Antworten auf die häufigsten Fragen zur Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

  • Alle Informationen zur Mitgliedschaft finden Sie hier auf unserer Website.

  • Folgende Personen können bei der SUISA Mitglied werden:

    • Komponist/in oder Bearbeiter/in eines musikalischen Werks
    • Textautor/in, Bearbeiter/in oder Übersetzer/in von Texten musikalischer Werke
    • Erbe/Erbin oder Rechtsnachfolger/in eines Urhebers/einer Urheberin
    • Musikverlage

    Zuerst werden Sie als Auftraggeber/in der SUISA aufgenommen. Sobald Sie seit mindestens einem Jahr Auftraggeber/in der SUISA sind und in dieser Zeit insgesamt mindestens 3'000 Franken Vergütungen erhalten haben, werden Sie von der SUISA als stimm- und wahlberechtigtes Mitglied aufgenommen.

  • Für die Aufnahme bei der SUISA zahlen Sie einmalig eine Aufnahmegebühr. Danach gibt es keine jährlichen Mitgliedsbeiträge mehr.

    Urheber/innen: 200 Franken
    Verleger/innen: 400 Franken

    Die laufenden Verwaltungskosten für die Rechtewahrnehmung werden durch prozentuale Abzüge von Ihren Einnahmen gedeckt – sowohl für Nutzungen in der Schweiz und in Liechtenstein als auch im Ausland.

    Die genauen Abzüge finden Sie auf dieser Seite:
    www.suisa.ch – Kostenabzüge der SUISA

  • Im Allgemeinen entscheiden Sie selbst, ob, wann, wie und unter welchem Namen Ihr Werk veröffentlicht wird. Das heisst zum Beispiel, dass Sie bestimmen können, ob Ihr Werk im Radio gesendet, öffentlich aufgeführt, auf CD oder anderen Tonträgern veröffentlicht, im Internet verbreitet oder bearbeitet werden darf.

    Sie können Ihre Zustimmung zur Nutzung Ihres Werkes mit der Bedingung verbinden, am Erlös beteiligt zu werden. Das ist üblich. So erhalten Sie eine Vergütung für Ihre Arbeit als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in.

    Wenn Sie der SUISA beitreten, übernimmt sie die Vergabe der Nutzungsrechte und das Einziehen der Vergütungen. Sie ist verpflichtet, allen Nutzern/innen ein Nutzungsrecht zu gewähren, solange diese dafür bezahlen. Sie selbst behalten jedoch weiterhin das Recht, über die erste Veröffentlichung und über Bearbeitungen Ihres Werkes zu entscheiden.

  • Die SUISA vertritt die Rechte von Komponisten/innen und Textautorinnen/innen von musikalischen Werken.

    Wenn Sie ausschliesslich als Interpret/in tätig sind, also nur singen oder ein Instrument spielen, dann ist nicht die SUISA, sondern SWISSPERFORM die richtige Anlaufstelle für Sie.

    Wenn Sie sowohl Komponist/in als auch Interpret/in sind, sollten Sie Mitglied bei der SUISA und bei SWISSPERFORM werden.

  • Ja. Urheberinnen und Urheber, die nicht Mitglied der SUISA sind, können ihre Rechte auch selbst verwalten. Sie können direkt mit den Nutzern oder Nutzerinnen ihrer Werke eine Vergütung vereinbaren.

    Die individuelle Rechteverwertung ist aber kompliziert und mit grossem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Wie soll eine Urheberin oder ein Urheber zum Beispiel herausfinden, ob ein Radiosender eines ihrer oder seiner Werke spielt – und das weltweit?

    Besonders schwierig wird es bei sogenannten Massennutzungen, wie sie im Internet stattfinden. In solchen Fällen ist eine individuelle Verwertung oft kaum noch möglich oder gar unmöglich.

  • Bitte wenden Sie sich an advertising@suisa.ch und geben Sie folgende Informationen an:

    • den Namen des Kunden oder der Kundin
    • den Titel des Werbespots
    • den Medienplan (wann und wo der Spot ausgestrahlt wird)
    • die URLs bei Online-Ausstrahlungen

    Dieser Service ist ausschliesslich für Mitglieder der SUISA verfügbar.

  • Ja. Die SUISA hat mit über 100 ausländischen Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge abgeschlossen. Wenn Sie der SUISA das Recht übertragen, Ihre Musik weltweit zu vertreten, sorgt sie dafür, dass Ihre Rechte auch im Ausland wahrgenommen werden.

    Das funktioniert so: Wird Ihr Werk im Ausland aufgeführt, muss der Veranstalter/die Veranstalterin vor Ort die Urheberrechtsvergütung an die zuständige Verwertungsgesellschaft seines Landes zahlen. Diese Gesellschaft überweist das Geld an die SUISA – und die SUISA leitet es dann an Sie weiter.

    Eine Übersicht aller ausländischen Verwertungsgesellschaften, mit denen die SUISA zusammenarbeitet, finden Sie hier:
    Internationales Netzwerk der Verwertungsgesellschaften

    Weitere Informationen zum Thema Musiknutzung im Ausland finden Sie im SUISAblog:
    International musizieren – zu Hause mit der SUISA kommunizieren

  • Der Wahrnehmungsvertrag zusammen mit den «Allgemeinen Wahrnehmungsbedingungen» (AWB) bildet die wichtigste rechtliche Grundlage zwischen der SUISA und ihren Mitgliedern. Er ist die Basis dafür, dass die SUISA bestimmte Urheberrechte im Auftrag ihrer Mitglieder wahrnehmen kann.

    Mit dem Abschluss dieses Vertrags beauftragt das Mitglied die SUISA, seine Urheberrechte treuhänderisch zu verwalten – sowohl in der Schweiz als auch im Ausland (über die Schwestergesellschaften der SUISA). Das bedeutet: Die SUISA sorgt dafür, dass Nutzer/innen der Musik eine Urheberrechtsvergütung zahlen, zieht dieses Geld ein und verteilt es an die an die SUISA-Mitglieder.

    Detaillierte Informationen zu den einzelnen Regelungen des Wahrnehmungsvertrags finden Sie in den . «Erläuterungen zum Wahrnehmungsvertrag».

  • Nein. Sie sind frei darin, selbst zu entscheiden, wie Sie mit einem Verleger oder einer Verlegerin die Nutzung Ihrer Musik regeln möchten. Nur bei der Höhe der Vergütung für den Verlag müssen Sie sich an die Vorgaben im Verteilungsreglement der SUISA halten.

    Klauseln in Verlagsverträgen, wonach auch Aufführungs-, Sende- oder Vervielfältigungsrechte als sogenannte «Nebenrechte» auf den Verlag übergehen sollen, haben keine Wirkung, wenn Sie diese Rechte bereits durch den Wahrnehmungsvertrag an die SUISA übertragen haben.

    Die SUISA behandelt alle Urheberrechte gleich – unabhängig davon, ob sie direkt vom Urheber/ von der Urheberin oder über einen Verlag an die SUISA übertragen wurden.

  • Ja, Sie können auch Mitglied bei einer Verwertungsgesellschaft im Ausland werden. Allerdings sind ausländische Schwestergesellschaften in der Schweiz und in Liechtenstein nicht direkt tätig – sie lassen sich dort durch die SUISA vertreten.

    Wenn Sie sich also einer ausländischen Gesellschaft anschliessen, bedeutet das: Die SUISA nimmt Ihre Rechte in der Schweiz und in Liechtenstein wahr. Sie zieht die Urheberrechtsvergütungen ein und leitet die Abrechnung an die Gesellschaft weiter, bei der Sie Mitglied sind. Diese Gesellschaft bezahlt Ihnen dann Ihr Geld aus.

    Ausgenommen davon ist die Online-Nutzung über gewisse Musikplattformen, die in mehreren Ländern gleichzeitig aktiv sind. In solchen Fällen vergeben manche Gesellschaften – darunter auch die SUISA – multiterritoriale Lizenzen.

    Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Online-Nutzungen

    Es ist auch möglich, mehreren Verwertungsgesellschaften gleichzeitig beizutreten, zum Beispiel um bestimmte geografische Regionen selbst festzulegen. Das ist aber mit Nachteilen verbunden: Sie müssen sich um die Formalitäten mehrerer Gesellschaften kümmern, vor allem bei der Anmeldung Ihrer Werke, und sich selbst mit steuerlichen Fragen wie der Doppelbesteuerung auseinandersetzen.

    Weitere Informationen zum Thema Doppelmitgliedschaften finden Sie hier im SUISAblog.

  • SWISSPERFORM vertritt die Rechte und Vergütungsansprüche von Interpreten/innen, Produzenten/innen und Sendeunternehmen, die durch ihre Darbietungen und Leistungen entstehen.

    Dabei geht es nicht um den Schutz von musikalischen Werken (also nicht um Kompositionen), sondern um den Schutz der Leistungen, mit denen solche Werke hörbar gemacht und verbreitet werden – zum Beispiel durch eine Aufnahme oder eine Ausstrahlung. Das Urheberrecht nennt diese Rechte verwandte Schutzrechte.

    SWISSPERFORM macht gegenüber Nutzern und Nutzerinnen jene Ansprüche geltend, die durch Zweitnutzungen ihrer Leistungen entstehen. Ein Beispiel dafür ist das Abspielen von käuflich erhältlichen Tonträgern im Radio.

  • Pseudonyme können Sie in «Mein Konto» über den Menüpunkt «Allgemeine Anfrage / Mitgliedschaft» melden.

    Als Komponist/in, Textautor/in oder Bearbeiter/in dürfen Sie ein oder mehrere Pseudonyme frei wählen. Achten Sie bei der Auswahl darauf, dass keine Verwechslung mit anderen Musikschaffenden entstehen kann. Bevor Sie sich für ein Pseudonym entscheiden, empfehlen wir Ihnen deshalb, eine Internetrecherche durchzuführen. So können Sie prüfen, ob der gewünschte Name bereits von jemand anderem verwendet wird.

    Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich auch direkt an die SUISA wenden und nachfragen.

  • Die SUISA kann Vorschüsse auf künftige Einnahmen bewilligen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Durchschnitt Ihrer Einnahmen in den letzten fünf oder zwei Jahren.

    Diese Vorschüsse sind zinsfrei und können ohne besondere Formalitäten beantragt werden. Die SUISA gewährt solche Vorschüsse maximal zweimal pro Jahr.

    Ihre Anfrage können Sie im Bereich «Mein Konto» unter «Allgemeine Anfrage / Sonstige Anfrage» einreichen.

  • Ja. DJs können Mitglied bei der SUISA werden, wenn sie selbst Musik komponieren, Texte schreiben oder Werke bearbeiten. Auch Remixer gelten rechtlich als Bearbeiter/innen – und damit ebenfalls als Urheber/innen.

    Mitglied werden

  • Nein, nur einzelne Bandmitglieder können Mitglied bei der SUISA werden – und zwar nur dann, wenn sie Urheber/innen der Musik oder der Texte sind.

    Jedes Bandmitglied, das an der Komposition oder am Songtext mitarbeitet, muss selbstständig eine Mitgliedschaft beantragen.

  • Wenn Sie nachweislich als Original- oder Subverleger tätig sind, können Sie der SUISA als Verleger beitreten. Sobald Sie Verlagsverträge mit Urhebern oder anderen Verlegern abgeschlossen haben, können Sie die Aufnahme beantragen. Die SUISA benötigt dafür

    • den ausgefüllten Fragebogen,
    • eine Kopie des Handelsregisterauszugs (mit Hinweis auf die verlegerische Tätigkeit) oder, falls der Verlag nicht eingetragen ist, ein anderes entsprechendes Dokument über die Firma,
    • die Werkanmeldeformulare für die verlegten Werke, zusammen mit den Verlagsverträgen und Belegexemplaren.

    Für die Aufnahme zahlen Sie einmalig 400 Franken (einschliesslich MwSt.)

    Wenn Sie den Wahrnehmungsvertrag für Verleger unterzeichnen, werden Sie Auftraggeber der SUISA. Sobald Sie, nach mindestens einem Jahr, den vom Vorstand festgelegten Mindestbetrag an Urheberrechtsentschädigungen erreicht haben, werden Sie als Mitglied aufgenommen und sind sowohl stimm- als auch wahlberechtigt.
     

  • Die Wahl der Rechtsform hängt vor allem von Art und Umfang der Verlagstätigkeit ab. Je nachdem sind diese Rechtsformen sinnvoll:

    • Einzelfirma
      Für Einzelpersonen geeignet, die im überschaubaren Rahmen anfangen wollen, einfach und kostengünstig; der Eintrag ins Handelsregister ist erst ab 100 000 Franken Umsatz obligatorisch. Nachteil: Sie haften mit Ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Kollektivgesellschaft
      Für kleinere Verlage geeignet, wenn alle Gesellschafter Arbeitskraft und Vermögen voll einsetzen wollen. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, der Abschluss eines schriftlichen Gesellschaftervertrags empfehlenswert. Nachteil: Alle Gesellschafter haften mit ihrem gesamten – auch privaten – Vermögen.
       
    • Gesellschaft mit beschränkter Haftung
      Für kleinere bis mittlere Verlage geeignet; Kapital mindestens 20 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der GmbH beschränkt.
       
    • Aktiengesellschaft
      Für mittlere und grössere Verlage geeignet; Kapital mindestens 100 000 Franken. Der Eintrag ins Handelsregister ist obligatorisch, für die Gründung brauchen Sie einen Notar – und die Steuerbelastung ist höher. Vorteil: Die Haftung ist auf das Kapital der AG beschränkt.

    Einfache Gesellschaften verfügen über keine Rechtspersönlichkeit und können deshalb nicht Mitglied einer Genossenschaft werden.

    Weiterführende Informationen erhalten Sie auf dem Notariat oder Handelsregisteramt sowie auf der Webseite www.gruenden.ch
     

  • Zuerst gelten die Regeln der Firmenbildung im Obligationenrecht (Art. 944); dort kommt es darauf an, welche Rechtsform Sie gewählt haben. Der Name darf nicht mit dem Namen eines bestehenden Unternehmens verwechselt werden können. Darum empfehlen wir Ihnen, sich bei der Verlegergruppe der SUISA zu informieren, bevor Sie sich endgültig entscheiden.
    E-Mail Verlegergruppe

    Das Firmenrecht schützt die Firma, sobald der Verlag im Handelsregister eingetragen ist. Ausserdem schützt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb diejenige Person, die den Namen nachweislich zuerst benutzt hat. Zusätzlich empfiehlt es sich, den Namen beim Institut für Geistiges Eigentum (IGE) als Marke anzumelden – zumindest für die Schweiz, allenfalls auch international
    www.ige.ch/marken
     

  • Verleger/innen und Urheber/innen (Komponist, Textautor, Bearbeiter) schliessen einen Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Verleger, auf eigene Kosten und auf sein Risiko alle ihm übertragenen Werke künstlerisch und wirtschaftlich zu verwerten. Dafür muss er zum Beispiel

    • Notenausgaben des Werks herstellen und verbreiten («eigentliches Verlagsrecht»),
    • eine Tonträgerfirma suchen, die das Werk auf Tonträger herausgibt
    • einen Produzenten suchen, der das Werk für eine Filmproduktion verwendet,
    • einen Interpreten suchen, der das Werk einspielt, oder
    • einen Musiker suchen, der das Werk bearbeitet.

    Einfach ausgedrückt ist der Verleger der Manager eines Werks. Verlag und Tonträgerfirma sind nicht dasselbe. Der Verlag muss eine Plattenfirma suchen, die das Werk produziert und veröffentlicht. Viele Tonträgerfirmen haben jedoch ihre eigenen Verlagsabteilungen und übernehmen aus wirtschaftlichen Überlegungen beide Aufgaben.
     

  • Verlag und Urheber/innen (Komponist/in, Textautor/in, Bearbeiter/in) schliessen den Original-Verlagsvertrag ab. Darin verpflichtet sich der Urheber oder die Urheberin, dem Verlag seine Werke zum Zwecke der Herausgabe zu überlassen und ihm die dafür notwenigen Nutzungsrechte einzuräumen. Im Gegenzug verpflichtet sich der Verlag, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu verbreiten und dem Urheber/der Urheberin dafür eine Vergütung zu bezahlen.

    Der Vertrag gilt in der Regel für unbestimmte Zeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der Schutzfrist, die 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers/der Urheberin endet. Die SUISA anerkennt ausschliesslich Original-Verlagsverträge mit mindestens drei Jahren Laufzeit.

    In der Praxis werden zwei Arten von Verlagsverträgen unterschieden:

    Zum einen gibt es den Verlagsvertrag, der sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Einzelverlagsvertrag oder Specified Agreement). Zum anderen existieren Verlagsverträge, welche sämtliche Werke des Urhebers – auch solche, die erst noch geschaffen werden – zum Vertragsgegenstand erklären (Autorenexklusivvertrag oder General Agreement).

    Mustervertrag

    Der Original-Verlagsvertrag muss mindestens diese Punkte regeln:

    a) Name und Adresse der Vertragspartner

    b) Werktitel, Namen aller Urheberinnen und Urheber
    Der Vertrag bezieht sich in der Regel auf ein Werk oder auf mehrere Werke, beispielsweise auf alle Titel einer Albumproduktion (Specified Agreement). In der Vereinbarung oder im Anhang muss genau festgehalten sein, wer an welchem Werk wie beteiligt ist. Im Vertrag oder im Anhang zum Vertrag müssen diese Informationen aufgeführt werden:

    • Titel des Werks
    • Namen und Vornamen aller Komponistinnen und Komponisten
    • Namen und Vornamen aller Textautorinnen und Textautoren
    • Namen und Vornamen aller Bearbeiterinnen und Bearbeiter

    c) Rechtsübertragung
    Mit dem Verlagsvertrag räumt der Urheber/die Urheberin dem Verleger/der Verlegerin in der Regel diese Rechte ein:

    • Grafisches Recht: Der Verleger/die Verlegerin darf das Werk als Notenausgabe veröffentlichen oder den Text abdrucken.
    • SUISA-Rechte: Dies sind dieselben Rechte, die der Urheber/die Urheberin der SUISA mit dem Wahrnehmungsvertrag abgetreten hat, unter anderem die Aufführungs- und Senderechte sowie die mechanischen Vervielfältigungsrechte. Die Rechtseinräumung an den Verleger/die Verlegerin erfolgt deshalb «zur gemeinsamen Wahrnehmung durch die SUISA».
    • Weitere Nutzungsrechte: Dies sind alle Rechte, die weder als grafisches Recht noch als SUISA-Rechte gelten, also insbesondere das Bearbeitungsrecht, das Recht der Werbenutzung und das Synchronisationsrecht. Der Verlag darf also einem Dritten gegen Bezahlung erlauben, das Werk zu bearbeiten, zu Werbezwecken zu nutzen oder mit einem anderen Werk (zum Beispiel einem Film) zu verbinden.

    d) Pflichten des Verlegers/der Verlegerin
    Mit dem Verlagsvertrag übernimmt der Verleger/die Verlegerin in der Regel folgende Pflichten:

    • Veröffentlichungspflicht
    • Einsatz für das Werk während der gesamten Dauer der Rechtsübertragung
    • Nennung des Urhebers/der Urheberin bei jeder Veröffentlichung
    • Informationspflicht

    e) Vergütung
    Die Einnahmen aus der Verwertung eines Werks werden in der Regel so verteilt:

    • Grafisches Recht oder Verlagsrecht: Der Urheber/die Urheberin erhält 10 bis 15% des Detailverkaufspreises.
    • SUISA-Rechte: Die Verteilung erfolgt durch die SUISA und die Anteile stützen sich auf das Verteilungsreglement. Dieses sieht grundsätzlich diese Aufteilung vor:
      • Vervielfältigungsrecht: Der Verleger/die Verlegerin erhält 40%; dieser Anteil erhöht sich auf 50%, falls er die Kosten für die Herstellung der Ton(bild)träger übernimmt. Der Urheber erhält also 60 oder 50%.
      • Aufführungs- und Senderechte: Der Verleger/die Verlegerin erhält 35%, der Urheber/die Urheberin 65%. Der Verlag wird also auch beteiligt, wenn das Werk anlässlich eines Konzerts aufgeführt oder am Radio gesendet wird.
    • Weitere Nutzungsrechte: Die Einkünfte für andere Nutzungen wie die Werbenutzung teilen sich Urheber/in und Verleger/in in der Regel hälftig.

    f) Vertragsdauer
    Die Vertragsdauer regelt die Dauer der Rechtsübertragung, während der ein Verleger/eine Verlegerin am Werk berechtigt ist. Die Vertragsparteien können die Vertragsdauer frei vereinbaren. Oft wird der Vertrag «für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist» abgeschlossen, das heisst bis 70 Jahre nach dem Tod des (letztverstorbenen) Urhebers/der Urheberin. Das ist die Maximaldauer der Rechtseinräumung. Drei Jahre ist die von der SUISA festgesetzte Minimaldauer.

    g) Vertragsgebiet
    Verlagsrechte werden weltweit oder auf ein Gebiet begrenzt übertragen. Der Verleger/die Verlegerin muss das Management der Werke im ganzen vereinbarten Gebiet wahrnehmen. Weil aber viele Verlage keine Niederlassungen im Ausland haben, dürfen sie sogenannte Sub-Verleger im Ausland beauftragen, die Rechte am Werk wahrzunehmen. Weil dann aber eine dritte Partei an den Einkünften des Verlegers/der Verlegerin partizipiert, verringert sich der Anteil des Urhebers/der Urheberin.

    h) Konkursklausel
    Diese Konkursklausel sollte in jeden Verlagsvertrag aufgenommen werden: «Fällt der Verleger/die Verlegerin in Konkurs, wird über ihn ein Nachlassverfahren eröffnet, wird er fruchtlos gepfändet oder ergibt sich seine Zahlungsunfähigkeit auf andere Weise, so fällt dieser Vertrag ohne Weiteres dahin und sämtliche auf den Verleger/die Verlegerin übertragenen Rechte fallen an den Urheber/die Urheberin zurück.»

    i) Ort, Datum und Unterschriften aller Vertragspartner
     

  • Einen Co-Verlagsvertrag schliessen Verlage miteinander ab, wenn beispielsweise mehrere Urheber/innen an einem Werk beteiligt und vertraglich an verschiedene Verlage gebunden sind. Dieser Vertrag regelt die Arbeitsteilung unter den beteiligten Verlagen. 

  • Der Sub-Verlagsvertrag regelt die Beziehungen zwischen Original- und Sub-Verleger/in, der die Sub-Verlagsrechte einzelner Werke für ein bestimmtes Gebiet erworben hat. Die SUISA akzeptiert nur Sub-Verlagsverträge mit einer Mindestlaufzeit von drei Jahren; der Vertrag kann nach Ablauf verlängert werden.

    In der Praxis werden zwei Arten von Subverlagsverträgen unterschieden:

    • Zum einen gibt es den Subverlagsvertrag, welche sich nur auf diejenigen Werke bezieht, die im Vertrag ausdrücklich genannt werden (Specified Agreement; Optionsvertrag).
    • Zum anderen existieren Subverlagsverträge, welche die nicht nur die bei Vertragsabschluss verlegten Werke, sondern auch später erworbene Werke zum Vertragsgegenstand erklären (General Agreement; Generalvertrag).

    Mustervertrag

    Für die Vervielfältigungsrechte ist vertraglich zu regeln, welche Berechnungsbasis bei der Beteiligung des Sub-Verlegers zur Anwendung kommt:

    • Fabrikation: Der Sub-Verleger/die Sub-Verlegerin ist an allen im Vertragsgebiet hergestellten Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie verkauft werden; oder
    • Verkauf: Der Sub-Verleger/die Sub-Verlegerin ist an allen im Vertragsgebiet verkauften Tonträgern beteiligt, unabhängig davon, wo sie hergestellt werden.

    Verlage melden der SUISA all ihre Subverlagsverträge für sämtliche Territorien im Mitgliederportal «Mein Konto» an.

Alters- und Sozialvorsorge Urheber und Verleger

  • Die SUISA hat eine spezielle Fürsorgestiftung für Urheberinnen, Urheber und Verleger eingerichtet. Diese Stiftung unterstützt anspruchsberechtigte Mitglieder im Alter mit einem Beitrag zum Einkommen.

    Wer von dieser Unterstützung profitieren kann und unter welchen Bedingungen, erfahren Sie auf der folgenden Seite: SUISA Stiftung der Urheber- und Verleger-Fürsorge (UVF)

Steuern und Sozialabgaben als Urheber und Verleger

  • Ja. Die Vergütungen, die Sie von der SUISA erhalten, zählen zu Ihrem steuerpflichtigen Einkommen und müssen in der Steuererklärung angegeben werden.

    Wenn die Steuerbehörde es verlangt, müssen Sie Belege über Ihre SUISA-Einnahmen, also die Abrechnungen, einreichen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Steuerbehörde die entsprechenden Unterlagen direkt bei der SUISA anfordern.

    Werden SUISA-Einnahmen nicht korrekt angegeben, kann dies als Steuerhinterziehung gewertet werden. In solchen Fällen drohen Nach- und Strafsteuern sowie Bussen.

  • Nein. Leistungen von Urhebern sind von der Mehrwertsteuer befreit.

  • Ja, die Vergütungen für Urheberrechte, die Sie von der SUISA erhalten, gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und sind deshalb AHV-pflichtig. Sie müssen diese Einnahmen bei der Ausgleichskasse abrechnen.

    Wenn Ihre gesamten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit in einem Jahr nicht mehr als 2’300 Franken betragen, erhebt die Ausgleichskasse die Beiträge nur auf Verlangen.

    Es ist jedoch empfehlenswert, auch kleinere Beträge freiwillig abzurechnen. So vermeiden Sie Beitragslücken, die sich im Alter negativ auf Ihre AHV-Rente auswirken können.

    Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie im SUISAblog:
    Sind Urheberrechtsentschädigungen AHV-pflichtig?

Verteilung der Einnahmen

  • Die Tarife der SUISA regeln, wie die Nutzung von Urheberrechten vergütet wird. Das Verteilungsreglement legt fest, wie diese Vergütungen an die berechtigten Personen verteilt werden.

    Für Nutzungen im Ausland (z. B. Aufführungen oder Sendungen) gelten die Regeln der jeweiligen ausländischen Verwertungsgesellschaften.

    Wer erhält Geld aus der Verteilung?
    Die Vergütungen gehen an:

    • Urheberinnen und Urheber (z. B. Komponisten/innen, Textautoren/innen, Bearbeiter/innen)
    • Musikverlage

    in der Schweiz – und über die Schwestergesellschaften – auch im Ausland

    Alle Bezugsberechtigten erhalten eine Abrechnung und ihren Anteil überwiesen.

    Was wird wie verteilt?
    Es wird unterschieden zwischen:

    • Aufführungs- und Senderechten
    • und Vervielfältigungsrechten

    Ohne spezielle Vereinbarung verwendet die SUISA die Verteilungsschlüssel gemäss Verteilungsreglement. In bestimmten Fällen kann eine abweichende Aufteilung vereinbart werden – das ist aber nur innerhalb bestimmter Grenzen möglich.

    Detaillierte Informationen zur Verteilung finden Sie hier: www.suisa.ch – Verteilung der Einnahmen

  • Die SUISA erstellt für die meisten Vergütungen eine Abrechnung viermal pro Jahr – also quartalsweise.

    Einige wenige Bereiche werden nur einmal jährlich abgerechnet.

    Die genauen Abrechnungstermine finden Sie hier: www.suisa.ch – Verteilung der Einnahmen

  • Nach dem Abzug zur Deckung der Verwaltungskosten zieht die SUISA von grundsätzlich allen Vergütungen ab:

    • 7,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die Stiftung Urheber- und Verleger-Fürsorge der SUISA.
    • 2,5% der Einnahmen für Aufführungen und Sendungen in der Schweiz fliessen in die SUISA-Stiftung für Musik, die Schweizer Musik fördert.

    Bei Audio- und Video-on-Demand-Nutzungen werden diese Abzüge nicht vorgenommen. 

    Die Vergütungen aus dem Ausland werden aufgrund der zusätzlichen Verwaltungskosten nach einem Abzug von 4% an die Mitglieder und Auftraggeber der SUISA weitergeleitet. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Quellensteuer.

    Weitere Informationen zu den Abzügen finden Sie hier: "Kostenabzüge der SUISA"

Allgemeines zum Musikurheberrecht

  • Das Urheberrecht ist im Schweizer Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (URG) geregelt. Dieses Gesetz bildet die rechtliche Grundlage für die Arbeit der SUISA. Das URG legt fest, welche Rechte natürliche oder juristische Personen an ihren Werken oder Leistungen haben – zum Beispiel:

    • Urheberinnen und Urheber (also Komponisten/innen, Textautoren/innen usw.)
    • Interpretinnen und Interpreten (also Musiker/innen, die Werke aufführen)
    • Produzent/innen von Tonträgern (z. B. Plattenfirmen)
    • Sendeunternehmen (z. B. Radio- oder TV-Sender)

    Zudem legt das URG auch fest, welche Pflichten die Verwertungsgesellschaften haben.

    Im Gesetz werden auch wichtige Begriffe wie «Werk» oder «Urheber» definiert. Es bestimmt ausserdem, welche Rechte die Urheberin oder der Urheber an einem Werk hat – und wo es Grenzen dieses Schutzes gibt (sogenannte Schranken des Urheberrechts, z. B. für den privaten Gebrauch).

    Grundsätzlich gilt:
    Wer ein Werk geschaffen hat, ist dessen Eigentümer/in. Das heisst, andere dürfen dieses Werk nur verwenden – also veröffentlichen, kopieren, aufführen, senden oder verbreiten –, wenn der Urheber oder die Urheberin ausdrücklich zustimmt. Für diese Nutzung kann die Urheberin oder der Urheber eine Vergütung verlangen.

  • Das Urheberrechtsgesetz schützt jedes Werk, das von einem Menschen geschaffen wurde und einen eigenen, erkennbaren Charakter hat. Geschützt sind aber nicht nur Musikstücke mit Melodie und Tönen, sondern auch andere akustische Werke – also Werke, bei denen Geräusche verwendet werden, wenn sie ebenfalls einen individuellen Charakter haben.

    Dabei spielt es keine Rolle, wie aufwendig oder bekannt das Werk ist. Eine grosse Sinfonie ist also genauso geschützt wie ein kurzer Werbejingle im Radio.

    Die SUISA ist die Verwertungsgesellschaft, die in der Schweiz die Urheberrechte an sogenannter nicht-theatralischer Musik verwaltet. Das wird auch «kleines Recht» genannt. Dazu gehören:

    • Musik ohne szenische Darstellung, mit oder ohne Text (z. B. Popsongs, Instrumentalstücke, Oratorien)
    • Konzertfassungen von Musik aus Theaterstücken oder Opern
    • Musik für Tanzaufführungen, wenn sie ohne eigentlichen Tanz verwendet wird
    • Auszüge aus dramatischen Musikwerken, die keine ganzen Akte umfassen und:
    • _im Radio maximal 25 Minuten,
    • _im Fernsehen maximal 15 Minuten dauern
    • Musik, die in Filmen, Videos oder anderen audiovisuellen Medien verwendet wird (ausser es handelt sich um komplette verfilmte Opern oder Musicals)


    Die SUISA kümmert sich um verschiedene Nutzungsrechte, darunter:

    • das Recht zur öffentlichen Aufführung (z. B. bei Konzerten),
    • das Sende- und Weitersenderecht (z. B. im Radio oder Fernsehen),
    • das Recht auf öffentlichen Empfang (z. B. in Hotels oder Restaurants),
    • das Online-Recht (z. B. für Streaming oder Downloads),
    • das Vervielfältigungsrecht (z. B. für CDs, DVDs oder Audiofiles) und
    • die Vergütungen für Leerträger (z. B. externe Festplatten oder Speicher in Smartphones) sowie für die Vermietung von Musikträgern wie CDs oder Trägern von audiovisuellen Werken wie DVDs.
  • Der Unterschied zwischen kleinem und großem Recht liegt in der Art der Musikwerke, die sie betreffen, und in der Zuständigkeit der jeweiligen Organisationen:

    «Kleine Rechte» beziehen sich auf nicht-theatralische Musikwerke und fallen unter die Zuständigkeit der SUISA. Dazu gehören beispielsweise Musikstücke, die in Konzerten, im Radio oder auf Tonträgern genutzt werden.

    «Große Rechte» betreffen musikdramatische Werke, wie Opern, Operetten, Musicals und bestimmte Arten von Ballett. Diese Rechte werden von der Schweizerischen Autorengesellschaft (SSA) oder direkt von den Verlagen wahrgenommen.

    Die Unterscheidung sorgt regelmässig für Diskussionen, da die Kriterien oft unklar sind und von Fall zu Fall interpretiert werden müssen.

  • Wenn Ihre Komposition unerlaubt verwendet wird, ist es wichtig, zunächst Beweise für die Urheberschaft und die unerlaubte Nutzung zu sichern. Laut den Informationen von SUISA sind Werke ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch durch das Urheberrecht geschützt.

    Um im Streitfall die Urheberschaft und das Entstehungsdatum nachweisen zu können, empfiehlt SUISA zwei Massnahmen:

    1. Anmeldung des Werkes bei SUISA (für Mitglieder).

    2. Selbstadressierte und eingeschriebene Sendung: Sie können eine Aufnahme des Werkes auf Tonträger oder die Noten per Post an sich selbst senden. Diese Sendung sollte ungeöffnet bleiben, um als Beweis zu dienen.

    Diese Massnahmen sind nicht notwendig, um den Schutz zu gewährleisten, erleichtern jedoch den Nachweis im Streitfall. Sollten Sie bereits Beweise haben, können Sie rechtliche Schritte einleiten oder sich an SUISA wenden, um Unterstützung zu erhalten.

  • Eine Übersicht mit Fachbüchern zum Thema Urheberrecht und zu den Rechten von Musikerinnen und Musikern finden Sie auf unserer Webseite hier: «Urheberrecht in der Musik»