Online-Werbekampagnen
Wenn Sie einen oder mehrere Werbespots auf Websites Dritter platzieren, gilt dies als Online-Werbekampagne.
Für jeden Werbespot benötigen Sie das Herstellungsrecht (Tarif VN) sowie eine Lizenz für die Veröffentlichung (=Zugänglichmachung Tarif VN-A).
So erwerben Sie die passenden Musikrechte:
- Bestehende Musik: Synchronisationsrechte von den Urhebern/innen oder deren Vertretern/innen einholen, und zusätzlich vom Label, falls die Musik auf Vinyl, CD oder auf Streamingplattformen veröffentlicht wurde. Dies muss zwingend vor der Produktion des Films erfolgen.
- Auftragsmusik: Wer einen Komponisten oder eine Komponistin beauftragt, muss die Nutzungsbedingungen vertraglich regeln. Wenn der/die Komponist/in Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, verwaltet die SUISA die Urheberrechte.
- Production Music: Vorsicht bei vermeintlich lizenzfreier Musik von Webseiten. Verschiedene Anbieter behaupten, dass alle Rechte enthalten seien, aber das stimmt nicht immer. Insbesondere für die Nutzung in der Schweiz und in Liechtenstein verwaltet die SUISA diese Rechte.
Vorteil von Production Music: Für die Synchronisationsrechte braucht es keine weiteren Formalitäten. Bevorzugen Sie unsere Production Music-Vertragspartner/innen, um eine Doppelzahlung der Rechte zu vermeiden.
Rechte für Zugänglichmachung (auch Veröffentlichung, Bereitstellung genannt):
Für Werbekampagnen, die im Internet veröffentlicht werden, müssen Sie zusätzlich zu den Herstellungsrechten auch die Rechte zur Zugänglichmachung einholen. Diese Rechte basieren auf dem Schweizer Mediabudget, das für die Ausstrahlung der Kampagne vorgesehen ist.
So gehen Sie vor:
Füllen Sie das Formular online aus, um die passende Lizenz zu beantragen. Das Formular kann zwischengespeichert und später weiterbearbeitet werden.
Wir prüfen Ihren Auftrag und senden Ihnen im Anschluss eine Rechnung. Die Lizenz ist gültig, sobald Ihre Zahlung eingegangen ist.
Anschliessend verteilt die SUISA das Geld an die berechtigten Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musik-Verlage.
Kontakt:
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen sehr gerne zur Seite: advertising@suisa.ch oder +41 21 614 28 / 30
Weiter zur Anmeldung
Der Tarif VN-A unterscheidet zwischen Einzel- und Serienspots.
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Häufig gestellte Fragen und Antworten
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Ja. Zunächst muss die Videoproduktion gemäss Tarif VN lizenziert werden. Im Rahmen dieses Prozesses erhalten Sie eine SUISA-Nummer. Bei der anschliessenden Zugänglichmachung im Internet kommen die Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen zum Zuge. Im Rahmen der Anmeldung für die Zugänglichmachung muss die SUISA-Nummer angegeben werden. Weitere Details finden Sie hier.
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Während der Imagefilm ein positives Licht auf das Unternehmen werfen will, stehen beim Werbespot die Sales im Vordergrund.
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Eine Produktion muss in jedem Fall vor der Herstellung des Tonbildträgers angemeldet werden.
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Als WebTV gelten ausschliesslich Angebote, welche ein kontinuierliches, nicht zeitversetztes Programm verbreiten. Der Nutzer hat keinen Einfluss auf die Programmwiedergabe.
Bei Video-on-Demand (VoD; Videos auf Abruf) kann der Zeitpunkt der Wiedergabe beliebig gewählt werden: Der Nutzer kann die Programmwiedergabe zu jedem Zeitpunkt starten, pausieren und stoppen. Zu diesen Angeboten gehören auch Videos auf Abruf, die in Webseiten eingebettet sind.
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Inhaltsgleiche Videos beziehungsweise Webseiten, die in verschiedenen Sprachversionen existieren und auf der gleichen Domain angeboten werden, gelten als ein Video beziehungsweise Webauftritt.
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In der Praxis erhält der Uploader eine Abmahnung zusammen mit der Forderung, das Video zu löschen beziehungsweise löschen zu lassen. In einigen Fällen fordern Labels für das unerlaubte Onlinestellen Schadenersatz. Bei bekannteren Songs kann es ausserdem sein, dass ein Upload ohne Berechtigung gar nicht möglich ist. Bei gewissen Anbietern werden die Videos lediglich gelöscht. Es kommt immer auf den Einzelfall und den Anbieter sowie auf den Rechteinhaber an.
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Für sogenannte Mood-Musik kann die SUISA alle notwendigen Rechte (Vervielfältigungsrechte, Rechte für weltweites Zugänglichmachen, Synchronisationsrechte, verwandte Schutzrechte) erteilen. Die SUISA unterhält dazu entsprechende Verträge mit diversen Mood-Musik-Verlägen. Weitere Informationen finden Sie hier.
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Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme, die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.
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Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
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Pauschallösungen sind möglich, wenn sich der Kunde auf ein Musikangebot beschränkt, also beispielsweise immer Musik aus dem gleichen Mood-Musik-Katalog oder sogar immer derselbe Musiktitel für alle Videos verwendet. Dies muss jedoch im Einzelfall angeschaut werden.