Antworten auf die häufigsten Fragen

Hintergrundmusik

  • Hintergrundmusik ist Musik, die in öffentlichen oder gewerblich genutzten Räumlichkeiten abgespielt wird, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen.

    Sie wird vor allem eingesetzt in:

    • Verkaufsgeschäften
    • Restaurants, Bars
    • Aufenthalts- oder Warteräumen
    • Büros und Arbeitsplätzen
    • oder als Wartemusik in Telefonschleifen
  • Es gibt keine Ausnahmen für kleine Läden oder Büros. Sobald in Ihrem Geschäft Hintergrundmusik abgespielt wird oder Filme bzw. Fernsehsendungen gezeigt werden, ist eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) erforderlich.

    Mit dieser Vergütung erhalten Sie das Recht zur Nutzung des gesamten Weltrepertoires an Musik – und das zu einem sehr günstigen Preis.

  • Das Geld aus dem GT 3a (Gemeinsamen Tarif 3a) wird an die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie an die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen und Schauspieler/innen der verwendeten Filme und Sendungen verteilt.

    Diese Kreativschaffenden werden in der Schweiz durch die fünf Verwertungsgesellschaften vertreten: ProLitteris, SSA, SUISA, Suissimage und SWISSPERFORM. Da es sich beim GT 3a um einen gemeinsamen Tarif handelt, erhalten Sie nur eine Rechnung von der SUISA. Mit der Bezahlung dieser SUISA-Rechnung sind sämtliche Rechte aller fünf Gesellschaften abgegolten.

    Weitere Informationen finden Sie im SUISAblog: "Wie die SUISA Vergütungen aus der Hintergrundunterhaltung verteilt"

  • Wenn Sie musikalische Werke oder Leistungen geschäftlich oder öffentlich nutzen, haben laut Gesetz die Komponisten/innen, Textautoren/innen, und Interpreten/innen der Musik sowie die Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen oder deren Verlage ein Anrecht auf eine Vergütung.

    Sie müssen eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen, wenn mindestens einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:

    • In Ihrem Restaurant, Ladengeschäft oder anderen Betriebsräumen wird Hintergrundmusik abgespielt.
    • Sie geben in Ihren Räumen Filme, Radiosendungen oder Fernsehsendungen wieder.
    • Sie betreiben Gästezimmer, Ferienwohnungen, Patientenzimmer o. ä., in denen Geräte zur Wiedergabe von Filmen, Radio- oder Fernsehsendungen bereitgestellt werden.
    • In Ihrer Telefonwarteschleife wird Musik abgespielt.
    • Sie besitzen Firmenfahrzeuge mit Autoradios
  • Die Kosten gemäss Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) richten sich nach der Geschäftsfläche, auf der Musik abgespielt oder Filme und Fernsehsendungen wiedergegeben werden.

    Dabei gilt:

    • Alle Flächen pro Standort werden zusammengerechnet, inklusive allfälliger Gästezimmer.
    • Wenn ein Unternehmen mehrere Standorte (z. B. Filialen, Geschäftsstellen, Betriebsstätten) betreibt, muss die Vergütung pro Standort separat entrichtet werden.

    Alle Preise und Details finden sich im Tarif GT 3a.

    Für „Music-on-hold“ (Musik in der Telefonwarteschleife) ist die Anzahl der aktiven Amtsleitungen (Telefonanschlüsse) entscheidend.

  • Sie müssen sich selbständig bei der SUISA melden, wenn Sie Musik oder audiovisuelle Inhalte in Ihrem Betrieb nutzen. Das geht am einfachsten online unter:
    www.suisa.ch/3a

    Im Rahmen unseres Markterfassungskonzepts kontaktieren wir Unternehmen auch direkt. Wenn Sie Musik ohne die erforderliche Bewilligung der SUISA nutzen, kann die Vergütung verdoppelt werden.

    Falls Sie die Anmeldung vergessen haben, melden Sie sich bitte umgehend von sich aus bei uns. Wir stellen Ihnen dann eine nachträgliche Rechnung für die bisher nicht gemeldete Nutzung aus.

    Tipp: Wenn Sie sich über das SUISA-Kundenportal anmelden, erhalten Sie 5 % Rabatt auf Ihre Rechnung.

  • Nein – eine Befreiung von der Vergütungspflicht ist nicht möglich.

    Wer musikalische oder audiovisuelle Werke geschäftlich oder öffentlich nutzt, muss gemäss Gesetz eine Vergütung an die Rechteinhaber oder -inhaberinnen zahlen. Diese Verpflichtung ist rechtlich verankert, und die Vergütung ist im entsprechenden Tarif geregelt.

    Die Urheber/innen und andere Rechteinhaber/innen haben von Gesetzes wegen Anspruch auf eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.

  • Nein – für Livemusik gelten andere Tarife. So wie es unterschiedliche Arten der Musiknutzung gibt, gelten auch verschiedene Tarife, die jeweils auf die konkrete Nutzung abgestimmt sind.

    Für Livemusik kommen daher nicht die Bestimmungen des Gemeinsamen Tarifs 3a (GT 3a) zur Anwendung, sondern der Tarif für Konzerte (GT K) oder Veranstaltungen mit Liveaufführungen (GT H).
    Mehr Infos hier

  • Mit dem Kauf der CD können Sie die Musik im privaten Rahmen z.B. zu Hause oder im Auto hören. Die Nutzung ausserhalb dieses Rahmens ist im Kaufpreis der CD nicht inbegriffen. Hierfür müssen Sie eine Vergütung gemäss GT 3a bezahlen.

  • Nein – sofern in der Bewilligung nichts anderes festgelegt ist, verlangt die SUISA in der Regel keine Programmliste.

  • Die SUISA verschickt die Rechnungen für den Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) einmal pro Jahr. In der Regel gilt die Erlaubnis für das gesamte Kalenderjahr – also vom 1. Januar bis 31. Dezember.

    Bei Betrieben oder Ferienwohnungen, die nicht das ganze Jahr über Musik oder Filme nutzen, wird nur die Anzahl tatsächlich genutzter Monate in Rechnung gestellt.

    Wichtig: Wenn sich etwas ändert (z. B. Nutzungsdauer, Standort, Fläche), müssen Sie dies der SUISA bis spätestens 15. Januar des Folgejahres mitteilen. Ohne eine solche Meldung wird die Rechnung für das neue Jahr im gleichen Umfang wie bisher ausgestellt.

    Bei einmaligen Nutzungen, zum Beispiel an Messen oder zeitlich begrenzten Veranstaltungen, wird eine Einzelrechnung für den konkreten Zeitraum erstellt. Dabei wird jeder angebrochene Kalendermonat voll berechnet. 

    Der Mindestbetrag beträgt eine Monatsvergütung.

  • Melden Sie die Änderungen bis spätestens 15. Januar des Folgejahres im SUISA-Kundenportal unter www.suisa.ch/kundenportal.

    Wenn Sie die Rechnung noch nicht bezahlt haben, können wir sie stornieren und eine neue, angepasste Rechnung ausstellen.

    Haben Sie die Rechnung bereits bezahlt, erstatten wir Ihnen den Differenzbetrag zurück oder schreiben ihn bei der nächsten Rechnung gut.

  • Die Gebühr, die Sie an die SERAFE zahlen, basiert auf dem Radio- und Fernsehgesetz (RTVG). Sie dient dazu, Radio- und TV-Programme in der Schweiz zu finanzieren. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) verteilt dieses Geld an die SRG und andere Sender mit Leistungsauftrag, damit sie ihre Programme produzieren und ausstrahlen können.

    Die Vergütungen an die SUISA sind etwas anderes: Sie basieren auf dem Urheberrechtsgesetz und werden an die Komponisten/innen, Textautoren/innen und Interpreten/innen der Musik sowie den Produzenten/innen, Drehbuchautoren/innen und Schauspieler/innen der Filme und Sendungen verteilt.

    Diese Personen haben ein Recht auf Vergütung, wenn ihre Werke ausserhalb des privaten Rahmes genutzt werden, zum Beispiel in Verkaufsgeschäften, Restaurants, Aufenthaltsräumen, Büros oder in Telefonwarteschleifen.

  • Nein, die Vergütungen an die SUISA sind unabhängig von den Radio- und Fernsehgebühren.

    Auch wenn ein Unternehmen keine Empfangsgebühren zahlen muss, fällt die Vergütung nach GT 3a an, wenn es Musik, Filme oder Fernsehsendungen ausserhalb des privaten Bereichs abspielt – zum Beispiel in Geschäftsräumen, Restaurants oder Büros.

  • Nein – auch bei Wohnungen oder Gästezimmern, die kommerziell vermietet werden, gilt die Vergütungspflicht.

    Wenn solche Räume mit Musik- oder TV-Geräten ausgestattet sind, muss der Vermieter oder die Vermieterin eine Vergütung gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a) bezahlen.

  • Ja. Wenn Sie ein Public Viewing ausserhalb des privaten Rahmens veranstalten, brauchen Sie dafür eine Lizenz von der SUISA.

    Die Art der Lizenz hängt von der Bildschirmgrösse ab:

    1. Bildschirmdiagonale unter 3 Metern:
    Sie benötigen eine Lizenz gemäss dem Gemeinsamen Tarif 3a (GT 3a).
    Wenn Sie bereits SUISA-Kunde oder -Kundin sind und für das Abspielen von TV-Sendungen in Ihrem Lokal eine Lizenz nach GT 3a besitzen, müssen Sie nichts weiter unternehmen.

    2. Bildschirmdiagonale ab 3 Metern:
    Hier gilt der Gemeinsame Tarif 3c (GT 3c).

    Weitere Informationen finden Sie unter: «Public Viewing auf Grossbildschirmen» 

Allgemeines zu den SUISA-Vergütungen

  • Wie viel Sie bezahlen müssen, hängt davon ab, wie Sie die Musik benutzen. Zum Beispiel kostet die Nutzung von Musik bei einem Konzert mehr als Hintergrundmusik in einem Geschäft. Das liegt daran, dass beim Konzert die Musik im Mittelpunkt steht, während sie beim Einkaufen eher im Hintergrund läuft und nur eine untergeordnete Rolle spielt.

    Wenn Sie eine ungefähre Vorstellung davon möchten, wie hoch die Vergütungen für Ihre Nutzung sein könnten, können Sie jederzeit den Kundendienst der SUISA fragen.

    Die genauen Kosten für verschiedene Nutzungen sind in den offiziellen Tarifen festgelegt:
    Tarifübersicht

  • In der Schweiz müssen laut Urheberrechtsgesetz alle Verwertungsgesellschaften, also auch die SUISA, Tarife für ihre Vergütungen aufstellen. Diese Tarife werden gemeinsam mit den wichtigsten Nutzerverbänden ausgehandelt.

    Anschliessend überprüft und genehmigt eine unabhängige Stelle, die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK), die Tarife. Die ESchK wird vom Bundesrat gewählt und ist paritätisch zusammengesetzt, d.h. sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern beider Seiten.

    Wenn die Tarife von der ESchK genehmigt sind, werden sie im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht. So wird sichergestellt, dass die Tarifsätze nicht missbräuchlich sind.

  • Die Tarife der Schweizer Verwertungsgesellschaften wie der SUISA müssen fair und angemessen sein – das verlangt das Urheberrechtsgesetz.

    Bei der Festlegung der Vergütungen achtet die SUISA zum Beispiel auf diese Punkte:

    • Wie viel Geld durch die Nutzung der Musik verdient wird – oder alternativ, wie hoch der damit verbundene Aufwand ist
    • Welche Art und wie viele Musikstücke verwendet werden
    • Wie viel von der verwendeten Musik geschützt ist und wie viel nicht

    Grundsätzlich sollte die Bezahlung für die Nutzung von Musik nicht mehr als etwa 10 % vom erzielten Umsatz (zum Beispiel Eintrittsgelder) oder den Kosten (zum Beispiel Gagen) ausmachen.

  • Muss ich als Veranstalter/in eine Urheberrechtsvergütung bezahlen, wenn:

    • kein Eintritt verlangt wurde,
    • die Veranstaltung nicht auf Gewinn ausgerichtet war, oder
    • die Veranstaltung sogar mit Verlust endete?

    Ja. Der wirtschaftliche Erfolg der Veranstaltung ist Sache des Veranstalters/der Veranstalterin. Die Urheberrechtsvergütungen sind wie feste Kosten – zum Beispiel für Getränke oder Licht – und müssen entsprechend auch bezahlt werden, wenn kein Gewinn erzielt wird.

    Muss ich eine Urheberrechtsvergütung bezahlen, wenn:

    • die Veranstaltung privat war, oder
    • es sich um einen nicht-öffentlichen Vereinsanlass handelt?

    Für private Anlässe müssen keine Bewilligungen eingeholt und keine Vergütungen bezahlt werden. Allerdings ist «privat» im Urheberrecht sehr eng definiert: Es gilt nur, wenn eine Person Musik zusammen mit nahen Angehörigen oder engen Freunden nutzt.

    Das bedeutet, Veranstaltungen von Clubs, Vereinen, Firmen, Militäreinheiten und Ähnlichem sind nicht privat, auch wenn nicht alle Zutritt haben.

    Wenn Sie unsicher sind, ob für Ihre Veranstaltung Vergütungen anfallen, fragen Sie am besten direkt bei der SUISA nach.

  • Künstlich-intelligente Systeme werden mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile in erkennbarer Weise in einem KI-generierten Song enthalten sind.

    Die SUISA kann folglich auch nicht von der Lizenzierung absehen, solange es Nutzenden nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass keinerlei Urheberrechte verletzt werden

  • Die Gage bekommen die Musikerinnen und Musiker für ihren Auftritt – das ist eine Bezahlung für ihre Arbeit als Darstellerinnen oder Darsteller. Aber damit ist nicht automatisch die kreative Leistung der Komponistinnen, Komponisten, Textautorinnen und Textautoren (der Urheberinnen und Urhebern) sowie die Arbeit der Musikverlage bezahlt.

    Interpreten/innen und Urheber/innen sind rechtlich gesehen zwei verschiedene Personen, die nicht identisch sein müssen, aber können. Das bedeutet: Es gibt zwei verschiedene Personen oder Gruppen, die Geld bekommen:

    • Die Urheber/innen erhalten eine Vergütung für die Nutzung ihrer Werke.
    • Die Interpreten/innen bekommen eine Gage für ihre Aufführung.

    Beide haben also Anspruch auf eine eigene Bezahlung.

  • Ja. Wenn ein Interpret auch Komponist, Texter oder Bearbeiter (Urheber) und Mitglied der SUISA ist, hat er seine Urheberrechte an die SUISA abgetreten, damit diese das Geltendmachen der Urheberrechtsentschädigungen für ihn übernimmt. Damit besitzt er diese Rechte nicht mehr und darf nicht mit dem Veranstalter abrechnen. Die Abrechnung der Urheberrechtsentschädigungen läuft somit über die SUISA. Es ist wichtig zu verstehen, dass ein Musiker auf der Bühne (=Interpret) oft auch Urheber in Personalunion ist, es sich beim Interpreten und Urheber jedoch um zwei rechtlich unterschiedliche Personen handelt. 

  • Nein. Sie müssen der SUISA zur Überprüfung jedoch das detaillierte und komplette Verzeichnis aller Werke einreichen. Wenn die Musiker ausschliesslich ungeschützte Musik aufgeführt haben, müssen Sie selbstverständlich keine Entschädigung bezahlen.

  • Ja, Sie müssen der SUISA für alle Künstler eine Repertoireliste senden. Die SUISA ist berechtigt, auch die Entschädigung für Urheber geltend zu machen, die Mitglied bei einer ausländischen Verwertungsgesellschaft sind. Falls der Urheber seine Urheberrechte niemandem übertragen hat, müssen Sie ihn individuell entschädigen. Keine Entschädigungspflicht besteht für Werke, die unbearbeitet aufgeführt werden, wenn der Urheber vor 70 oder mehr Jahren gestorben ist.

  • Die SUISA kann rechtlich gegen Sie vorgehen, wenn Sie einen Anlass nicht anmelden und/oder keine Entschädigung zahlen. Sie kann ausserdem einen Zuschlag von 100% verlangen, falls Sie einen Anlass auch nach einer Mahnung nicht anmelden. Und die SUISA kann ein Musikverbot aussprechen, falls Sie mehrmals nicht zahlen, und Ihnen verbieten, Musik öffentlich zu nutzen.

  • Die SUISA verkauft oder vermittelt keine Noten. Sie gibt aber gerne Auskunft über Schweizer Musikwerke – also über Komponisten/innen, Textautoren/innen und Verlage – sowie darüber, wo die Noten erhältlich sind.

    In unserer öffentlichen Werkdatenbank können Sie online nach allen Werken suchen, die bei der SUISA angemeldet wurden:
    https://www.suisa.ch/de/Musikschaffende/Werkanmeldung/Oeffentliche_Werkdatenbank.html

    Bei weiteren Fragen hilft der Musikdienst gerne weiter – zum Beispiel zur Verfügbarkeit von Noten oder wenn Sie nach bestimmten Besetzungen suchen. E-Mail Musikdienst

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