSt.)
Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt.
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Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:
- Einzelfirma
Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100 000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
- Kollektivgesellschaft
Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.
- Aktiengesellschaft
Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.
Einfache Gesellschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit und können deshalb nicht Mitglied einer Genossenschaft werden.
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt sowie auf der Webseite www.gruenden.ch
- Einzelfirma
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Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Art. 944); dort kommt es darauf an, welche Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, sich bei der Verlegergruppe der SUISA zu informieren, bevor Sie sich endgültig entscheiden.
E-Mail Verlegergruppe
Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diejenige Person, die den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als Marke anzumelden – zumindest für die Schweiz, allenfalls auch international
www.ige.ch/marken
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Verleger/innen und Urheber/innen (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel
- Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
- eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
- einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
- einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
- einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.
Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben jedoch ihre eigenen Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
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Verlag und Urheber/innen (Komponist/in, Textautor/in, Bearbeiter/in) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Urheber oder die Urheberin, dem Verlag seine Werke zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen und ihm die dafür notwenigen Nutzungsrechte einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber/der Urheberin dafür eine Vergütung zu bezahlen.
Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Schutzfrist, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin endet. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens drei Jahren Laufzeit.
In der Praxis werden zwei Arten von Verlagsverträgen unterschieden:
Zum einen gibt es den Verlagsvertrag, der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Einzelverlagsvertrag oder Specified Agreement). Zum anderen existieren Verlagsverträge, welche sämtliche Werke des Urhebers – auch solche, die erst noch geschaffen werden – zum Vertragsgegenstand erklären (Autorenexklusivvertrag oder General Agreement).
Mustervertrag
Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:a) Name und Adresse der Vertragspartner
b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise auf alle Titel einer Albumproduktion (Specified Agreement). In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:- Titel des Werks
- Namen und Vornamen aller Komponistinnen und Komponisten
- Namen und Vornamen aller Textautorinnen und Textautoren
- Namen und Vornamen aller Bearbeiterinnen und Bearbeiter
c) Rechtsübertragung
Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber/die Urheberin dem Verleger/der Verlegerin in der Regel diese Rechte ein:- Grafisches Recht: Der Verleger/die Verlegerin darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
- SUISA-Rechte: Dies sind dieselben Rechte, die der Urheber/die Urheberin der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger/die Verlegerin erfolgt deshalb «zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA».
- Weitere Nutzungsrechte: Dies sind alle Rechte, die weder als grafisches Recht noch als SUISA-Rechte gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verlag darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (zum Beispiel einem Film) zu verbinden.
d) Pflichten des Verlegers/der Verlegerin
Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger/die Verlegerin in der Regel folgende Pflichten:- Veröffentlichungspflicht
- Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
- Nennung des Urhebers/der Urheberin bei jeder Veröffentlichung
- Informationspflicht
e) Vergütung
Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werks werden in der Regel so verteilt:- Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber/die Urheberin erhält 10 bis 15% des Detailverkaufspreises.
- SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
- Vervielfältigungsrecht: Der Verleger/die Verlegerin erhält 40%; dieser Anteil erhöht sich auf 50%, falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60 oder 50%.
- Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger/die Verlegerin erhält 35%, der Urheber/die Urheberin 65%. Der Verlag wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzerts aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
- Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber/in und Verleger/in in der Regel hälftig.
f) Vertragsdauer
Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger/eine Verlegerin am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers/der Urheberin. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Drei Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.g) Vertragsgebiet
Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger/die Verlegerin muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie sogenannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahrzunehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers/der Verlegerin partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers/der Urheberin.h) Konkursklausel
Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der Verleger/die Verlegerin in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, so fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin und sämtliche auf den Verleger/die Verlegerin übertragenen Rechte fallen an den Urheber/die Urheberin zurück.»i) Ort, Datum und Unterschriften aller Vertragspartner
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Einen Co-Verlagsvertrag schliessen Verlage miteinander ab, wenn beispielsweise mehrere Urheber/innen an einem Werk beteiligt und vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung unter den beteiligten Verlagen.
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Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger/in, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.
In der Praxis werden zwei Arten von Subverlagsverträgen unterschieden:
- Zum einen gibt es den Subverlagsvertrag, welche sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement; Optionsvertrag).
- Zum anderen existieren Subverlagsverträge, welche die nicht nur die bei Vertragsabschluss verlegten Werke, sondern auch später erworbene Werke zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; Generalvertrag).
Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Berechnungsbasis bei der Beteiligung des Sub-Verlegers zur Anwendung kommt:
- Fabrikation: Der Sub-Verleger/die Sub-Verlegerin ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden; oder
- Verkauf: Der Sub-Verleger/die Sub-Verlegerin ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.
Verlage melden der SUISA all ihre Subverlagsverträge für sämtliche Territorien im Mitgliederportal «Mein Konto» an.
Verwendung von künstlicher Intelligenz (KI)
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Grundsätzlich können Werke, die mit Hilfe von künstlicher Intelligenz erstellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen bei der SUISA angemeldet werden.
Rein von KI erzeugte Werke, bei denen keine menschliche kreative Leistung vorliegt, sind urheberrechtlich nicht geschützt und können folglich nicht bei der SUISA angemeldet werden. Mit der Unterzeichnung des Wahrnehmungsvertrags verpflichtet sich der Urheber gegenüber der SUISA, keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Musikwerke anzumelden.
Anders sieht es aus, wenn die KI lediglich als Werkzeug dient - beispielsweise zur Generierung von Ideen, die anschliessend vom Menschen kreativ zu einem neuen Werk weiterentwickelt werden. In einem solchen Fall liegt eine menschliche schöpferische Leistung vor, sodass das Werk urheberrechtlich geschützt ist und Sie als Urheber/in bei der SUISA anmelden können.
Wenn nur ein Teil eines Werkes von der KI generiert wurde, beispielsweise der Text oder die Musik, und Sie den anderen Werkteil geschaffen haben, dann können Sie das Werk wie folgt anmelden:
- Musik von KI geschaffen, Text von anmeldender Person:
C: SUISA GENAI Prov
A: Name der anmeldenden Person- Musik von anmeldender Person geschaffen, Text von KI:
C: Name der anmeldenden Person
A: SUISA GENAI Prov -
Nein, da sie vollständig von künstlicher Intelligenz generiert wurden. Urheber/innen können gemäss Art. 6 URG lediglich natürliche Personen sein. Ein rein KI-generiertes Produkt ist deshalb vom urheberrechtlichen Schutz ausgenommen. In den Wahrnehmungsbedingungen der SUISA verpflichtet sich die Urheberin oder der Urheber zudem, keine rein durch künstliche Intelligenz generierten Musikwerke anzumelden.
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Das ist von den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der jeweiligen Digitalvertriebe und Plattformen abhängig. Zu beachten sind auch mögliche Einschränkungen in den AGB des KI-Dienstleisters.
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Mehr Informationen in unserem Blog-Artikel: «Künstliche Intelligenz und Urheberrecht»
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An rein KI-generierten Produkten bestehen keine Urheberrechte. Urheber/innen können gemäss Art. 6 URG lediglich natürliche Personen sein. Wenn die KI hingegen «nur» als Werkzeug eingesetzt wird, kann es sich beim Resultat, sofern die Schutzvoraussetzungen erfüllt sind, um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handeln. Entsprechende Urheberrechte stehen auch nach Kündigung des Abonnements der Urheberin oder dem Urheber zu.
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Nein.
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Wenn Text und Komposition vom Urheber stammen und einzig die Stimme mit Hilfe von KI erstellt wurde, stehen der Urheberin oder dem Urheber 100% der Rechte zu und sie oder er kann das Werk veröffentlichen. Zu beachten sind allerdings mögliche Einschränkungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des KI-Dienstleisters.
Schutz des Bandnamens
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Ein Bandname kann – wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – als Marke eingetragen werden. Dafür muss man ihn beim Markenregister des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) anmelden: https://www.ige.ch/de/etwas-schuetzen/marken/anmeldung-in-der-schweiz
Die SUISA ist an diesem Eintrag nicht beteiligt und übernimmt in diesem Zusammenhang keine Aufgaben.
Auch ohne Markeneintragung kann ein Künstlername oder Bandname rechtlich geschützt sein. Es gelten unter anderem:
- das allgemeine Namensrecht gemäss Zivilgesetzbuch,
- sowie das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Dieser rechtliche Schutz ist jedoch nicht klar definiert. Im Einzelfall muss geprüft werden, wie weit der Schutz tatsächlich geht.
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Die Eintragung eines Bandnamens als Marke bringt einige Vorteile mit sich:
- Im Streitfall lässt sich leichter beweisen, dass Sie den Namen zuerst verwendet haben.
- Eine neu gegründete Band wird eher davon abgehalten, denselben Namen zu wählen, wenn sie bei der Recherche sieht, dass er bereits offiziell eingetragen ist.
- Sie grenzt den Schutzbereich klar von bestimmten Waren- oder Dienstleistungsklassen (wie Werbung oder Unterhaltung) ab.
Allerdings hat eine Markeneintragung auch Nachteile:
- Sie kostet für zehn Jahre mindestens 350 bis 450 Franken.
- Der Schutz gilt nur für die Schweiz. Wer den Namen auch im Ausland schützen will, muss ihn dort zusätzlich eintragen lassen – das verursacht weitere Kosten.
- Einen Markenantrag zu stellen ist kompliziert und erfordert juristisches Fachwissen. Es ist daher sinnvoll, eine Markenanwältin oder einen Markenanwalt beizuziehen – das verursacht jedoch zusätzliche Ausgaben.
Da ein Name auch ohne Markeneintragung durch das Namensrecht im Zivilgesetzbuch und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geschützt sein kann, sollte im Einzelfall geprüft werden, ob sich die Registrierung einer Marke wirklich lohnt.
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Mit einer Markeneintragung erhält eine Band das alleinige Nutzungsrecht (Monopol) an ihrem Namen. Das bringt zwei wichtige Vorteile:
- Nur die Band selbst darf diesen Namen verwenden.
- Die Band kann rechtlich gegen andere vorgehen, die denselben oder einen ähnlich klingenden Namen benutzen.
Allerdings gibt es drei wichtige Einschränkungen:
- Der Markenschutz gilt nur für zehn Jahre. Danach muss er für weitere zehn Jahre erneuert werden, was derzeit CHF 550 kostet.
- Der Schutz gilt nur für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen, zum Beispiel Werbung, Unterhaltung oder Musikinstrumente. Wer den Namen in weiteren Bereichen schützen möchte, muss dies zusätzlich beantragen und bezahlen.
- Wer ein ähnliches Markenzeichen nachweislich bereits vor der Eintragung verwendet hat, darf es weiterhin benutzen. Der Markeninhaber kann dies nicht verbieten.
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Die nationale Eintragung eines Bandnamens beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) kostet aktuell CHF 350 (bei elektronischer Hinterlegung) bzw. CHF 450.
Damit ist der Bandname in der Schweiz für zehn Jahre in drei Klassen geschützt: Werbung, Unterhaltung und Musikinstrumente.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt oder in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum.
Werkanmeldung
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Sie können nur Musikwerke bei der SUISA anmelden, an denen Sie selbst beteiligt sind. Zudem ist eine Anmeldung nur möglich, wenn Sie bei der SUISA als Urheberin, Urheber oder Verlag registriert sind.
Die Anmeldung erfolgt in der Regel online über:
www.suisa.ch/mein-kontoAusnahmen: Einige Werkarten müssen aktuell noch mit Papierformularen angemeldet werden:
- Werke, die für eine audiovisuelle Produktion (z. B. Film) komponiert wurden
- Bearbeitungen von Originalwerken, deren Urheberrechte bereits abgelaufen sind (also sogenannte freie Werke)
Die entsprechenden Formulare finden Sie hier:
https://www.suisa.ch/de/Musikschaffende/Werkanmeldung.htmlEin Werk muss nur einmal angemeldet werden, idealerweise vor der ersten Veröffentlichung. Wird das Werk später in anderer Form genutzt – z. B. in einem Film – muss es nicht erneut angemeldet werden, solange sich weder der Werktitel noch die Beteiligungen geändert haben.
Bitte beachten Sie: Die SUISA nimmt nur die Urheberrechte an nicht-theatralischer Musik wahr. Melden Sie daher nur solche Musikwerke an. Für musikdramatische Werke wie Opern oder Musicals ist die SSA zuständig.
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Wenn jemand ein fremdes Werk unverändert oder nur leicht verändert als sein eigenes ausgibt, spricht man von einem Plagiat. Das ist ein Diebstahl geistigen Eigentums.
Solche Fälle lassen sich leider nicht verhindern. Aber Sie können Vorkehrungen treffen, um im Streitfall Ihre Urheberschaft glaubhaft nachweisen zu können. Dabei helfen folgende Massnahmen:
- SUISA-Mitglieder können ihr Werk bei der SUISA anmelden.
- SUISA-Mitglieder oder auch Nichtmitglieder können sich selbst eine Aufnahme des Werks (zum Beispiel auf CD oder USB-Stick) oder die Noten per Einschreiben mit der Post zuschicken. Wichtig: Den Umschlag oder das Paket nicht öffnen.
- Sie können Werkexemplare bei spezialisierten Institutionen hinterlegen.
Eine weitere Möglichkeit ist die digitale Speicherung von Audio-Dateien oder PDFs auf einem sicheren Cloud-Speicher mit Bankenstandard, z. B. bei Procloud. Das Datum und die Uhrzeit des Uploads auf einem solchen Server können ebenfalls als Beweis dienen.
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Der Wahrnehmungsvertrag zwischen Ihnen als Urheberin oder Urheber und der SUISA umfasst alle Werke, die Sie geschaffen haben. Es ist nicht möglich, einzelne Werke vom Vertrag auszunehmen.
Das bedeutet: Alle Ihre Werke müssen grundsätzlich angemeldet werden.
Sie müssen allerdings nur die Werke anmelden, die auch tatsächlich öffentlich genutzt werden – also zum Beispiel aufgeführt, gesendet oder verbreitet werden.
Wichtig: Für nicht angemeldete Werke zahlt die SUISA keine Vergütung aus.
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Jedes Werk eines Albums muss einzeln bei der SUISA angemeldet werden – auch dann, wenn bei allen Songs die gleichen Personen beteiligt sind. Die SUISA rechnet immer pro Werk ab, nicht für ganze Alben.
Bei der Online-Werkanmeldung können Sie bereits angemeldete Werke als Vorlage verwenden. So müssen Sie gleichbleibende Angaben nicht jedes Mal neu eingeben und sparen Zeit.
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Der Werktitel sollte so gewählt sein, dass das Werk eindeutig erkennbar ist. Vermeiden Sie allgemeine oder häufig verwendete Titel, da es sonst zu Verwechslungen kommen kann.
Wenn Sie mehrere Versionen eines Werks veröffentlichen, sollten Sie diese klar im Titel unterscheiden – zum Beispiel durch Zusätze wie «Radio Edit», «Featuring …» oder «Remix».
Falls das Werk in mehreren Sprachen veröffentlicht wird, geben Sie die entsprechenden Titel bitte in der Werkanmeldung als alternative Titel an.
Wichtig: Achten Sie bei digitalen Veröffentlichungen oder Tonträgerproduktionen darauf, dass der Werktitel überall identisch geschrieben ist. Unterschiedliche Schreibweisen oder abweichende Titel können dazu führen, dass die SUISA das Werk nicht eindeutig zuordnen kann – und dann keine Vergütung auszahlen kann.
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Zusätzlich zur Werkanmeldung benötigt die SUISA – je nach Art des Werks – noch weitere Unterlagen:
- Bei verlegten Werken: eine Kopie des Verlagsvertrags
- Bei der Bearbeitung eines geschützten Werks: die schriftliche Zustimmung der Rechteinhaber/innen – also des Verlags oder der Komponistin bzw. des Komponisten des Originalwerks
- Bei der Vertonung eines geschützten Textes: die Einwilligung des Buchverlags und gegebenenfalls der Dichterin, des Dichters oder ihrer/seiner Erben
- Bei der Bearbeitung eines freien Werks (z. B. von einem Urheber, der seit 70 Jahren oder länger verstorben ist oder bei traditionell überlieferten Stücken):
- die benutzte Vorlage und
- ein Belegexemplar der Bearbeitung, damit die SUISA prüfen kann, ob das neue Werk urheberrechtlich geschützt ist
Unabhängig von der Werkart kann die SUISA bei jeder Werkanmeldung zusätzlich ein Belegexemplar verlangen – in einem Format, das sie vorgibt.
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Bei der Werkanmeldung können Sie im Abschnitt «Rechteverteilung» angeben, wie die Einnahmen aus dem Werk unter den Beteiligten verteilt werden sollen.
Sie haben zwei Möglichkeiten:
- Automatische Verteilung nach dem SUISA-Verteilungsreglement: Wenn Sie diese Option wählen, richtet sich die Verteilung nach dem aktuell gültigen Verteilungsreglement der SUISA.
- Manuelle Eingabe der Verteilung: Wenn Sie die Verteilung selbst eingeben möchten, müssen Sie dabei zwingend die verbindlichen Regeln des Verteilungsreglements einhalten.
Weitere Informationen finden Sie hier: Verteilungsreglement der SUISA.
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In der Schweiz ist ein Musikstück bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin urheberrechtlich geschützt.
Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Musikstück geschrieben haben, läuft der Schutz 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person ab.
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Die IPI-Nummer ist eine internationale Identifikationsnummer für Urheberinnen, Urheber und Verlage. Sie dient dazu, die Beteiligten eines Werks weltweit eindeutig zu erkennen. Alle IPI-Nummern werden im zentralen IPI-System gespeichert. Dieses System ist ein wichtiger Bestandteil des weltweiten Datenaustauschs zwischen den Verwertungsgesellschaften.
Wer einer Verwertungsgesellschaft – wie z. B. der SUISA – beitritt, wird im IPI-System erfasst und bekommt automatisch eine persönliche IPI-Nummer zugeteilt.
Als SUISA-Mitglied finden Sie Ihre IPI-Nummer in «Mein Konto», im Bereich «Mitgliederdaten».
In der öffentlichen Werkdatenbank ist bei jeder bezugsberechtigten Person ebenfalls die IPI-Nummer angegeben – so lassen sich auch die IPI-Nummern anderer Urheberinnen und Urheber herausfinden.
Mehr Informationen zur IPI-Nummer finden Sie im SUISAblog:
https://blog.suisa.ch/de/was-ist-die-ipi-nummer/ -
Wenn Sie ein Werk gemeinsam mit Urheberinnen oder Urhebern geschrieben haben, die Mitglied bei einer anderen Verwertungsgesellschaft sind, müssen Sie das Werk wie jedes andere Werk bei der SUISA anmelden.
Bitte geben Sie auf der Werkanmeldung unbedingt folgende Angaben zur mitbeteiligten Person an:
- Name und Vorname
- IPI-Nummer
- Name der Verwertungsgesellschaft, bei der die Person Mitglied ist
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Ja. Die SUISA erfasst die Beteiligten genauso, wie sie auf der Werkanmeldung eingetragen sind. Wenn Sie ein Werk unter einem Pseudonym anmelden, wird das Werk auch unter diesem Pseudonym im System erfasst.
Wichtig: Bevor Sie ein Werk unter einem Pseudonym anmelden, stellen Sie bitte sicher, dass das Pseudonym bereits bei der SUISA registriert ist. Ihre registrierten Pseudonyme finden Sie im Bereich «Mein Konto» unter den persönlichen Daten.
Als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in können Sie ein oder mehrere Pseudonyme frei wählen. Diese Namen unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und werden nicht veröffentlicht.
Beachten Sie: Manche Pseudonyme können mit den Namen anderer Musikschaffender verwechselt werden. Darum ist es empfehlenswert, vor der Wahl eines Pseudonyms bei der SUISA nachzufragen, ob dieser oder ein ähnlicher Name schon vergeben ist.
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Der Titel eines bereits angemeldeten Werks sollte, wenn möglich, nicht mehr verändert werden. Falls das Werk jedoch neue oder zusätzliche Titel erhält – zum Beispiel durch eine andere Sprachversion – müssen diese der SUISA gemeldet werden. Nutzen Sie dafür im Bereich «Mein Konto» die Funktion «Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation».
Ändern sich die Beteiligten, muss dies sofort gemeldet werden. Kommt ein neuer Miturheber oder eine neue Miturheberin dazu, benötigen wir zusätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung der bisherigen Urheber/innen.
Wird ein Werk oder ein Anteil daran an einen Verlag übergeben (Inverlagnahme), ist der entsprechende Verlagsvertrag einzureichen.
Nicht melden müssen Sie Änderungen wie:
- eine neue Instrumentierung
- oder eine veränderte Länge des Werks
Diese Informationen sind für die Verteilung der Tantiemen nicht relevant, solange sich an den Beteiligungen nichts ändert. Für die Verteilung stützt sich die SUISA auf die Angaben aus den Programmen (z. B. Konzertprogramme oder Playlists).
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Werke, die der SUISA zuerst über Nutzungsmeldungen bekannt werden, werden provisorisch in der Datenbank erfasst – basierend auf Programm- oder Sendelisten. Dabei wird der Name der zuerst aufgeführten Person vorläufig mit 100% Beteiligung eingetragen. Diese Angabe hat jedoch keine Auswirkung auf die spätere Verteilung.
Die Vergütungen für solche Werke werden erst ausgezahlt, wenn die Werke korrekt angemeldet und vollständig dokumentiert sind. Bis dahin bleiben die Einnahmen für maximal fünf Jahre zurückgestellt.
Was müssen Sie tun, wenn solche provisorischen Werke in Ihrer Werkliste erscheinen?
- Das Werk stammt nicht von Ihnen:
Bitte melden Sie dies in «Mein Konto» über Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation.
Wenn Sie das Werk als Interpret/in aufgeführt haben und wissen, wer der/die Urheber/in ist oder welcher Interpret bzw. welche Interpretin es sonst im Repertoire hat, teilen Sie uns das bitte ebenfalls mit. - Das Werk stammt von Ihnen, ist aber noch nicht angemeldet:
Reichen Sie die Werkanmeldung nach und schreiben Sie im Bemerkungsfeld, dass bereits ein provisorisches Werk unter dieser Nummer existiert. - Das Werk stammt von Ihnen, ist aber unter einem anderen Titel registriert:
Teilen Sie uns in «Mein Konto» unter Allgemeine Anfrage/Werkdokumentation mit, um welches bereits angemeldete Werk es sich handelt. Die SUISA wird das provisorische Werk dann mit dem richtigen Werk verknüpfen.
Weitere Informationen finden Sie im SUISAblog:
https://blog.suisa.ch/de/weshalb-hat-es-provisorische-werke-in-meiner-werkdatenbank/ - Das Werk stammt nicht von Ihnen:
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In der Werkdatenbank der SUISA finden Sie verschiedene Abkürzungen. Diese haben folgende Bedeutung:
Abkürzungen zur Rolle der bezugsberechtigten Personen:
- C: Komponist/in
- A: Textautor/in
- CA: Komponist/in und Textautor/in
- AR: Bearbeiter/in
- E: Verlag
- SE: Subverlag
- SR: Subbearbeiter/in
- SA: Subtextautor/in
Abkürzungen zum Verteilungsschlüssel:
- A&S: Aufführungs- und Senderechte
- Mech: Vervielfältigungsrecht (z. B. Tonträger, Downloads)
Abkürzungen für internationale Kennnummern:
- ISWC: International Standard Work Code – die internationale Werknummer
- ISRC: International Standard Recording Code – die internationale Nummer für eine Aufnahme
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Wenn mehrere Personen gemeinsam an der Entstehung eines Werkes mitgewirkt haben, handelt es sich um ein gemeinsam geschaffenes Werk.
Kein gemeinsam geschaffenes Werk liegt vor, wenn ein bestehendes Werk verwendet wurde, um daraus ein neues Werk zu machen – zum Beispiel bei Vertonungen, Vertextungen oder Bearbeitungen.
Ob ein Werk gemeinsam geschaffen wurde oder nicht, ist in verschiedenen Bereichen von Bedeutung:
- Schutzfrist: Bei gemeinsam geschaffenen Werken endet die Schutzfrist erst dann, wenn alle beteiligten Komponistinnen, Komponisten, Textautorinnen oder Textautoren seit mehr als 70 Jahren verstorben sind.
- Werkanmeldung: Wenn mehrere Personen an einem neuen Werk beteiligt sind, muss bei der Anmeldung unbedingt angegeben werden, ob es sich um ein gemeinsam geschaffenes Werk handelt.
- Bearbeitungen und Änderungen: Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen (und wurde nichts anderes vereinbart), dürfen Änderungen oder Bearbeitungen – und damit auch neue Werkanmeldungen oder Änderungen bei der SUISA – nur mit Zustimmung aller Beteiligten vorgenommen werden. Das gilt sowohl für inhaltliche Änderungen als auch für die Anpassung der Angaben zu den Beteiligten.
- Veröffentlichung und Verwendung: Auch hier gilt: Wurde ein Werk gemeinsam geschaffen und besteht keine spezielle Vereinbarung, darf das Werk nur mit Zustimmung aller Urheber/innen veröffentlicht oder genutzt werden.
Die Zustimmung darf jedoch nicht grundlos verweigert werden, wenn es sich um eine übliche Verwendung handelt. Falls sich die Beiträge der Beteiligten klar voneinander trennen lassen, darf jede Person ihren eigenen Teil selbständig verwenden, solange dadurch die Nutzung des gemeinsamen Werks nicht beeinträchtigt wird.
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Die Tonträgeranmeldung durch den Tonträgerhersteller ist notwendig, um von der SUISA die Erlaubnis zur Herstellung eines Tonträgers zu erhalten. Mit dieser Anmeldung beantragt der Hersteller eine Lizenz für die Vervielfältigung der Werke.
Die Werkanmeldung durch den Urheber, die Urheberin oder den Verlag dient dazu, dass die SUISA das Werk mit den beteiligten Personen erfassen kann. Ohne Werkanmeldung kann die SUISA keine Urheberrechtsvergütung auszahlen.
Wichtig: Die Tonträgeranmeldung ersetzt nicht die Werkanmeldung der einzelnen Werke. Beide Anmeldungen sind unabhängig voneinander notwendig.
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Nein. Das Stamm-Repertoire ist eine Liste mit den Musikstücken, die Sie regelmässig live aufführen. Es hilft der SUISA dabei, die vom Veranstalter oder der Veranstalterin bezahlten Urheberrechtsvergütungen an die Berechtigten auszuzahlen.
Alle selbst komponierten Werke, die im Stamm-Repertoire aufgeführt sind, müssen mit einem Werkanmeldeformular bei der SUISA angemeldet werden.
Wenn Sie als Musikerin oder Musiker regelmässig auftreten und dabei immer wieder dieselben Titel spielen, können Sie bei der SUISA einen Ausweis für Ihr Stamm-Repertoire beantragen. Damit müssen Sie nicht bei jedem Auftritt ein neues Programmformular ausfüllen.
Bearbeitungen, Sampling, Remixes und Covers
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Eine Bearbeitung liegt vor, wenn ein bestehendes geschütztes Musikwerk verwendet wird, um ein neues Werk zu schaffen, bei dem der charakteristische Stil des Originalwerks weiterhin erkennbar ist.
Typische Beispiele für Bearbeitungen sind:
- ein Arrangement eines Werkes für eine andere Instrumentenbesetzung
- die Übersetzung eines Liedtextes in eine andere Sprache
Solche Bearbeitungen sind urheberrechtlich eigenständig geschützt.
Nicht als Bearbeitungen gelten die folgenden Veränderungen von Werken:- Hinzufügen von dynamischen oder agogischen Bezeichnungen,
- Anbringen von Phrasierungszeichen,
- Eintragen von Fingersätzen,
- Registrierungen für Orgel oder andere Tasteninstrumente,
- Verzierungen,
- Übertragen einer alten Notationsart in die heute gebräuchliche,
- Berichtigung von Schreibfehlern in der Originalvorlage und ähnliche Verrichtungen,
- Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage (Transpositionen),
- Weglassen einzelner Stimmen,
- Austauschen oder Verdoppeln von Stimmen,
- Hinzufügen von blossen Parallelstimmen,
- Zuweisung von bestehenden Stimmen an andere Instrumente (einfache Transkriptionen).
Weitere Informationen finden Sie im Verteilungsreglement der SUISA.
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Bearbeitung freier Werke:
Musikalische Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist, gelten als frei. Solche Werke dürfen Sie ohne Zustimmung bearbeiten oder verändern.Welche Arten von Bearbeitungen es gibt und wie Sie diese bei der SUISA anmelden können, erfahren Sie im SUISAblog:
https://blog.suisa.ch/de/bearbeitung-von-freien-werken/Bearbeitung geschützter Werke:
Ist ein Werk noch urheberrechtlich geschützt, benötigen Sie vor der Bearbeitung die ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin. Das gilt auch für Übersetzungen sowie für die Vertonung von geschützten Texten. Je nach Situation ist die Erlaubnis beim Urheber/bei der Urheberin, bei den Erben/innen oder beim zuständigen Verlag einzuholen. Diese Bearbeitungserlaubnis ist Voraussetzung dafür, dass Sie Ihre Bearbeitung bei der SUISA anmelden können. Sie bildet ausserdem die Grundlage dafür, dass Sie an den Einnahmen für dieses Werk beteiligt werden.Die SUISA unterstützt ihre Mitglieder dabei, die zuständigen Rechteinhaber/innen und deren Kontaktdaten zu ermitteln. Wenden Sie sich dafür an: repertoire@suisa.ch
Weitere Informationen zur Bearbeitung geschützter Werke – etwa wie Sie eine Bearbeitungserlaubnis einholen und welche Punkte darin geregelt sein sollten – finden Sie im SUISAblog:
https://blog.suisa.ch/de/die-bearbeitung-geschuetzter-werke/Informationen zur Vertonung von geschützten Texten – inklusive Hinweisen zur Vertonungserlaubnis – finden Sie hier: https://blog.suisa.ch/de/die-vertonung/
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Das Urheberrechtsgesetz schützt nicht nur vollständige Musikstücke, sondern auch einzelne Teile davon, wenn sie die Voraussetzungen eines geschützten Werks erfüllen. Das bedeutet: Auch eine Melodie, ein Solo oder andere musikalische Elemente können urheberrechtlich geschützt sein und dürfen nicht frei genutzt werden, wenn sie einen individuellen, erkennbaren Charakter haben.
Ob ein musikalischer Ausschnitt tatsächlich geschützt ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Je origineller und auffälliger das gesampelte Element ist, desto geringer ist die Chance, dass es frei verwendet werden darf.
Die Behauptung, dass das Sampling von z. B. zwei Takten, neun Tönen oder zehn Sekunden automatisch erlaubt sei, ist ein Mythos. Es gibt keine klare Grenze, die rechtlich zwischen erlaubter und unerlaubter Nutzung unterscheidet.
Wenn Sie beim Sampling einen geschützten Teil eines fremden Werks verwenden und daraus ein neues Werk machen wollen, das Sie veröffentlichen möchten, müssen Sie über die nötigen Rechte verfügen. Dazu brauchen Sie einen Sampling-Vertrag mit dem Urheber/der Urheberin oder dem Verlag des Originalwerks.
Oft stammt das gesampelte Material von einer kommerziell veröffentlichten Aufnahme, zum Beispiel von einer CD oder einem Download. In diesem Fall müssen Sie zusätzlich die Plattenfirma um Erlaubnis fragen, da sie die Rechte an der Aufnahme besitzt.
Weitere Informationen zu Sampling und Remixes – insbesondere welche Rechte geklärt und welche Verträge abgeschlossen werden müssen, damit Sie ein solches Werk bei der SUISA anmelden können – finden Sie im SUISAblog:
https://blog.suisa.ch/de/sampling-und-remixes/ -
Je nachdem, wer einen Remix erstellt und ob dafür Samples aus anderen Werken verwendet werden, lassen sich drei Arten von Remixes unterscheiden:
- Remix durch den Urheber/die Urheberin des Originalwerks – ohne Samples aus fremden Werken:
In diesem Fall braucht der/die Remixer die Erlaubnis der Plattenfirma, die die Originalaufnahme veröffentlicht hat.
Falls das Originalwerk von mehreren Personen gemeinsam geschrieben wurde, muss zusätzlich auch die Zustimmung der Mitkomponisten/innen eingeholt werden.
- Remix durch den Urheber/die Urheberin des Originalwerks – mit Samples aus fremden Werken:
Zusätzlich zur Erlaubnis der Plattenfirma und allfälliger Miturheber/innen benötigt der/die Remixer/in auch die Zustimmung der Rechteinhaber/innen an den verwendeten Samples. Das heisst:
. Urheber/in oder Verlag des fremden Werks (für die Rechte am Werk)
. Tonträgerfirma (für die Rechte an der Aufnahme)
- Remix durch eine Drittperson – mit Samples aus fremden Werken:
- Eine Drittperson, die ein Werk remixt, braucht:
- die Erlaubnis des Urhebers/der Urheberin oder des Verlags des Originalwerks (Recht am Werk)
- die Erlaubnis der Plattenfirma, die das Original veröffentlicht hat (für die Aufnahme)
Mit diesen Vereinbarungen werden auch die Rechte am Original-Sample geregelt. Falls die Remix-Version zusätzlich weitere Samples aus anderen fremden Werken enthält, müssen dafür separate Rechtevereinbarungen mit den jeweiligen Rechteinhabern/innen abgeschlossen werden (Urheber/in, Verlag, Tonträgerfirma).
Weitere Informationen dazu – welche Rechte beim Sampling und Remixen geklärt und welche Verträge abgeschlossen werden müssen, damit ein Remix bei der SUISA angemeldet werden kann – finden Sie im SUISAblog:
https://blog.suisa.ch/de/sampling-und-remixes/ - Remix durch den Urheber/die Urheberin des Originalwerks – ohne Samples aus fremden Werken:
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Der Kauf von vorproduzierten Beats ist bei vielen Musikschaffenden sehr beliebt. Wichtig ist jedoch zu wissen, dass man beim sogenannten «Kauf» in der Regel nicht alle Rechte am Beat erwirbt, sondern nur eine bestimmte Nutzungserlaubnis – in Form einer Lizenz.
Wenn Sie mit vorgefertigten Beats arbeiten, sollten Sie sich als Käufer oder Käuferin genau informieren, welche Nutzungen erlaubt sind und welche nicht. Das betrifft zum Beispiel die Vervielfältigung des Beats (z. B. für CDs oder Streams) oder die Bearbeitung.
Was Sie beim Abschluss eines solchen Lizenzvertrags unbedingt beachten sollten, finden Sie ausführlich erklärt im SUISAblog:
https://blog.suisa.ch/de/fremde-beats-und-eigene-songs/ -
Ein musikalisches Werk wird bewusst nachgespielt und allenfalls teilweise neu interpretiert – grundsätzlich bleibt die Coverversion möglichst nahe am Original. Covern geht also nicht so weit wie Bearbeiten, denn das musikalische Werk erhält dadurch keine neue, eigenständige Prägung. Im Gegensatz zur Bearbeitung ist die Coverversion urheberrechtlich nicht selbstständig geschützt.
Verzichtserklärung
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Bei einem Buy-out-Vertrag überträgt der Urheber oder die Urheberin alle Verwendungsrechte an einem Werk einmalig und vollständig an einen Produzenten oder eine Produzentin – und zwar gegen eine fixe Einmalzahlung (Rechteverkauf).
Das bedeutet: Nach der Bezahlung gibt es keine weiteren Einnahmen für die Urheberin oder den Urheber – auch nicht bei späteren Nutzungen des Werks. Auch verwandte Schutzrechte sind in der Regel vom Buy-out erfasst.
Für Mitglieder von Verwertungsgesellschaften wie der SUISA ist ein Buy-out in der Regel nicht zulässig. Denn sie haben die Wahrnehmung ihrer Nutzungsrechte an die Verwertungsgesellschaft übertragen. Die Aufgabe der Gesellschaft ist es gerade, bei jeder Nutzung eines Werks Urheberrechte geltend zu machen – also eine fortlaufende Vergütung sicherzustellen.
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Komponistinnen und Komponisten sowie Songwriter, die Musik für Film, Fernsehen und andere audiovisuelle Medien schaffen, sind seit über 100 Jahren Teil eines bewährten Modells: Sie behalten ihre Urheberrechte und erhalten dafür regelmässig Lizenzeinnahmen, wenn ihre Werke gesendet oder anderweitig genutzt werden – etwa von Rundfunkanstalten oder Streamingdiensten.
Dieses Modell wird heute zunehmend infrage gestellt. Immer mehr Unternehmen verlangen, dass Komponistinnen und Komponisten einen vollständigen Rechteverkauf (Buy-out) akzeptieren – inklusive der Aufführungsrechte. Die Musikschaffenden erhalten dann nur noch ein einmaliges Honorar, verlieren aber das Recht auf fortlaufende Einnahmen aus der Nutzung ihrer Werke. Solche Buy-outs sind oft Bedingung für eine Beauftragung oder Anstellung.
Dabei sind die Arbeiten von Komponistinnen, Songwritern, aber auch von Drehbuchautorinnen oder Regisseuren ein wesentlicher Teil der Erzählung in Film, Fernsehen und anderen audiovisuellen Medien. Die Lizenzeinnahmen waren bisher eine der wenigen verlässlichen Einkommensquellen für diese Schöpfer.
Die zunehmende Praxis, Rechte vollständig abzukaufen, verändert dieses Gleichgewicht – mit negativen Folgen für die wirtschaftliche Sicherheit und langfristige Karriere vieler Kreativer.
Um weltweit auf diese Entwicklung aufmerksam zu machen, wurde eine internationale Informationsplattform lanciert. Sie vereint die US-Initiative «Your Music Your Future» mit CISAC, der internationalen Dachorganisation der Urhebergesellschaften mit 230 Mitgliedern in über 120 Ländern und Regionen.
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Die SUISA akzeptiert keine generellen Verzichtserklärungen ihrer Mitglieder.
Dafür gibt es zwei wichtige Gründe:
- Künstler/innen, die auf ihre Urheberrechtsentschädigung verzichten, machen sich und andere erpressbar, wenn beispielsweise Konzertveranstalter/innen nur noch Bands engagieren, die auf ihre Entschädigung für selbst komponierte Titel verzichten.
- Die Verwaltung solcher Verzichtserklärungen verursacht einen hohen Mehraufwand bei der SUISA. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten müssten alle Mitglieder mittragen, auch jene, die keine Verzichtserklärung eingereicht haben.
In bestimmten Einzelfällen kann die SUISA jedoch auf eine Vergütung verzichten.
Hier einige Beispiele:- Eigenproduktionen von Tonträgern:
Wenn eine Urheberin oder ein Urheber eine eigene CD produziert und selbst finanziert, kann sie/er auf die Vergütung für die mechanischen Rechte (Vervielfältigung) verzichten. Bei einer Band müssen alle Miturheber/innen, Bearbeiter/innen und Arrangeure/innen zustimmen, um den Verzicht gültig zu machen.
Eigenkompositionen melden Sie hier an:
https://www.suisa.ch/de/Kunden/Weitere-Tarife/CDs--Vinyl--Musik-DVD-zum-Vertrieb0.html - Auftragskompositionen:
Orchester- oder Chorwerke:
Bei Uraufführungen kann vereinbart werden, dass die Aufführungsrechte für diesen ersten Auftritt mit dem Auftrag abgegolten sind. Alle weiteren Aufführungen müssen normal über die SUISA lizenziert werden.
Filmmusik:
Für Filmaufträge kann ein SUISA-Mitglied einen Zusatzvertrag Filmmusik abschliessen, um bestimmte Rechte direkt mit der/dem Auftraggeber/in zu regeln. Das betrifft ausschliesslich Musik, die extra für den Film komponiert wurde. Werbespots sind ausgenommen.
Gamemusik: Mit dem Zusatzvertrag Games können Mitglieder die Synchronisations-, Herstellungs- und Vertriebsrechte direkt mit dem Spieleproduzenten regeln. Andere Nutzungen (z. B. Downloads oder Streams) werden weiterhin durch die SUISA wahrgenommen – analog zum Filmbereich.
Theatermusik:
Ist ein SUISA-Mitglied während mindestens einer Saison fest an einem Schweizer Theater angestellt, können Werke, die für ein Theaterstück komponiert wurden (sofern es sich nicht um ein musikdramatisches Werk handelt), durch den Zusatzvertrag Theater ausgenommen werden. Die Ausnahme gilt nur im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses.
Alle anderen Verwendungsrechte, die nicht durch Zusatzverträge geregelt sind, bleiben bei der SUISA und werden gemäss den entsprechenden Tarifen lizenziert. Beispiel: Wird ein Film, für den auf die Herstellungsrechte verzichtet wurde, im Fernsehen gesendet, lizenziert die SUISA diese Nutzung und der Komponist oder die Komponistin erhält die Vergütung für die Ausstrahlung.
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SUISA-Mitglieder können ihre Werke für nicht-kommerzielle Nutzungen unter eine Creative-Commons-Lizenz stellen. Dafür müssen alle Beteiligten am Werk – auch ein Verlag, falls vorhanden – SUISA-Mitglieder sein und der Lizenz zustimmen.
Die Creative-Commons-Lizenz ist nur für solche Nutzungen möglich, bei denen die Tarife der SUISA eine Werk-für-Werk-Vergütung vorsehen, also keine Pauschalvergütung. Vor der Lizenzierung muss das Werk bei der SUISA angemeldet und ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden. SUISA erhebt für solche Werke keine Vergütung, solange die Nutzung nicht kommerziell ist.
Weitere Informationen sowie das Antragsformular finden Sie hier auf der Website der SUISA:
Creative-Commons-Lizenzen bei SUISA -
Die Verzichtserklärung (auch Buy-Out genannt) betrifft nur die Aufnahme- und Vervielfältigungsrechte nach Tarif VN – mit Ausnahme von Werbung.
Die Aufführungsrechte (zum Beispiel bei der Ausstrahlung im Fernsehen oder Kino) sind nicht Teil der Verzichtserklärung. Das bedeutet: Bei solchen Ausstrahlungen erhalten die Urheberinnen und Urheber weiterhin eine Vergütung.
Alters- und Sozialvorsorge Urheber und Verleger
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Die SUISA hat eine spezielle Fürsorgestiftung für Urheberinnen, Urheber und Verleger eingerichtet. Diese Stiftung unterstützt anspruchsberechtigte Mitglieder im Alter mit einem Beitrag zum Einkommen.
Wer von dieser Unterstützung profitieren kann und unter welchen Bedingungen, erfahren Sie auf der folgenden Seite: SUISA Stiftung der Urheber- und Verleger-Fürsorge (UVF)
Steuern und Sozialabgaben als Urheber und Verleger
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Ja. Die Vergütungen, die Sie von der SUISA erhalten, zählen zu Ihrem steuerpflichtigen Einkommen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.
Wenn die Steuerbehörde es verlangt, müssen Sie Belege über Ihre SUISA-Einnahmen, also die Abrechnungen, einreichen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Steuerbehörde die entsprechenden Unterlagen direkt bei der SUISA anfordern.
Werden SUISA-Einnahmen nicht korrekt angegeben, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. In solchen Fällen drohen Nach- und Strafsteuern sowie Bussen.
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Nein. Leistungen von Urhebern sind von der Mehrwertsteuer befreit.
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Ja, die Vergütungen für Urheberrechte, die Sie von der SUISA erhalten, gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sind deshalb AHV-pflichtig. Sie müssen diese Einnahmen bei der Ausgleichskasse abrechnen.
Wenn Ihre gesamten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in einem Jahr nicht mehr als 2’300 Franken betragen, erhebt die Ausgleichskasse die Beiträge nur auf Verlangen.
Es ist jedoch empfehlenswert, auch kleinere Beträge freiwillig abzurechnen. So vermeiden Sie Beitragslücken, die sich im Alter negativ auf Ihre AHV-Rente auswirken können.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im SUISAblog:
Sind Urheberrechtsentschädigungen AHV-pflichtig?
FONDATION SUISA
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Die FONDATION SUISA ist eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Lausanne, die seit 1989 das zeitgenössische Musikschaffen in der Schweiz und in Liechtenstein in seiner ganzen Vielfalt fördert und dessen Verbreitung im In- und Ausland unterstützt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website:
www.fondation-suisa.ch -
Gefördert werden Projekte, die einen Bezug zum aktuellen Musikschaffen in der Schweiz oder in Liechtenstein haben, öffentlich zugänglich sind und eine überregionale Ausstrahlung besitzen.
Die FONDATION SUISA bietet daneben auch verschiedene Förderprogramme an – zum Beispiel «Get Going!», das innovative Ideen und individuelle Karriereschritte von Musikschaffenden unterstützt.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website:
www.fondation-suisa.ch -
Die Stiftung finanziert sich durch eine jährliche Zuweisung von 2,5 % der SUISA-Einnahmen aus Aufführungs- und Senderechten in der Schweiz.
Die SUISA ist die Genossenschaft der Musikurheber/innen und Musikverleger/innen in der Schweiz. Sie vertritt deren Urheberrechte und sorgt dafür, dass sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten.
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Fördergesuche an die FONDATION SUISA können ausschliesslich online eingereicht werden – über das Online-Gesuchstool auf der Website.
Die eingereichten Dossiers werden von der Künstlerischen Kommission geprüft und beurteilt.
Kontaktadresse für Rückfragen:
FONDATION SUISA
Avenue du Grammont 11bis
1007 Lausanne
Telefon: +41 21 613 50 60
E-Mail: info@fondation-suisa.chBei spezifischen Anliegen können Sie sich auch direkt an die Geschäftsstelle wenden. Die zuständigen Kontaktpersonen und ihre Aufgaben sind auf der Website der FONDATION SUISA aufgeführt: www.fondation-suisa.ch
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Nicht unterstützt werden unter anderem: Infrastrukturprojekte, Ausbildungsangebote, reine Ton- oder Bildproduktionen, Arrangementarbeiten, PR-Massnahmen, Sponsoring, therapeutische Projekte sowie rückwirkende Gesuche (also Gesuche für Projekte, die bereits begonnen haben).
Die vollständigen Förderkriterien und Ausschlüsse sind im Förderreglement der FONDATION SUISA detailliert beschrieben. Dieses ist auf der Website der Stiftung einsehbar: www.fondation-suisa.ch
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Folgende Kriterien/Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Das Projekt muss einen klaren Bezug zum aktuellen Musikschaffen in der Schweiz oder in Liechtenstein aufweisen – zum Beispiel durch Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, SUISA-Mitgliedschaft oder einen nachweisbaren Beitrag zum Musikleben in diesen Ländern.
- Gesuche müssen in der Regel mindestens drei Monate vor Projektbeginn eingereicht werden.
- Pro Jahr wird höchstens ein Unterstützungsbeitrag pro Person oder Projekt vergeben.
- Es müssen angemessene Eigenmittel und eine tragfähige Gesamtfinanzierung nachgewiesen werden. Reine Gratiskonzerte oder kostenlose Onlineveröffentlichungen werden nicht unterstützt.
Mint Digital Services
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Mint Digital Services ist ein Joint Venture der US-amerikanischen Musikrechte-Organisation SESAC und der SUISA. Das Unternehmen bietet Dienstleistungen in allen Bereichen der Musikrechte-Administration an – mit einem besonderen Fokus auf die digitale Nutzung von Musik.
Mint ermöglicht es SUISA und SESAC, die Online-Lizenzierung ihrer Repertoires effizienter und zentralisiert abzuwickeln. Darüber hinaus erbringt Mint auch Dienstleistungen für Dritte – darunter Musikverlage und andere Verwertungsgesellschaften.
Informationen finden Sie auf ihrer Website: www.mintservices.com
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Mit Mint Digital Services erschliesst die SUISA neue Geschäftsfelder, indem sie ihre leistungsfähige IT-Infrastruktur gezielt einsetzt.
Durch das Joint Venture mit SESAC kann die SUISA ihre Informatik-Ressourcen effizienter nutzen und sich gleichzeitig strategisch für die Zukunft aufstellen. Denn es ist absehbar, dass das bisherige Modell – bei dem jeweils eine Verwertungsgesellschaft pro Land das gesamte Weltrepertoire lizenziert – in Zukunft zunehmend hinterfragt oder aufgelockert wird.
Schon heute ist ausserhalb des Online-Geschäfts ein klarer Trend zur Direktlizenzierung zu beobachten. Dabei werden länderübergreifende Lizenzen erteilt, aber nur für das eigene Repertoire – ohne den Umweg über lokale Verwertungsgesellschaften.
Mit Mint reagiert die SUISA frühzeitig auf diese Entwicklungen und positioniert sich als digital kompetente und wettbewerbsfähige Organisation im internationalen Musikrechtegeschäft.
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Nein – für SUISA-Mitglieder ändert sich nichts. Die Ansprechperson bleibt weiterhin die SUISA, und auch die Abrechnungen werden wie bisher direkt von der SUISA an ihre Mitglieder verschickt.
Mint Digital Services übernimmt lediglich Dienstleistungen im Hintergrund – vor allem im Bereich der digitalen Rechteverwaltung – und arbeitet dabei im Auftrag der SUISA.
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Nein. Die Zusammenarbeit mit SESAC hat keinen Einfluss auf die Vergütungen aus den USA.
Die Einnahmen aus den USA, welche die SUISA-Mitglieder für die Nutzung ihrer Werke erhalten, werden weiterhin wie gewohnt über die bestehenden Gegenseitigkeitsverträge mit den US-amerikanischen Verwertungsgesellschaften (z. B. ASCAP, BMI, SESAC) abgewickelt.
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Nein – das Joint Venture Mint Digital Services erbringt ausschliesslich Dienstleistungen im Bereich der Administration und Abrechnung. Die eigentliche Lizenzierung der Repertoires von SESAC und der SUISA erfolgt nicht durch Mint selbst, sondern durch eigene Tochterfirmen, die zu diesem Zweck in Liechtenstein gegründet wurden, um Zugang zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zu erhalten:
SESAC Digital Licensing AG (Tochtergesellschaft von SESAC)
SUISA Digital Licensing AG (Tochtergesellschaft der SUISA)Diese beiden Gesellschaften sind für die Online-Lizenzierung ihrer jeweiligen Repertoires zuständig. Sie lizenzieren zudem auch die Aufführungsrechte der meisten anglo-amerikanischer Verwertungsgesellschaften.
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Es ist möglich, dass mit einigen Online-Plattformen bessere Vertragsbedingungen ausgehandelt werden können. Die Plattformen können dabei selbst entscheiden, ob sie separat mit den beiden Lizenzierungseinheiten – SUISA Digital Licensing AG und SESAC Digital Licensing AG – verhandeln wollen oder gemeinsam mit beiden.
Wenn eine Plattform gemeinsam mit beiden Unternehmen verhandelt, kann die SUISA vom grösseren Repertoire von SESAC profitieren. Dies kann zu besseren Konditionen für die SUISA führen – und somit auch für die von ihr vertretenen Urheber/innen und Verleger/innen.
Hintergrundmusik
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Hintergrundmusik ist Musik, die in öffentlichen oder gewerblich genutzten Räumlichkeiten abgespielt wird, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen.
Sie wird vor allem eingesetzt in:
- Verkaufsgeschäften
- Restaurants, Bars
- Aufenthalts- oder Warteräumen
- Büros und Arbeitsplätzen
- oder als Wartemusik in Telefonschleifen
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Es gibt keine Ausnahmen für kleine Läden oder Büros. Sobald in Ihrem Geschäft Hintergrundmusik abgespielt wird oder Filme bzw. Fernsehsendungen gezeigt werden, ist eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) erforderlich.
Mit dieser Vergütung erhalten Sie das Recht zur Nutzung des gesamten Weltrepertoires an Musik – und das zu einem sehr günstigen Preis.
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Das Geld aus dem GT 3a (Gemeinsamen Tarif 3a) wird an die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie an die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen und Schauspieler/innen der verwendeten Filme und Sendungen verteilt.
Diese Kreativschaffenden werden in der Schweiz durch die fünf Verwertungsgesellschaften vertreten: ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und SWISSPERFORM. Da es sich beim GT 3a um einen gemeinsamen Tarif handelt, erhalten Sie nur eine Rechnung von der SUISA. Mit der Bezahlung dieser SUISA-Rechnung sind sämtliche Rechte aller fünf Gesellschaften abgegolten.
Weitere Informationen finden Sie im SUISAblog: "Wie die SUISA Vergütungen aus der Hintergrundunterhaltung verteilt"
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Wenn Sie musikalische Werke oder Leistungen geschäftlich oder öffentlich nutzen, haben laut Gesetz die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen oder deren Verlage ein Anrecht auf eine Vergütung.
Sie müssen eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:
- In Ihrem Restaurant, Ladengeschäft oder anderen Betriebsräumen wird Hintergrundmusik abgespielt.
- Sie geben in Ihren Räumen Filme, Radiosendungen oder Fernsehsendungen wieder.
- Sie betreiben Gästezimmer, Ferienwohnungen, Patientenzimmer o. ä., in denen Geräte zur Wiedergabe von Filmen, Radio- oder Fernsehsendungen bereitgestellt werden.
- In Ihrer Telefonwarteschleife wird Musik abgespielt.
- Sie besitzen Firmenfahrzeuge mit Autoradios
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Die Kosten gemäss Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) richten sich nach der Geschäftsfläche, auf der Musik abgespielt oder Filme und Fernsehsendungen wiedergegeben werden.
Dabei gilt:
- Alle Flächen pro Standort werden zusammengerechnet, inklusive allfälliger Gästezimmer.
- Wenn ein Unternehmen mehrere Standorte (z. B. Filialen, Geschäftsstellen, Betriebsstätten) betreibt, muss die Vergütung pro Standort separat entrichtet werden.
Alle Preise und Details finden sich im Tarif GT 3a.
Für „Music-on-hold“ (Musik in der Telefonwarteschleife) ist die Anzahl der aktiven Amtsleitungen (Telefonanschlüsse) entscheidend.
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Sie müssen sich selbständig bei der SUISA melden, wenn Sie Musik oder audiovisuelle Inhalte in Ihrem Betrieb nutzen. Das geht am einfachsten online unter:
www.suisa.ch/3aIm Rahmen unseres Markterfassungskonzepts kontaktieren wir Unternehmen auch direkt. Wenn Sie Musik ohne die erforderliche Bewilligung der SUISA nutzen, kann die Vergütung verdoppelt werden.
Falls Sie die Anmeldung vergessen haben, melden Sie sich bitte umgehend von sich aus bei uns. Wir stellen Ihnen dann eine nachträgliche Rechnung für die bisher nicht gemeldete Nutzung aus.
Tipp: Wenn Sie sich über das SUISA-Kundenportal anmelden, erhalten Sie 5 % Rabatt auf Ihre Rechnung.
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Nein – eine Befreiung von der Vergütungspflicht ist nicht möglich.
Wer musikalische oder audiovisuelle Werke geschäftlich oder öffentlich nutzt, muss gemäss Gesetz eine Vergütung an die Rechteinhaber oder -inhaberinnen zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich verankert, und die Vergütung ist im entsprechenden Tarif geregelt.
Die Urheber/innen und andere Rechteinhaber/innen haben von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
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Nein – für Livemusik gelten andere Tarife. So wie es unterschiedliche Arten der Musiknutzung gibt, gelten auch verschiedene Tarife, die jeweils auf die konkrete Nutzung abgestimmt sind.
Für Livemusik kommen daher nicht die Bestimmungen des Gemeinsamen Tarifs 3a (GT 3a) zur Anwendung, sondern der Tarif für Konzerte (GT K) oder Veranstaltungen mit Liveaufführungen (GT H).
Mehr Infos hier: -
Mit dem Kauf der CD können Sie die Musik im privaten Rahmen z.B. zu Hause oder im Auto hören. Die Nutzung ausserhalb dieses Rahmens ist im Kaufpreis der CD nicht inbegriffen. Hierfür müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.
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Nein – sofern in der Bewilligung nichts anderes festgelegt ist, verlangt die SUISA in der Regel keine Programmliste.
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Die SUISA verschickt die Rechnungen für den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) einmal pro Jahr. In der Regel gilt die Erlaubnis für das gesamte Kalenderjahr – also vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Bei Betrieben oder Ferienwohnungen, die nicht das ganze Jahr über Musik oder Filme nutzen, wird nur die Anzahl tatsächlich genutzter Monate in Rechnung gestellt.
Wichtig: Wenn sich etwas ändert (z. B. Nutzungsdauer, Standort, Fläche), müssen Sie dies der SUISA bis spätestens 15. Januar des Folgejahres mitteilen. Ohne eine solche Meldung wird die Rechnung für das neue Jahr im gleichen Umfang wie bisher ausgestellt.
Bei einmaligen Nutzungen, zum Beispiel an Messen oder zeitlich begrenzten Veranstaltungen, wird eine Einzelrechnung für den konkreten Zeitraum erstellt. Dabei wird jeder angebrochene Kalendermonat voll berechnet.
Der Mindestbetrag beträgt eine Monatsvergütung.
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Melden Sie die Änderungen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres im SUISA-Kundenportal unter www.suisa.ch/kundenportal.
Wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können wir sie stornieren und eine neue, angepasste Rechnung ausstellen.
Haben Sie die Rechnung bereits bezahlt, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag zurück oder schreiben ihn bei der nächsten Rechnung gut.
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Die Gebühr, die Sie an die SERAFE zahlen, basiert auf dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG). Sie dient dazu, Radio- und TV-Programme in der Schweiz zu finanzieren. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verteilt dieses Geld an die SRG und andere Sender mit Leistungsauftrag, damit sie ihre Programme produzieren und ausstrahlen können.
Die Vergütungen an die SUISA sind etwas anderes: Sie basieren auf dem Urheberrechtsgesetz und werden an die Komponisten/innen, Textautoren/innen und Interpreten/innen der Musik sowie den Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen und Schauspieler/innen der Filme und Sendungen verteilt.
Diese Personen haben ein Recht auf Vergütung, wenn ihre Werke ausserhalb des privaten Rahmes genutzt werden, zum Beispiel in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Büros oder in Telefonwarteschleifen.
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Nein, die Vergütungen an die SUISA sind unabhängig von den Radio- und Fernsehgebühren.
Auch wenn ein Unternehmen keine Empfangsgebühren zahlen muss, fällt die Vergütung nach GT 3a an, wenn es Musik, Filme oder Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs abspielt – zum Beispiel in Geschäftsräumen, Restaurants oder Büros.
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Nein – auch bei Wohnungen oder Gästezimmern, die kommerziell vermietet werden, gilt die Vergütungspflicht.
Wenn solche Räume mit Musik- oder TV-Geräten ausgestattet sind, muss der Vermieter oder die Vermieterin eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen.
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Ja. Wenn Sie ein Public Viewing ausserhalb des privaten Rahmens veranstalten, brauchen Sie dafür eine Lizenz von der SUISA.
Die Art der Lizenz hängt von der Bildschirmgrösse ab:
1. Bildschirmdiagonale unter 3 Metern:
Sie benötigen eine Lizenz gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a).
Wenn Sie bereits SUISA-Kunde oder -Kundin sind und für das Abspielen von TV-Sendungen in Ihrem Lokal eine Lizenz nach GT 3a besitzen, müssen Sie nichts weiter unternehmen.2. Bildschirmdiagonale ab 3 Metern:
Hier gilt der Gemeinsame Tarif 3c (GT 3c).Weitere Informationen finden Sie unter: «Public Viewing auf Grossbildschirmen»
Online allgemein
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Grundsätzlich muss jede Nutzung von Musik in Videos der SUISA gemeldet werden – unabhängig davon, ob das Video online veröffentlicht, vorgeführt oder verbreitet wird.
Wird das Video ausschliesslich für private Zwecke im engsten Familien- oder Freundeskreis genutzt, benötigen Sie keine Lizenz der SUISA.
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Das Einbetten von Videos auf Social Media muss nur dann lizenziert werden, wenn die Nutzung gewerblich erfolgt. Private Nutzerinnen und Nutzer benötigen in der Regel keine Lizenz. Die Einbettung auf einer Website ist jedoch lizenzpflichtig.
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Ja, sofern urheberrechtlich geschützte Musik verwendet wird.
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Die Nutzerinnen und Nutzer, die Musik hochladen oder teilen, tragen die Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass sie die Erlaubnis haben, die Musik zu nutzen, und dass sie die benötigten Rechte bei den jeweiligen Rechteinhaber/innen einholen und/oder erwerben.
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Ein Webauftritt umfasst sämtliche Webseiten, die unter einer bestimmten Internetadresse (Domain) für eine natürliche oder juristische Person öffentlich zugänglich sind. Dies schliesst alle Inhalte, Unterseiten und Funktionen ein, die zu dieser Domain gehören.
Wichtige Unterscheidungen:
- Eigene Domain = eigener Webauftritt
Jede unabhängige Internetadresse (z. B. www.beispiel.ch) wird als einzelner Webauftritt betrachtet. Wenn jemand mehrere Domains betreibt, gilt jeder Domainname als ein separater Webauftritt – auch wenn sie miteinander verlinkt oder inhaltlich verwandt sind.
- Social-Media-Profile = eigene Webauftritte
Jedes Social-Media-Profil, z. B. auf Facebook, YouTube, Instagram, TikTok usw., gilt ebenfalls als ein separater Webauftritt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen mit einer Webseite und zusätzlich einem Facebook-Profil bereits zwei eigenständige Webauftritte betreibt.
Bedeutung für Lizenzierung:
Da die Nutzung von Musik auf öffentlichen Internetseiten und Plattformen lizenzpflichtig ist, muss für jeden Webauftritt separat eine Lizenz eingeholt werden – auch wenn alle Profile zum selben Unternehmen gehören. Dies gilt sowohl für klassische Websites als auch für soziale Netzwerke, sofern Musik eingebunden oder öffentlich zugänglich gemacht wird. - Eigene Domain = eigener Webauftritt
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Nein. Das Intranet gilt nach schweizerischem Recht nicht als private, sondern als öffentliche Nutzung.
Wenn geschützte Inhalte – zum Beispiel Texte, Bilder oder Videos – im Intranet veröffentlicht werden, handelt es sich rechtlich gesehen um eine öffentliche Nutzung. Deshalb müssen solche Inhalte nach den Lizenzbedingungen für Online-Nutzungen (Musik, Videos) bei der SUISA oder für Bilder und Texte bei ProLitteris lizenziert werden.
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Wenn Sie Musik in Videos im Internet veröffentlichen, gilt das als öffentliche Nutzung. Deshalb haben die Urheberinnen und Urheber gesetzlich Anspruch auf eine Vergütung.
Diese Vergütung wird von der SUISA erhoben und an die Urheberinnen und Urheber weitergeleitet.
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In der Praxis bekommt die Person, die das Video hochgeladen hat, oft eine Abmahnung. Darin wird verlangt, das Video zu löschen oder löschen zu lassen.
In manchen Fällen fordern Plattenfirmen zusätzlich Schadenersatz für das unerlaubte Veröffentlichen. Manche Plattformen löschen solche Videos automatisch.
Bei bekannten Songs kann es sein, dass ein Upload ohne Lizenz technisch gar nicht möglich ist.
Wie genau vorgegangen wird, hängt vom Einzelfall, vom Anbieter und vom Rechteinhaber/ von der Rechteinhaberin ab.
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Bitte teilen Sie uns den Durchschnitt der pro Jahr veröffentlichten Videos mit. Auf Basis dieser Angaben stellen wir die Rechnung für das laufende Jahr aus.
Ändert sich die Anzahl der veröffentlichten Videos im Folgejahr so stark, dass eine andere Tarifkategorie gilt, informieren Sie uns bitte bis spätestens am 28. Februar des jeweiligen Jahres.
Eine Anpassung ist jeweils einmal pro Jahr möglich. Die Mitteilung kann per Anmeldeformular oder per E-Mail erfolgen.
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Ja, auch Videos, die nur im Intranet gezeigt werden, müssen lizenziert werden. Das Intranet gilt nach schweizerischem Recht nicht als private, sondern als öffentliche Nutzung.
Die Lizenzierungspflicht gilt genauso wie bei Videos, die auf Websites oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.
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Wenn Sie auf jedem Ihrer Kanäle – zum Beispiel YouTube, Facebook und Ihrer Website – je 100 Videos veröffentlichen, machen Sie insgesamt 300 Videos zugänglich.
Diese Gesamtzahl muss bei der Anmeldung angegeben werden.
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Künstlich-intelligente Systeme werden mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile in erkennbarer Weise in einem KI-generierten Song enthalten sind.
Die SUISA kann folglich auch nicht von der Lizenzierung absehen, solange es Nutzenden nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass keinerlei Urheberrechte verletzt werden
Audio im Internet
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Ja. Wenn Sie Urheberin oder Urheber von Musik und Text eines musikalischen Werks sind, entscheiden grundsätzlich Sie allein, wie Ihr Werk genutzt wird. Wenn Sie allerdings bestimmte Rechte – zum Beispiel an die SUISA – übertragen haben, gelten besondere Regeln:
Als SUISA-Mitglied dürfen Sie Ihre eigene Musik auf Ihrer eigenen Webseite veröffentlichen, ohne dafür eine Vergütung zahlen zu müssen. Trotzdem müssen Sie diese Nutzung bei der SUISA melden, damit Ihnen keine Rechnung ausgestellt wird. Dafür verwenden Sie bitte das Online-Formular «Verzichtserklärung Eigenkompositionen».
Wird Ihr Werk auf einer anderen Webseite veröffentlicht – etwa auf SoundCloud, Facebook, YouTube oder einer anderen Plattform –, dann benötigt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Seite oder die veröffentlichende Person eine Lizenz der SUISA. Die SUISA hat mit den meisten Online-Plattformen bereits eine Vereinbarung.
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Nein, es gibt keine allgemeine Regel, die die kostenlose Nutzung von Musik erlaubt.
Auch wenn der Name der Komponistin oder des Komponisten genannt wird, ersetzt das keine gültige Urheberrechtslizenz.
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Nein. Wichtig ist aber, dass in den Metadaten der Musik die Originalurheber/innen korrekt angegeben sind.
Die SUISA rechnet direkt mit den Digital Service Providern wie iTunes, Amazon, Spotify und anderen ab.
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Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, müssen Sie all Ihre Eigenkompositionen bei der SUISA anmelden.
Nur so kann die SUISA sicherstellen, dass Sie eine Vergütung erhalten, wenn Ihre Werke heruntergeladen oder gestreamt werden.
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Eine Bearbeitung – im Urheberrechtsgesetz «Werk zweiter Hand» genannt – ist eine Abwandlung eines Werks, das die notwendige Schöpfungshöhe erreicht und dadurch selbst als Werk urheberrechtlich geschützt ist.
Für die Herstellung, Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung benötigen Sie stets die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers oder des Verlags des bearbeiteten Werks.
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Nein, Barcodes sind nur nötig, wenn Sie Tonträger physisch vertreiben – also zum Beispiel CDs oder Schallplatten verkaufen.
Für den reinen Online-Vertrieb, etwa über Download- oder Streaming-Plattformen, reichen die ISRC-Codes aus.
Weitere Informationen finden Sie im Beitrag «Codes, what codes?» auf der Website der SUISA.
Videos/Filme-online
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Videos oder Webseiten, die inhaltlich gleich sind, aber in verschiedenen Sprachen angeboten werden, gelten als ein einziges Video bzw. ein Webauftritt – vorausgesetzt, sie erscheinen auf derselben Domain.
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Für sogenannte Production Music kann die SUISA alle nötigen Rechte vergeben.
Dazu gehören unter anderem:
- die Vervielfältigungsrechte
- die Rechte für das weltweite Zugänglichmachen (z. B. im Internet)
- die Synchronisationsrechte (also das Kombinieren von Musik mit Bild)
- sowie verwandte Schutzrechte
Die SUISA hat dafür Verträge mit verschiedenen Production-Music-Verlagen abgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie hier auf unserer Webseite: Production Music
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Wenn Sie Production Music verwenden – also sogenannte Library Music oder Mood Music – oder Musik von Urheberinnen und Urhebern, die einen Vertrag mit der SUISA haben (in der Regel alle aus der Schweiz), gilt die Lizenz weltweit.
Bei internationalem Repertoire (also bei Musik von Urheberinnen und Urhebern aus dem Ausland) können wir jedoch keine weltweite Garantie für die Lizenzen geben.
Sollte es zu Konflikten mit ausländischen Verwertungsgesellschaften kommen, übernimmt die SUISA eine vermittelnde Rolle und sorgt dafür, dass die korrekte Lizenzierung abgestimmt und koordiniert wird.
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Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme (Master Rights), die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.
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Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
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Es zählt der Durchschnitt der Produktionskosten aller Videos.
Das heisst: Sie teilen das gesamte Produktionsbudget durch die Anzahl der produzierten Videos. Dieser Durchschnittswert ist für die Berechnung der Vergütungen relevant.
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Die Vergütung wird berechnet anhand von:
- der Anzahl Videos mit Musik, die online zugänglich gemacht werden, und
- dem jeweiligen Produktionsbudget der Videos.
Filmproduktionen
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Vervielfältigung und Zugänglichmachung sind zwei unterschiedliche Nutzungsformen.
- Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif geregelt.
- Die Zugänglichmachung (z. B. das Veröffentlichen im Internet) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenen Regeln.
Beide Nutzungsformen gelten jedoch rechtlich als öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
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Ein Produktionsbudget für einen Film umfasst alle Kosten, die im Laufe der gesamten Produktion anfallen.
Dazu gehören:
- die Ausgaben in der Vorproduktion (z. B. Planung, Drehbuch, Casting)
- die Kosten während der Produktion (z. B. Dreharbeiten, Technik, Personal)
- die Ausgaben für die Postproduktion (z. B. Schnitt, Ton, Nachbearbeitung)
- sowie mögliche Vertriebskosten (z. B. Werbung, Veröffentlichung)
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Eine Produktion muss immer vor Beginn der Herstellung des Tonbildträgers bei der SUISA angemeldet werden.
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Die Lizenz dafür können Sie direkt bei der Anmeldung der Produktion mit dem Formular VN-C erwerben.
Es handelt sich dabei um Pauschalvergütungen für die Nutzung der Produktion über Streaming und/oder Downloads.
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Die Verzichtserklärung (auch Buy-Out genannt) betrifft nur die Aufnahme- und Vervielfältigungsrechte nach Tarif VN – mit Ausnahme von Werbung.
Die Aufführungsrechte (zum Beispiel bei der Ausstrahlung im Fernsehen oder Kino) sind nicht Teil der Verzichtserklärung. Das bedeutet: Bei solchen Ausstrahlungen erhalten die Urheberinnen und Urheber weiterhin eine Vergütung.
Podcast mit Musik
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Nein, wenn Podcasts nur über gängigen Plattformen wie Spotify und nicht auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden, muss nur die Vervielfältigung (Herstellung) lizenziert werden. Die SUISA lizenziert die Zugänglichmachung der Musik direkt mit den verantwortlichen Plattformen.
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Wenn alle hergestellten Podcasts im Meldehalbjahr unter 24 Minuten geschützte Musik enthalten, kommt die Mindestentschädigung von CHF 34.20 für die gesamte Musik zur Anwendung. Sobald die Dauer von 24 Minuten überschritten wird, werden CHF 1.40 pro Minute geschützter Musik berechnet.
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Es spielt keine Rolle, ob der Podcast gewinnorientiert ist oder nicht. Die Musik in Podcasts muss in jedem Fall lizenziert werden.
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Nein, die Namensnennung allein berechtigt noch nicht zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik ohne eine entsprechende Lizenzierung.
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Nein, die SUISA lizenziert ausschliesslich die Musik in Podcasts. Wenn ein Podcast keine Musik enthält, muss er nicht bei der SUISA angemeldet werden.
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Die Herstellung eines Podcasts muss nur einmal lizenziert werden.
Die Online-Zugänglichmachung hingegen muss laufend lizenziert werden, solange der Podcast online verfügbar ist. Die Abrechnung erfolgt dabei halbjährlich.
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Eine Serie von Podcasts kann im Voraus angemeldet werden.
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Bei der Verwendung von Musik in einem Podcast sind zwei zusätzliche Rechte zu beachten:
1. Synchronisationsrecht
Dieses Recht erlaubt es, Musik mit einem anderen Medium zu verbinden. Im Fall eines Podcasts heisst das also, dass dieser mit Musik hinterlegt wird.Das Synchronisationsrecht liegt in der Regel beim Musikverlag oder direkt bei der Urheberin bzw. dem Urheber. Die SUISA kann dieses Recht nicht vergeben. Die Erlaubnis muss direkt beim jeweiligen Verlag, bei der Urheberin oder dem Urheber eingeholt werden.
2. Leistungsschutzrecht
Dieses Recht betrifft die Nutzung einer konkreten Aufnahme – zum Beispiel das Verwenden eines Songs von einer CD oder einer MP3-Datei.Es wird normalerweise vom Hersteller der Aufnahme (Tonträgerhersteller, Label oder Plattenfirma) verwaltet. Auch dieses Recht muss direkt beim jeweiligen Rechteinhaber oder der Rechtinhaberin eingeholt werden.
In manchen Fällen kann die Audion GmbH weiterhelfen. Sie ist eine unabhängige Rechteagentur für Musik, die ausgewählte Nutzungen von Musikaufnahmen vermittelt und lizenziert.
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Wenn Radio- oder Fernsehsender bereits ausgestrahlte Inhalte als Podcasts auf ihrer eigenen Webseite zur Verfügung stellen, und die Musik darin bereits über den Gemeinsamen Tarif S (Privatsender) oder dem Tarif A (SRG) lizenziert wurde, dann sind Herstellung und Online-Zugänglichmachung in der Regel bereits abgedeckt.
Ausnahme: Podcasts, bei denen die Musik im Mittelpunkt steht – etwa
- Beiträge spezifisch über Bands oder Künstlerinnen und Künstler
- Festival- oder Konzertberichte
- Musik-Specials oder ähnliche Formate
Solche Podcasts müssen zusätzlich nach dem Lizenzierungsmodell «Podcasts» lizenziert werden.
Livestream
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Livestreaming sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die als Livestream im Internet verbreitet werden.
Grundsätzlich wird die Vergütung in Prozenten der Einnahmen berechnet. Werden keine Einnahmen erzielt, basiert die Entschädigung auf den Gesamtkosten oder es kommt eine Mindestentschädigung zum Zug.Informationen und Lizenzbedingungen zu Livestreams sind auf der Seite Livestreams von Anlässen.
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Nicht-kommerzielle Livestreams, die von Privatpersonen auf YouTube und/oder Facebook/Instagram gestellt werden, müssen nicht bei der SUISA lizenziert werden, da direkte Vereinbarungen zwischen der SUISA und beiden Plattformen (YouTube und Facebook/Instagram) bestehen.
Nicht-kommerziell in diesem Zusammenhang bedeutet, dass kein Geld für den Livestream verlangt wird oder er nicht von einem oder für ein Unternehmen produziert wird. Auch Spendenaktionen, deren Einnahmen vollständig Hilfsbedürftigen zukommen sowie Gottesdienste und Vereinsanlässe gelten für die SUISA als nicht-kommerziell, solange kein Geld dafür verlangt wird.
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Auf Social Media: Sobald Geld dafür verlangt wird oder von einem oder für ein Unternehmen gestreamt wird.
Auf der eigenen Website: Sobald geschützte Musik aufgeführt wird, grundsätzlich immer.
Ausnahme: Ein Interpret (bspw. eine Band) führt ausschliesslich zu 100% selbst geschriebene Musik auf («Eigennutzung»). -
Oft wird angezeigt, welcher Rechteinhaber oder welche Rechteinhaberin den Einwand erhoben hat.
In solchen Fällen empfiehlt es sich, direkt mit dieser Person oder Organisation Kontakt aufzunehmen. Nur so kann geklärt werden, warum die Meldung erfolgt ist.
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Ein archivierter Livestream wird auf YouTube wie jedes andere hochgeladene Video behandelt. Rechteinhaber/innen können Inhalte im Video beanspruchen («claimen») und dadurch Werbung einblenden lassen.
Die Einnahmen aus dieser Werbung werden von YouTube mit den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern geteilt.
Das ist erlaubt und kann nur verhindert werden, wenn im Video ausschliesslich selbst geschriebene und produzierte Musik verwendet wird.
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Das kommt darauf an: Wenn Sie keine Musik ab Tonträger abspielen (sondern bspw. lediglich Konzerte streamen) so können sie davon ausgehen, dass der Stream nicht gesperrt wird. Die SUISA ist allerdings nur für die Urheberrechte zuständig und nicht für die allenfalls fehlenden Rechte an Aufnahmen, welche die Labels vertreten. Falls Sie also Musik ab Tonträger abspielen, müssen Sie sich zusätzlich mit den Labels in Verbindung setzen, um Sperrungen zu vermeiden.
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Wenn Sie Musik im Livestream verwenden, benötigen Sie eine Lizenz für die Urheberrechte gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams.
Wichtig:
Wenn Sie Musik von im Handel erhältlichen Tonträgern abspielen (z. B. CDs, MP3s oder Musik von Streaming-Plattformen), kann es passieren, dass der Livestream blockiert wird – je nach Plattform und Rechteinhaber/in.Weitere Informationen zum Thema finden Sie im SUISAblog: Informationen zu Livestreams für SUISA-Mitglieder
Anmeldung auf dieser Seite: Livestreams von Anlässen
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- Ab Orgel/Live/Konzert
- auf Social Media: Die Rechte sind in der Regel über Verträge der Plattformen geregelt. Sie brauchen keine Lizenz der SUISA.
- auf der eigenen Website: Die Rechte müssen bei der SUISA gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden
- Ab Tonträger
- auf Social Media: Man muss mit Sperrungen rechnen (siehe auch Frage 6).
- auf der eigenen Website: Man benötigt zusätzlich zu den Urheberrechten auch Lizenzen der Labels.
- Ab Orgel/Live/Konzert
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Ja, für einen DJ-Livestream braucht es eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams.
Wichtig:
DJ-Sets enthalten in der Regel Musikaufnahmen, an denen Tonträgerunternehmen bzw. Labels Rechte besitzen.Auf Social Media verbieten viele Labels ausdrücklich DJ-Livestreams, weshalb sie oft automatisch blockiert werden.
Auf der eigenen Website müssen die Rechte an den Aufnahmen zusätzlich direkt bei den Labels eingeholt werden. Ohne eine Lizenz verletzt man diese Rechte und kann sich sogar strafbar machen.
Tipp:
Die derzeit einzige Plattform, die gemäss der SUISA Verträge mit den meisten grossen Labels für DJ-Livestreams abgeschlossen hat, ist Mixcloud. Deshalb empfiehlt es sich, DJ-Sets ausschliesslich über Mixcloud zu streamen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.
Werbung/Werbekampagnen
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Jede Person oder Firma, die eine audiovisuelle Produktion veröffentlichen oder senden will – etwa einen Spot, Film, ein Video oder eine Serie – muss diese bei der SUISA anmelden.
Die Anmeldung kann erfolgen durch:
- den Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. Musiknutzer/in selbst
- oder durch eine beauftragte Stelle, z. B. eine Werbeagentur
Die SUISA bestätigt die Anmeldung schriftlich und vergibt dabei die entsprechende SUISA-Nummer(n).
Die Anmeldung erfolgt online über das Formular VN-A (diesen Link).
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Ja. Sie müssen die Videoproduktion zuerst gemäss Tarif VN bei der SUISA anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine SUISA-Nummer.
Danach melden Sie die Zugänglichmachung der Online-Werbekampagne an und geben dabei die erhaltene SUISA-Nummer an.
Weitere Informationen finden Sie hier: Online-Werbekampagnen
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Wenn ein Werbespot unverändert wiederverwendet wird – also ohne Änderungen bei Länge, Musik oder Bildern –, genügt eine E-Mail an advertising@suisa.ch mit allen Angaben zur Wiederholung.
Wird der Spot jedoch verändert, muss ein neues Formular ausgefüllt und der Spot als «abgeleiteter Spot» bei SUISA angemeldet werden.
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Die SUISA schützt und lizenziert ausschliesslich Musik. Damit ein Spot im Fernsehen oder online ausgestrahlt werden kann – auch wenn er keine Musik enthält –, muss er dennoch eine SUISA-Nummer erhalten. Nur so kann der Spot bei der Ausstrahlung eindeutig identifiziert werden.
Für solche musikfreien Spots stellt die SUISA jedoch keine Rechnung aus und es werden auch keine Urhebervergütungen ausgezahlt.
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Wird die Produktion nicht korrekt lizenziert, darf sie rechtlich nicht gesendet oder gestreamt werden.
In diesem Fall wird der Musikschaffende nicht fair entschädigt – obwohl seine Musik genutzt wird.
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Ein Imagefilm zeigt ein Unternehmen in einem positiven und informativen Licht. Ziel ist es, das Vertrauen in die Marke oder das Unternehmen zu stärken.
Ein Werbespot dagegen zielt direkt auf den Verkauf ab – er soll ein Produkt bewerben und den Umsatz steigern.
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Ja, auch bei kleinem Online-Mediabudget muss gemäss Tarif VN lizenziert werden.
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Idealerweise sollten die Werbebudgets pro Spot angegeben werden.
SUISA lässt jedoch eine Ausnahme zu:
- wenn bei mehreren Spots derselbe Komponist/dieselbe Komponistin in für die Musik beauftragt wurde,
- und sich die Spots nur z. B. in der Dauer unterscheiden,
dann kann ein gemeinsames Gesamtbudget («Overall Budget») angegeben werden.
Bitte vermerken Sie diesen Hinweis entsprechend im Feld «Notizen» des Anmeldeformulars.
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Bitte melden Sie uns das Werbebudget so schnell wie möglich.
Wenn das Budget bei der Anmeldung noch nicht bekannt ist, vermerken Sie dies bitte im Feld «Notizen». Das Budget muss spätestens innerhalb von 4 Monaten nach der Anmeldung nachgereicht werden.
Wichtig:
- Ohne Budgetangabe kann die SUISA eine verbindliche Schätzabrechnung vornehmen.
- Änderungen am Budget sollten umgehend mitgeteilt werden – idealerweise vor Ausstellung der Rechnung.
Senden Sie die entsprechenden Angaben bitte zusammen mit der SUISA-Nummer an: invoice-ad@suisa.ch
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Das kann von Fall zu Fall verschieden sein, bitte melden Sie sich bei uns: advertising@suisa.ch
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Ja. Jede Änderung am Werbespot – sei es bei Bild, Musik, Dauer oder Text – erfordert eine neue SUISA-Nummer.
Unterscheidet sich der Spot jedoch nur durch die Sprache, reicht eine einzige SUISA-Nummer aus.
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Alle Werbespots oder Videoproduktionen, die in der Schweiz oder in Liechtenstein ausgestrahlt werden, müssen bei der SUISA gemeldet werden – unabhängig davon, ob sie ohne Musik, mit lizenzfreier Musik oder mit Production Music (auch «Mood Music» genannt) versehen sind.
Bitte füllen Sie das Anmeldeformular so vollständig und genau wie möglich aus, damit die SUISA das verwendete Musikwerk eindeutig identifizieren kann.
Zur Verwendung von «lizenzfreier» Musik aus dem Internet:
Sie haben für Ihren in der Schweiz produzierten Spot Musik verwendet, die auf bestimmten Websites als «lizenzfrei» beworben wird. Diese Plattformen bieten Kataloge an, die – je nach Region – als frei nutzbar dargestellt werden.Achtung: Nach Schweizer Recht und gemäss den Verträgen von der SUISA mit ihren Mitgliedern und mit ausländischen Partnergesellschaften muss die SUISA Urheberrechtsvergütungen einfordern, wenn:
- die Rechteinhaber/innen ihre Werke einer Verwertungsgesellschaft wie die SUISA anvertraut haben und
- ihre Werke von Dritten öffentlich genutzt werden (z. B. in einem Werbespot).
Sobald die SUISA die Rechte an diesen Musikwerken verwaltet, ist die Nutzung nicht mehr automatisch lizenzfrei. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich direkt bei den entsprechenden Websites zu erkundigen, ob die von Ihnen genutzten Werke tatsächlich frei von Rechten sind. In vielen Fällen ist es möglich, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen – das hängt aber vom konkreten Musikstück und dessen Rechteverhältnissen ab.
Wenn Ihre Videoproduktionen nur auf der eigenen Website oder auf Social-Media-Kanälen des Kunden veröffentlicht werden, müssen dafür sowohl die Vervielfältigungsrechte als auch die Rechte zur Zugänglichmachung bei der SUISA lizenziert werden.
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Bei Production Music sind alle nötigen Rechte in einem Gesamtbetrag enthalten.
Das bedeutet: Der verrechnete Betrag umfasst
- die Synchronrechte (Verbindung von Musik und Bild),
- die Masterrechte (Rechte an der Aufnahme)
- und die Urheberrechte (Rechte der Komponistinnen und Komponisten).
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Es ist unerheblich, aus welcher Quelle die Musik stammt.
Sobald es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die Nutzung im Gebiet der Schweiz oder Liechtensteins erfolgt, muss die Musik gemäss Tarif VN bei der SUISA lizenziert werden.
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Leider können wir solche Anfragen nicht beantworten.
Das hat zwei Gründe:
- Wir erhalten täglich eine grosse Anzahl an Aufträgen.
- Die Sachlage der Komponisten/innen, Verlagen oder Subverlagen kann sich zwischen Ihrer Anfrage und der späteren Rechnungsstellung ändern.
Die Aufgaben der SUISA sind unter anderem:
- Bewilligungen für die Nutzung von Musik zu verwalten
- Musikschaffende zu unterstützen
- Tantiemen für die Arbeit von Komponistinnen und Komponisten einzuziehen und zu verteilen
Weitere Informationen finden Sie in unseren VN-Tarifen auf Seite 4 sowie in den Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen:
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Der Auftraggeber oder -geberin bzw. Musiknutzer/in – also der Kunde oder die Kundin der SUISA – erhält gemäss den geltenden Tarifen eine Rechnung für die Musiknutzung.
Die Musikschaffenden, die entweder Mitglied der SUISA oder einer ausländischen Schwestergesellschaft sind, erhalten ihre Vergütungen (Tantiemen) gemäss dem Verteilungsreglement der SUISA.
Die Höhe der Auszahlung kann unterschiedlich ausfallen – sie hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. vom jeweils gültigen Tarif und der entsprechenden Verteilungsklasse.
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Wer die Rechnung erhalten soll, bestimmen die Musiknutzer/innen selbst. Die SUISA sendet die Rechnung an die Adresse, die im Anmeldeformular angegeben wurde.
Zahlungspflichtig bleibt jedoch immer die Person oder Firma, die im Formular als «Kunde» eingetragen ist.
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Die Abrechnung erfolgt in der Regel etwa 3 Monate nach Eingang des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars.
Fehlen wichtige Angaben – insbesondere Angaben zum Werbebudget –, kann sich die Bearbeitung verzögern. Werden trotz Aufforderung keine fehlenden Informationen nachgereicht, kann die SUISA die Abrechnung verbindlich auf Basis einer Schätzung vornehmen.
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Nein. Ein Verzicht ist bei Werbespots nicht möglich; dies ist nur bei Filmen zulässig.
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Wenn der Werbespot im Ausland ausgestrahlt wird, wenden Sie sich bitte an die Urheberrechtsgesellschaft des jeweiligen Landes. Diese ist dort für die Lizenzierung zuständig.
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Wenn Inhalt und Musik im Bumper identisch mit dem Hauptspot sind, wird der Bumper als Teil desselben Spots gezählt.
Gemäss Tarif VN, Ziffer 19 gilt:
- Wenn mehrere Schnittfassungen eines Spots für die Schweiz produziert werden, ist die längste Version für die Lizenzierung massgebend.
- Alle kürzeren Versionen gelten als Kopien dieser Hauptfassung.
Das bedeutet:
- Nur die längste Version muss sowohl für Vervielfältigung als auch für Zugänglichmachung lizenziert werden.
- Für alle kürzeren Fassungen ist nur die Zugänglichmachung zu lizenzieren.
(Siehe auch Ziffern 15.3 und 24 des Tarifs VN)
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Sobald Musik öffentlich genutzt wird, ist sie lizenzierungspflichtig – unabhängig davon, auf welchem Medium sie verwendet wird.
Da der Tarif PN weiterhin gültig ist, müssen Radiospots nach wie vor angemeldet und lizenziert werden.
Das gilt auch für Spots, die auf Podcast-Hostern ausgespielt werden.
Konzerte und konzertähnliche Darbietungen
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Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen oder aufführen lassen, brauchen Sie dafür eine Lizenz von der SUISA.
Konzerte – egal ob mit oder ohne Eintritt – werden im Gemeinsamen Tarif K (GT K) geregelt. Damit die SUISA die Lizenz berechnen kann, benötigen wir:
- die Angaben zu den Ticket-Einnahmen
- die Kosten der Veranstaltung
- die Setliste (Programm) der auftretenden Künstlerinnen und Künstler
Formulare und weitere Informationen finden Sie unter: www.suisa.ch/k
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Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich aufführen oder aufführen lassen, brauchen Sie eine Lizenz von der SUISA.
Je nach Art der Veranstaltung gelten unterschiedliche Tarife:1. Veranstaltungen, bei der sich das Publikum eigens für diesen Zweck versammelt (z. B. Konzerte, Openair-Festivals, Comedy-Veranstaltungen, Shows, Tanzaufführungen oder Theater). Diese werden nach dem Gemeinsamen Tarif K (GT K) lizenziert.
Dafür benötigen wir:
- Angaben zu den Ticket-Einnahmen
- die Kosten der Veranstaltung
- sowie die Setliste der auftretenden Künstlerinnen und Künstler
Formulare und weitere Infos: www.suisa.ch/k
2. Tanz- und Unterhaltungsevents (z. B. Partys, Firmenanlässe, Dorf- und Stadtfeste, Electro-Festivals oder Raves). Diese werden nach dem Gemeinsamen Tarif Hb (GT Hb) lizenziert.Formulare und weitere Infos: www.suisa.ch/hb
3) Tanz- und Unterhaltungsanlässe von Gastrobetrieben (z. B. Partys, DJ- und Tanzveranstaltungen oder Gratiskonzerte). Diese werden nach dem Gemeinsamen Tarif H (GT H) lizenziert.Formulare und weitere Infos: www.suisa.ch/h
Wichtig: Bitte melden Sie Ihre Veranstaltung frühzeitig, damit die Lizenz rechtzeitig ausgestellt werden kann.
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Nein, es gibt keine pauschale Vergütung für alle Konzerte. Die Lizenzgebühr wird für jedes Konzert einzeln berechnet, und zwar als Prozentsatz der Einnahmen oder der Kosten für die Musikverwendung. So kann der finanzielle Rahmen jeder Veranstaltung individuell berücksichtigt werden.
Es gibt jedoch eine Alternative: Sie können mit der SUISA einen Jahresvertrag abschliessen. Dabei zahlen Sie vertraglich vereinbarte Akonto-Raten für das ganze Jahr. Im Gegenzug erhalten Sie eine generelle Bewilligung für alle Veranstaltungen im betreffenden Jahr.
Bei Interesse hilft Ihnen unser Kundendienst gerne weiter.
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Normalerweise berechnet die SUISA die Entschädigung auf der Basis der Einnahmen. In folgenden Fällen dienen jedoch die Kosten der Musikverwendung als Berechnungsgrundlage:
- wenn die Einnahmen nicht ermittelt werden können,
- wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen und der Kunde kein Budget erstellt hat oder wenn der Kunde im Voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken,
- bei Wohltätigkeitsanlässen, wenn der Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugute kommt.
Anmeldung eines Anlasses
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Sobald Musik öffentlich genutzt wird, muss dafür eine Lizenz bei der SUISA eingeholt werden.
Dazu zählen unter anderem:
- Firmenanlässe
- Vereinsanlässe
- geschlossene Gesellschaften
Keine Lizenz ist nötig, wenn Musik im privaten Rahmen genutzt wird – also im engen Familien- und Freundeskreis, zum Beispiel bei einer Geburtstags- oder Hochzeitsfeier.
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Der Veranstalter muss die Erlaubnis einholen. Veranstalter ist, wer für die Nutzung der Musik wirtschaftlich verantwortlich ist, zum Beispiel der Besitzer oder Pächter eines Clubs, ein Radio- oder Fernsehsender oder der Verein, der ein Fest organisiert.
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Weil sie nur engagiert werden und auftreten – sie bieten eine Dienstleistung an und erhalten dafür eine Gage, sie veranstalten keinen Anlass.
Musik im Gastgewerbe
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Ja. Wer öffentlich geschützte Werke aufführt, muss immer eine Urheberrechtsentschädigung bezahlen – unabhängig davon, ob er Eintritt kassiert und/oder eine Gage zahlt. Ausgenommen sind nur Anlässe im privaten Rahmen wie kleinere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern.
Wenn Sie keinen Eintritt verlangen, kostet Sie die Urheberrechtsentschädigung weniger. Der Tarif GT H listet die unterschiedlichen Entschädigungen detailliert auf.
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Nein, da es sich nicht um einen Anlass im engsten Familien- und Freundeskreis handelt.
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Konzerte oder konzertähnliche Auftritte im Gastgewerbe werden in der Regel nach dem Gemeinsamen Tarif K (GT K) lizenziert.
Ausnahme: Findet die Veranstaltung kostenlos statt – also ohne Eintritt, Kollekte oder Getränkezuschlag – und wird vom Gastrobetrieb selbst organisiert und im eigenen Lokal durchgeführt, gilt der Gemeinsame Tarif H (GT H).
Partys, Feste, Tanz ausserhalb Gastgewerbe
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Wenn die SUISA ein Programmverzeichnis erhält, verteilt sie das Geld in der Regel an die Urheber dieser Werke. Wenn der Aufwand zu gross ist, verlangt sie kein Programm und verteilt das Geld pauschal. Unterhaltende Anlässe mit Tonträgermusik werden immer nach einem statistisch erhobenen Stichprobenkonzept verteilt (Hitboxen).
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Das Urheberrechtsgesetz versteht «privat» sehr eng. Als Privatanlässe gelten nur Feiern im engen Familien- und Freundeskreis – zum Beispiel Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern zu Hause.
Firmen- oder Vereinsanlässe zählen nicht dazu. Für solche Veranstaltungen müssen Sie eine Lizenz bei der SUISA einholen und eine Vergütung für die Musiknutzung bezahlen.
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Es ist grundsätzlich der Veranstalter eines Anlasses mit Musk, welcher für die Bezahlung der Urheberrechtsentschädigung zuständig ist. Wenn Sie selber einen Anlass organisieren, sind Sie dafür zuständig.
Radio und TV
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Dieser Tarif gilt für Unternehmen, die Radio- und/oder Fernsehprogramme ausstrahlen oder direkt in Kabelnetze einspeisen.
Solche Unternehmen werden im Urheberrecht als «Sender» bezeichnet. Ein Sender kann dabei ein einziges Programm oder auch mehrere Programme ausstrahlen.
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Nein. Akonto-Zahlungen werden nicht automatisch angepasst. Sie werden – falls nötig – auf Basis der Schlussabrechnungen durch die SUISA festgelegt.
Bei neuen Sendern werden sie über das Anmeldeformular eingerichtet.Eine Anpassung der Akonto-Zahlungen erfolgt nur:
- wenn die SUISA dies für notwendig hält, oder
- wenn sich die Kundin oder der Kunde aktiv bei der SUISA meldet und eine Anpassung wünscht.
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Zu den «Eigenen Mitteln» zählen insbesondere:
- Eigenkapital
- Fremdkapital (Darlehen)
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Relevante Kosten (Beispiele, nicht abschliessend):
Programm,- Material- und Dienstleistungsaufwand:
- Produktionstechnik Sendungen
- Verbreitungstechnik (Einspeisung, Verbreitung etc.)
- Studiotechnik Moderation
- Materialaufwand / Materialaufwand von Konzerngesellschaften
- Einkauf von Rechten und Lizenzen von Dritten und Konzerngesellschaften
- Leistungen Dritter für die Produktion von Werbespots
- Sonstiger Produktions- und Programmaufwand von Dritten und Konzerngesellschaften
- Aufwand für soziale Medien
- Übriger Dienstleistungsaufwand
- Aufwandminderungen
Personalaufwand:
- Löhne
- Sozialversicherungen
- Pensionskasse
- Aus- und Weiterbildung
- Spesenentschädigung effektiv
- Sonstiger Personalaufwand
- Temporäre Arbeitnehmende
- Leistungen von Sozialversicherungen
Sonstiger Betriebsaufwand:
- Raumaufwand
- Unterhalt, Reparaturen, Ersatz
- Nutzungsgebühren des Betreibers der DAB-Plattform
(Sender, welche Beiträge zur DAB+ Technologieförderung gemäss Art. 58 und 109a RTVG erhalten, dürfen auf der DAB+ Kostenseite, den vom Bakom erhaltenen Betrag bis zu dem in der Höhe der Fördergelder erhaltenen Betrag abziehen, die restlichen DAB+ Kosten müssen nach wie vor deklariert werden.
Beispiel: Der Sender hat total 30'000 DAB+ Kosten und erhält vom Bakom CHF 10'000 zur DAB+ Technologieförderung, dann dürfen lediglich CHF 10'000 von den Kosten abgezogen werden und CHF 20'000 sind als Kosten zu deklarieren.) - Fahrzeugaufwand
- Sachversicherungen, Abgaben, Gebühren
- Energie- und Entsorgungsaufwand
- Verwaltungsaufwand
- Werbeaufwand
- Werbeausgaben der Gruppe Medienpartnerschaften
- Aufwand für Gegengeschäfte ausser für Werbung
- Übriger Betriebsaufwand
- Nicht rückforderbare MWST
- Abschreibungen (ausser: siehe Punkt «ausserordentliches Ergebnis»)
- Management Fees
Kosten, die nicht relevant sind (Beispiele, nicht abschliessend):
Ausserordentliches Ergebnis:
- Übrige ausserordentliche Aufwände
- Urheberrechtsgebühren / andere Gebühren der Schwestergesellschaften
- Aufwand für Anlässe (z.B. GT K Kosten)
- Aufwand aus Finanzanlagen Dritte / Konzerngesellschaften / Aktionäre
- Ausserordentliche Abschreibungen
- Abschreibungen neue Technologien (RTVG Art 58)
- Abschreibungen Goodwill
- Abschreibungen Programm-Archivierung (Art.21 Abs. 3 RTVG)
- Bussen, Sanktionen, Rechtsverletzungen
- Übrige ausserordentlicher und nichtbetriebliche Aufwendungen
- Steuern
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Gemäss Tarif (Ziffer 10) gelten die Lizenzbestimmungen immer «pro Programm».
Das bedeutet:
- Hat ein Programm einen eigenen Namen und
- müssen die Hörer es aktiv auswählen,
dann zählt es als eigenständiges Programm – auch wenn sich der Inhalt nur geringfügig unterscheidet (z. B. durch ein anderes Nachrichtenbulletin).
Wenn bei einem solchen Programm weder die Einnahmen noch die Kosten über der Mindestentschädigung liegen, wird nur die Mindestentschädigung verrechnet.
Zusatzprogramme im Webcasting (Ziffer 17) müssen ebenfalls pro Hauptprogramm separat abgerechnet werden.
Das betrifft zum Beispiel sogenannte «Artist Channels» mit identischem Programm, welche mehreren Hauptprogrammen zugewiesen werden können.
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Ja, gemäss Tarif, Ziffer 8.1 (letzter Abschnitt) muss der Sender der SUISA in diesem Fall alle Einnahmen und Zuwendungen angeben, die er benötigt, um das Defizit aus der Sendetätigkeit zu decken.
Ausgenommen sind nur Einnahmen, die bereits nach anderen SUISA-Tarifen abgerechnet werden – zum Beispiel aus:
- Konzertveranstaltungen
- anderen Anlässen mit Musik
- Ton- und Tonbildträgerproduktionen
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Die SUISA schaut keinen Verlust auf der Vorjahresrechnung an. Ein Gewinn aus dem Vorjahr war schon einmal Bestandteil von deklarierten Einnahmen, sofern dieser aufgrund der Sendetätigkeit erzielt wurde. Somit wäre es eine doppelte Belastung, wenn er im Folgejahr nochmals Bestandteil von deklarierten Einnahmen wird.
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Wenn es sich um grössere Beträge handelt, prüft die SUISA im Einzelfall, ob dieser Ertrag bei den Einnahmen deklariert werden muss.
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Der Pauschalabzug aus Ziffer 8.3. kann nicht angewendet werden, falls nach Kosten abgerechnet wird, da sich der Pauschalabzug auf Werbeeinnahmen bezieht.
Ermässigungen nach Ziffer 18-21:
Ziffer 18 bezieht sich auf die berechnete Vergütung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Ziffer 19 bezieht sich auf berechnete Vergütungen. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Ziffer 20 bezieht sich auf die Abrechnung. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Die Ermässigung aus Ziffer 21 ist ohne direkten Bezug, weder auf Einnahmen noch auf Kosten. Die Ermässigung wird somit auch gewährt, falls die Vergütung aufgrund der Kosten berechnet wurde.
Verbands-Rabatte und Rabatte für das pünktliche und vollständige Einreichen von Unterlagen werden unabhängig von der Kosten- / Einnahmen-Frage beurteilt.
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Sender, die Mitglied eines anerkannten Verbands von Radio- oder TV-Unternehmen sind, erhalten einen Rabatt von 10 %.
Vorausgesetzt:
- Der Verband unterstützt die SUISA und SWISSPERFORM in ihrer Arbeit
- Der Sender verpflichtet sich schriftlich, den Tarif zu respektieren und alle Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehört z. B.:
- Einhaltung von Fristen
- vollständige und fristgerechte Einreichung der Angaben für die Schlussabrechnung
Wichtig:
Die Ermässigung gilt pro Programm – nicht für das gesamte Unternehmen. Das bedeutet: In einer Unternehmensgruppe kann ein Programm den Rabatt erhalten, ein anderes aber nicht. -
Ziffer 33. Die Jingles, Musikteppiche etc. sind in den Sendelisten zu deklarieren. In der Praxis akzeptiert es die SUISA, wenn Musikinhalte wie Jingles, Soundlogos etc. separat zur Sendeliste deklariert werden. Es gibt hierfür auch keine Lieferfristen.
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Verstösst ein Sender gegen seine Informationspflichten, verliert er den Anspruch auf Rabatte.
Wichtig: Auch wenn Rabatte wegfallen, bleiben die Informationspflichten gemäss Artikel 51 URG bestehen. Der Sender muss also weiterhin alle relevanten Daten korrekt und fristgerecht einreichen.
Im Gemeinsamen Tarifs S (GT S) wird es folgendermassen geregelt:
Eine Verletzung der Informationspflicht kann- zum Verlust von Rabatten führen
- und zusätzlich zur Pflicht, den Mehraufwand der Verwertungsgesellschaften zu entschädigen.
Das bedeutet: Fehlende oder verspätete Angaben können zusätzliche Kosten verursachen.
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Ai sensi del punto 7.1 della tariffa comune S (TC S), alcune emittenti devono ottenere diritti supplementari da Audion: https://www.audion-music.ch/
Audion concede la licenza per la riproduzione a fini di diffusione da parte di emittenti non soggette alla LRTV. I canali non soggetti alla LRTV sono emittenti con scarsa rilevanza giornalistica, ad esempio emittenti musicali pure a bassa distribuzione.
CDs, DVDs, MP3
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In der Schweiz und in Liechtenstein sind musikalische Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin gesetzlich geschützt. Wenn Sie solche geschützten Werke aufnehmen oder aufnehmen lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Lizenz der SUISA.
Fast alle Urheberinnen und Urheber – aus dem In- und Ausland – haben die Verwaltung ihrer Rechte in der Schweiz und Liechtenstein der SUISA übertragen. Das bedeutet: Die SUISA erteilt im Namen der Rechteinhaber/innen die Erlaubnis, ein Werk aufzunehmen, und zieht dafür eine Urheberrechtsvergütung ein, die sie an die berechtigten Urheber/innen oder Verlage weiterleitet. Deshalb müssen Sie die SUISA informieren, wenn Sie einen Tonträger herstellen oder herstellen lassen möchten.
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Ja. Wenn Sie urheberrechtlich geschützte Musik für den nicht-privaten Gebrauch auf einen Tonbildträger aufnehmen möchten, brauchen Sie dafür die Zustimmung des Urhebers/der Urheberin oder des Rechteinhabers/der Rechteinhaberin – in der Regel ist das der Verlag. Diese Zustimmung nennt man Synchronisationserlaubnis.
Ohne diese Erlaubnis dürfen Sie die Musik nicht verwenden oder vervielfältigen. Sie müssen die Erlaubnis vor der Aufnahme einholen. Die SUISA kann diese Zustimmung in der Regel nicht selbst erteilen.
Sie benötigen keine Synchronisationserlaubnis, wenn Sie Filmaufnahmen mit Musik nur für den privaten Gebrauch vertonen oder vervielfältigen (zum Beispiel ein Familienvideo).
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Das Brennen von CDs oder DVDs ist erlaubt, wenn:
- Sie die CD oder DVD nur für sich selbst verwenden (persönlicher Gebrauch), oder
- Sie die CD oder DVD einem nahen Angehörigen oder engen Freund schenken.
Nicht erlaubt ist das Brennen, wenn:
- Sie die CD oder DVD verkaufen möchten, ohne die Erlaubnis der Plattenfirma oder eine Lizenz der SUISA, oder
- Sie die CD oder DVD an fremde Personen verschenken.
Laut Urheberrechtsgesetz ist die unentgeltliche Nutzung von Werken nur im privaten Bereich erlaubt, und zwar innerhalb eines engen Kreises – also Familie und enge Freunde. Die Rechtsprechung ist hier sehr streng: Nur wer tatsächlich eng mit Ihnen verbunden ist, gehört dazu. Wichtig: Das Brennen darf nur durch Sie selbst als Privatperson erfolgen.
Nicht erlaubt ist es, wenn ein Presswerk oder eine Drittperson die Kopien kostenpflichtig für Sie erstellt.
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Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.
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Laden Sie das «Gesuch um Bewilligung zur Aufnahme von Musik auf Tonträger» herunter und senden Sie das ausgefüllte Formular an die SUISA. Bitte beachten Sie, dass das Formular spätestens zehn Tage vor der Aufnahme bei der SUISA eintreffen muss. Die SUISA erteilt daraufhin dem Presswerk die Erlaubnis, den Tonträger herzustellen. Ohne Erlaubnis darf das Presswerk nicht aktiv werden.
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Wenn Sie Musik für Werbung verwenden möchten, brauchen Sie die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bzw. des Verlags.
Die SUISA kann diese Zustimmung nicht selbst erteilen, sondern leitet Ihre Anfrage an die Rechteinhaber/innen weiter. Da dies etwas Zeit braucht, informiert Sie die SUISA nach dem Eingang Ihres Anmeldeformulars, dass keine Tonträger hergestellt werden dürfen, solange die schriftliche Zustimmung noch aussteht.
Der Urheber/die Urheberin bzw. der Verlag kann für die Zustimmung eine zusätzliche Vergütung verlangen – diese bezahlen Sie zusätzlich zur üblichen Urheberrechtsvergütung, die an die SUISA geht.
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Musik wird bei der Aufnahme auf Tonbildträger mit anderen Werken (Bildern, Dialogen, etc.) verbunden oder für fremde Zwecke wie Werbung, Verkaufsförderung oder Public Relations eingesetzt, die gegen die Überzeugungen oder Absichten des Urhebers oder der Urheberin sein können.
Um das Persönlichkeitsrecht der Musikschaffenden zu wahren, erteilt die SUISA die Aufnahmebewilligung nur, wenn der Rechteinhaber oder die -inhaberin zugestimmt hat – in der Regel durch das Vorweisen einer sogenannten Synchronisationslizenz («Sync»-Lizenz).
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Nein. Die Vermietvergütung ist nicht im Kaufpreis einer DVD oder Videokassette enthalten.
Laut Urheberrechtsgesetz (Art. 13 Abs. 3 URG) dürfen nur Verwertungsgesellschaften wie die SUISA diese Vergütung einziehen.
Der oft höhere Preis von Vermietkassetten hat einen anderen Grund: Er soll die Exklusivität neuer Filme absichern, bevor diese später im (kostenlosen) Fernsehen ausgestrahlt werden.
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Wenn Sie in der Schweiz eine CD besitzen oder Songs in einem Online-Store gekauft haben, dürfen Sie diese Musik für den eigenen Gebrauch kopieren – zum Beispiel auf einen MP3-Player oder fürs Autoradio. Das ist rechtlich erlaubt.
Die Urheber/innen haben aber Anspruch auf eine Vergütung, denn durch die Privatkopie entfällt für Sie der Kauf einer weiteren CD oder Datei – die Urheberin/der Urheber erleidet dadurch eine finanzielle Einbusse.
Diese Einbusse wird durch eine Leerträgervergütung ausgeglichen – ein einfaches und faires System:
- Die CD oder die Datei mit dem Song gehört zwar Ihnen, die Musik aber gehört nach wie vor den Erfindern/innen, also den Komponisten/innen und Textautoren/innen.
- Die Urheberrechtsvergütung zahlen nicht die Konsumenten/innen direkt, sondern die Hersteller und Importeure von Speichermedien (z. B. Smartphones, USB-Sticks, Festplatten).
Diese kalkulieren die Urheberrechtsvergütungen wie alle anderen Herstellungskosten plus Gewinnmarge in den Verkaufspreis ein.
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Die Vergütungen für Urheberrechte je Speichereinheit sind in den letzten Jahren tendenziell eher gesunken.
Zudem berücksichtigt die Tarifgestaltung die zunehmende Speicherkapazität moderner Geräte: Je grösser der Speicher eines Mediums, desto tiefer ist der Vergütungssatz pro Gigabyte. Dieses degressive Modell sorgt für einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen der Nutzer/innen und der Urheber/innen.
Leerträger
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Mit dem Kauf einer CD oder von Musik im Internet werden keine Rechte für das private Kopieren abgegolten. Das ist auch nicht notwendig, denn die Privatkopie ist von Gesetzes wegen erlaubt.
Wer Kopien von der CD oder von der Musikdatei aus dem Internet machen will, kann das im privaten Rahmen ohne Einschränkung tun. Das Gesetz sieht dafür jedoch eine Vergütung auf den Leerträger beziehungsweise auf den leeren Speichermedien (CD, DVD, MP3-Player usw.) vor, die den Rechteinhabern der kopierten künstlerischen Werke zusteht.Zur Infografik (https://www.suisa.ch/fileadmin/user_upload/suisa/FAQ/SUIS_Grafik_LTV_2014_final.jpg)
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DRM-Systeme (Digital Rights Management) haben sich nicht wie erwartet durchgesetzt – im Gegenteil: Sie wurden in vielen Bereichen wieder abgeschafft.
Gründe dafür sind:
- DRM-Systeme sind oft geschlossene Systeme, die schlecht mit anderen Geräten oder Plattformen kompatibel sind.
- Sie verursachen Probleme bei der Archivierung von Inhalten.
- Der freie Zugang zu Werken ist für Nutzerinnen und Nutzer dadurch nicht gewährleistet.
- Auch unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes sind DRM-Systeme kritisch zu beurteilen.
Weder in der Musikwelt noch in einem anderen Bereich haben sich DRM-Systeme durchsetzen können. Die grossen Major-Labels verkaufen ihre Musik heute meist ohne Kopierschutz über zahlreiche Plattformen.
Die Schweizer Verwertungsgesellschaften lehnen DRM aus diesen Gründen ab.
- Konsumentinnen und Konsumenten sollen für den Privatgebrauch ungehindert Kopien herstellen dürfen.
- Urheberinnen und Urheber sollen über ein geeignetes Vergütungssystem – z.B. die Leerträgervergütung – eine faire Vergütung erhalten.
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Auf allen Speichermedien können sowohl persönliche Daten als auch urheberrechtlich geschützte Werke gespeichert werden.
Es ist jedoch weder technisch möglich noch rechtlich gewünscht, genau zu kontrollieren, wer was speichert. Deshalb wird die Vergütung pauschal erhoben.
Der Anteil an persönlichen oder geschäftlichen Daten wird regelmässig durch das Forschungsinstitut GfS untersucht. Dieser Anteil wird bei der Tarifgestaltung vom Gesamtbetrag abgezogen.
Das bedeutet: Die Entschädigung für Urheberinnen und Urheber wird nur auf den Anteil erhoben, der geschützte Inhalte betrifft.
Verteilung der Einnahmen
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Die Tarife der SUISA regeln, wie die Nutzung von Urheberrechten vergütet wird. Das Verteilungsreglement legt fest, wie diese Vergütungen an die berechtigten Personen verteilt werden.
Für Nutzungen im Ausland (z. B. Aufführungen oder Sendungen) gelten die Regeln der jeweiligen ausländischen Verwertungsgesellschaften.
Wer erhält Geld aus der Verteilung?
Die Vergütungen gehen an:- Urheberinnen und Urheber (z. B. Komponisten/innen, Textautoren/innen, Bearbeiter/innen)
- Musikverlage
in der Schweiz – und über die Schwestergesellschaften – auch im Ausland
Alle Bezugsberechtigten erhalten eine Abrechnung und ihren Anteil überwiesen.
Was wird wie verteilt?
Es wird unterschieden zwischen:- Aufführungs- und Senderechten
- und Vervielfältigungsrechten
Ohne spezielle Vereinbarung verwendet die SUISA die Verteilungsschlüssel gemäss Verteilungsreglement. In bestimmten Fällen kann eine abweichende Aufteilung vereinbart werden – das ist aber nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich.
Detaillierte Informationen zur Verteilung finden Sie hier: www.suisa.ch – Verteilung der Einnahmen
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Die SUISA erstellt für die meisten Vergütungen eine Abrechnung viermal pro Jahr – also quartalsweise.
Einige wenige Bereiche werden nur einmal jährlich abgerechnet.
Die genauen Abrechnungstermine finden Sie hier: www.suisa.ch – Verteilung der Einnahmen
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Nach dem Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten zieht die SUISA von grundsätzlich allen Vergütungen ab:
- 7,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die Stiftung Urheber- und Verleger-Fürsorge der SUISA.
- 2,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die SUISA-Stiftung für Musik, die Schweizer Musik fördert.
Bei Audio- und Video-on-Demand-Nutzungen werden diese Abzüge nicht vorgenommen.
Die Vergütungen aus dem Ausland werden aufgrund der zusätzlichen Verwaltungskosten nach einem Abzug von 4% an die Mitglieder und Auftraggeber der SUISA weitergeleitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Quellensteuer.
Weitere Informationen zu den Abzügen finden Sie hier: "Kostenabzüge der SUISA"
Datenschutz
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Die SUISA hält sich an die laufende Gesetzgebung und behandelt entsprechend persönliche Daten vertraulich. Informationen über Werke, Urheberschaft oder Berechtigungen kann sie Dritten weitergeben, um ihren Auftrag zu erfüllen wie zum Beispiel die Pirateriebekämpfung oder die Musikförderung (Ziffer 5.4 des Wahrnehmungsvertrags).