Antworten auf die häufigsten Fragen im Online-Bereich:

Online allgemein

  • Grundsätzlich muss jede Nutzung von Musik in Videos der SUISA gemeldet werden – unabhängig davon, ob das Video online veröffentlicht, vorgeführt oder verbreitet wird.

    Wird das Video ausschliesslich für private Zwecke im engsten Familien- oder Freundeskreis genutzt, benötigen Sie keine Lizenz der SUISA.

  • Das Einbetten von Videos auf Social Media muss nur dann lizenziert werden, wenn die Nutzung gewerblich erfolgt. Private Nutzerinnen und Nutzer benötigen in der Regel keine Lizenz. Die Einbettung auf einer Website ist jedoch lizenzpflichtig.

  • Ja, sofern urheberrechtlich geschützte Musik verwendet wird.

    Welche Musik ist geschützt?

  • Die Nutzerinnen und Nutzer, die Musik hochladen oder teilen, tragen die Verantwortung. Sie müssen sicherstellen, dass sie die Erlaubnis haben, die Musik zu nutzen, und dass sie die benötigten Rechte bei den jeweiligen Rechteinhaber/innen einholen und/oder erwerben.

  • Ein Webauftritt umfasst sämtliche Webseiten, die unter einer bestimmten Internetadresse (Domain) für eine natürliche oder juristische Person öffentlich zugänglich sind. Dies schliesst alle Inhalte, Unterseiten und Funktionen ein, die zu dieser Domain gehören.

    Wichtige Unterscheidungen:

    • Eigene Domain = eigener Webauftritt
      Jede unabhängige Internetadresse (z. B. www.beispiel.ch) wird als einzelner Webauftritt betrachtet. Wenn jemand mehrere Domains betreibt, gilt jeder Domainname als ein separater Webauftritt – auch wenn sie miteinander verlinkt oder inhaltlich verwandt sind.
       
    • Social-Media-Profile = eigene Webauftritte
      Jedes Social-Media-Profil, z. B. auf Facebook, YouTube, Instagram, TikTok usw., gilt ebenfalls als ein separater Webauftritt. Das bedeutet, dass ein Unternehmen mit einer Webseite und zusätzlich einem Facebook-Profil bereits zwei eigenständige Webauftritte betreibt.

    Bedeutung für Lizenzierung:
    Da die Nutzung von Musik auf öffentlichen Internetseiten und Plattformen lizenzpflichtig ist, muss für jeden Webauftritt separat eine Lizenz eingeholt werden – auch wenn alle Profile zum selben Unternehmen gehören. Dies gilt sowohl für klassische Websites als auch für soziale Netzwerke, sofern Musik eingebunden oder öffentlich zugänglich gemacht wird.

  • Nein. Das Intranet gilt nach schweizerischem Recht nicht als private, sondern als öffentliche Nutzung.

    Wenn geschützte Inhalte – zum Beispiel Texte, Bilder oder Videos – im Intranet veröffentlicht werden, handelt es sich rechtlich gesehen um eine öffentliche Nutzung. Deshalb müssen solche Inhalte nach den Lizenzbedingungen für Online-Nutzungen (Musik, Videos) bei der SUISA oder für Bilder und Texte bei ProLitteris lizenziert werden.

  • Wenn Sie Musik in Videos im Internet veröffentlichen, gilt das als öffentliche Nutzung. Deshalb haben die Urheberinnen und Urheber gesetzlich Anspruch auf eine Vergütung.

    Diese Vergütung wird von der SUISA erhoben und an die Urheberinnen und Urheber weitergeleitet.

  • In der Praxis bekommt die Person, die das Video hochgeladen hat, oft eine Abmahnung. Darin wird verlangt, das Video zu löschen oder löschen zu lassen.

    In manchen Fällen fordern Plattenfirmen zusätzlich Schadenersatz für das unerlaubte Veröffentlichen. Manche Plattformen löschen solche Videos automatisch.

    Bei bekannten Songs kann es sein, dass ein Upload ohne Lizenz technisch gar nicht möglich ist.

    Wie genau vorgegangen wird, hängt vom Einzelfall, vom Anbieter und vom Rechteinhaber/ von der Rechteinhaberin ab.

  • Bitte teilen Sie uns den Durchschnitt der pro Jahr veröffentlichten Videos mit. Auf Basis dieser Angaben stellen wir die Rechnung für das laufende Jahr aus.

    Ändert sich die Anzahl der veröffentlichten Videos im Folgejahr so stark, dass eine andere Tarifkategorie gilt, informieren Sie uns bitte bis spätestens am 28. Februar des jeweiligen Jahres.

    Eine Anpassung ist jeweils einmal pro Jahr möglich. Die Mitteilung kann per Anmeldeformular oder per E-Mail erfolgen.

  • Ja, auch Videos, die nur im Intranet gezeigt werden, müssen lizenziert werden. Das Intranet gilt nach schweizerischem Recht nicht als private, sondern als öffentliche Nutzung.

    Die Lizenzierungspflicht gilt genauso wie bei Videos, die auf Websites oder in sozialen Medien veröffentlicht werden.

  • Wenn Sie auf jedem Ihrer Kanäle – zum Beispiel YouTube, Facebook und Ihrer Website – je 100 Videos veröffentlichen, machen Sie insgesamt 300 Videos zugänglich.

    Diese Gesamtzahl muss bei der Anmeldung angegeben werden.

  • Künstlich-intelligente Systeme werden mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass urheberrechtlich geschützte Werke oder Werkteile in erkennbarer Weise in einem KI-generierten Song enthalten sind.

    Die SUISA kann folglich auch nicht von der Lizenzierung absehen, solange es Nutzenden nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass keinerlei Urheberrechte verletzt werden

Audio im Internet

  • Ja. Wenn Sie Urheberin oder Urheber von Musik und Text eines musikalischen Werks sind, entscheiden grundsätzlich Sie allein, wie Ihr Werk genutzt wird. Wenn Sie allerdings bestimmte Rechte – zum Beispiel an die SUISA – übertragen haben, gelten besondere Regeln:

    Als SUISA-Mitglied dürfen Sie Ihre eigene Musik auf Ihrer eigenen Webseite veröffentlichen, ohne dafür eine Vergütung zahlen zu müssen. Trotzdem müssen Sie diese Nutzung bei der SUISA melden, damit Ihnen keine Rechnung ausgestellt wird. Dafür verwenden Sie bitte das Online-Formular «Verzichtserklärung Eigenkompositionen».

    Wird Ihr Werk auf einer anderen Webseite veröffentlicht – etwa auf SoundCloud, Facebook, YouTube oder einer anderen Plattform –, dann benötigt die Betreiberin oder der Betreiber dieser Seite oder die veröffentlichende Person eine Lizenz der SUISA. Die SUISA hat mit den meisten Online-Plattformen bereits eine Vereinbarung.

  • Nein, es gibt keine allgemeine Regel, die die kostenlose Nutzung von Musik erlaubt.

    Auch wenn der Name der Komponistin oder des Komponisten genannt wird, ersetzt das keine gültige Urheberrechtslizenz.

  • Nein. Wichtig ist aber, dass in den Metadaten der Musik die Originalurheber/innen korrekt angegeben sind.

    Die SUISA rechnet direkt mit den Digital Service Providern wie iTunes, Amazon, Spotify und anderen ab.

  • Wenn Sie SUISA-Mitglied sind, müssen Sie all Ihre Eigenkompositionen bei der SUISA anmelden.

    Nur so kann die SUISA sicherstellen, dass Sie eine Vergütung erhalten, wenn Ihre Werke heruntergeladen oder gestreamt werden.

  • Eine Bearbeitung – im Urheberrechtsgesetz «Werk zweiter Hand» genannt – ist eine Abwandlung eines Werks, das die notwendige Schöpfungshöhe erreicht und dadurch selbst als Werk urheberrechtlich geschützt ist.

    Für die Herstellung, Veröffentlichung und Verwertung einer Bearbeitung benötigen Sie stets die Zustimmung der Urheberin/des Urhebers oder des Verlags des bearbeiteten Werks.

  • Nein, Barcodes sind nur nötig, wenn Sie Tonträger physisch vertreiben – also zum Beispiel CDs oder Schallplatten verkaufen.

    Für den reinen Online-Vertrieb, etwa über Download- oder Streaming-Plattformen, reichen die ISRC-Codes aus.

    Weitere Informationen finden Sie im Beitrag «Codes, what codes?» auf der Website der SUISA.

Videos/Filme-online

  • Videos oder Webseiten, die inhaltlich gleich sind, aber in verschiedenen Sprachen angeboten werden, gelten als ein einziges Video bzw. ein Webauftritt – vorausgesetzt, sie erscheinen auf derselben Domain.

  • Für sogenannte Production Music kann die SUISA alle nötigen Rechte vergeben.
     

    Dazu gehören unter anderem:

    • die Vervielfältigungsrechte
    • die Rechte für das weltweite Zugänglichmachen (z. B. im Internet)
    • die Synchronisationsrechte (also das Kombinieren von Musik mit Bild)
    • sowie verwandte Schutzrechte

    Die SUISA hat dafür Verträge mit verschiedenen Production-Music-Verlagen abgeschlossen.

    Weitere Informationen finden Sie hier auf unserer Webseite: Production Music

  • Wenn Sie Production Music verwenden – also sogenannte Library Music oder Mood Music – oder Musik von Urheberinnen und Urhebern, die einen Vertrag mit der SUISA haben (in der Regel alle aus der Schweiz), gilt die Lizenz weltweit.

    Bei internationalem Repertoire (also bei Musik von Urheberinnen und Urhebern aus dem Ausland) können wir jedoch keine weltweite Garantie für die Lizenzen geben.

    Sollte es zu Konflikten mit ausländischen Verwertungsgesellschaften kommen, übernimmt die SUISA eine vermittelnde Rolle und sorgt dafür, dass die korrekte Lizenzierung abgestimmt und koordiniert wird.

  • Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme (Master Rights), die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.

  • Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.

  • Es zählt der Durchschnitt der Produktionskosten aller Videos.

    Das heisst: Sie teilen das gesamte Produktionsbudget durch die Anzahl der produzierten Videos. Dieser Durchschnittswert ist für die Berechnung der Vergütungen relevant.

  • Die Vergütung wird berechnet anhand von:

    • der Anzahl Videos mit Musik, die online zugänglich gemacht werden, und
    • dem jeweiligen Produktionsbudget der Videos.

Podcast mit Musik

  • Nein, wenn Podcasts nur über gängigen Plattformen wie Spotify und nicht auf der eigenen Webseite veröffentlicht werden, muss nur die Vervielfältigung (Herstellung) lizenziert werden. Die SUISA lizenziert die Zugänglichmachung der Musik direkt mit den verantwortlichen Plattformen.

  • Wenn alle hergestellten Podcasts im Meldehalbjahr unter 24 Minuten geschützte Musik enthalten, kommt die Mindestentschädigung von CHF 34.20 für die gesamte Musik zur Anwendung. Sobald die Dauer von 24 Minuten überschritten wird, werden CHF 1.40 pro Minute geschützter Musik berechnet.

  • Es spielt keine Rolle, ob der Podcast gewinnorientiert ist oder nicht. Die Musik in Podcasts muss in jedem Fall lizenziert werden.

  • Nein, die Namensnennung allein berechtigt noch nicht zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik ohne eine entsprechende Lizenzierung.

  • Nein, die SUISA lizenziert ausschliesslich die Musik in Podcasts. Wenn ein Podcast keine Musik enthält, muss er nicht bei der SUISA angemeldet werden.

  • Die Herstellung eines Podcasts muss nur einmal lizenziert werden.

    Die Online-Zugänglichmachung hingegen muss laufend lizenziert werden, solange der Podcast online verfügbar ist. Die Abrechnung erfolgt dabei halbjährlich.

  • Eine Serie von Podcasts kann im Voraus angemeldet werden.

  • Bei der Verwendung von Musik in einem Podcast sind zwei zusätzliche Rechte zu beachten:

    1. Synchronisationsrecht
    Dieses Recht erlaubt es, Musik mit einem anderen Medium zu verbinden. Im Fall eines Podcasts heisst das also, dass dieser mit Musik hinterlegt wird.

    Das Synchronisationsrecht liegt in der Regel beim Musikverlag oder direkt bei der Urheberin bzw. dem Urheber. Die SUISA kann dieses Recht nicht vergeben. Die Erlaubnis muss direkt beim jeweiligen Verlag, bei der Urheberin oder dem Urheber eingeholt werden.

    2. Leistungsschutzrecht
    Dieses Recht betrifft die Nutzung einer konkreten Aufnahme – zum Beispiel das Verwenden eines Songs von einer CD oder einer MP3-Datei.

    Es wird normalerweise vom Hersteller der Aufnahme (Tonträgerhersteller, Label oder Plattenfirma) verwaltet. Auch dieses Recht muss direkt beim jeweiligen Rechteinhaber oder der Rechtinhaberin eingeholt werden.

    In manchen Fällen kann die Audion GmbH weiterhelfen. Sie ist eine unabhängige Rechteagentur für Musik, die ausgewählte Nutzungen von Musikaufnahmen vermittelt und lizenziert.

  • Wenn Radio- oder Fernsehsender bereits ausgestrahlte Inhalte als Podcasts auf ihrer eigenen Webseite zur Verfügung stellen, und die Musik darin bereits über den Gemeinsamen Tarif S (Privatsender) oder dem Tarif A (SRG) lizenziert wurde, dann sind Herstellung und Online-Zugänglichmachung in der Regel bereits abgedeckt.

    Ausnahme: Podcasts, bei denen die Musik im Mittelpunkt steht – etwa

    • Beiträge spezifisch über Bands oder Künstlerinnen und Künstler
    • Festival- oder Konzertberichte
    • Musik-Specials oder ähnliche Formate

    Solche Podcasts müssen zusätzlich nach dem Lizenzierungsmodell «Podcasts» lizenziert werden.

Werbung/Werbekampagnen

  • Jede Person oder Firma, die eine audiovisuelle Produktion veröffentlichen oder senden will – etwa einen Spot, Film, ein Video oder eine Serie – muss diese bei der SUISA anmelden.

    Die Anmeldung kann erfolgen durch:

    • den Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. Musiknutzer/in selbst
    • oder durch eine beauftragte Stelle, z. B. eine Werbeagentur

    Die SUISA bestätigt die Anmeldung schriftlich und vergibt dabei die entsprechende SUISA-Nummer(n).

    Die Anmeldung erfolgt online über das Formular VN-A (diesen Link).

  • Ja. Sie müssen die Videoproduktion zuerst gemäss Tarif VN bei der SUISA anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine SUISA-Nummer.

    Danach melden Sie die Zugänglichmachung der Online-Werbekampagne an und geben dabei die erhaltene SUISA-Nummer an.

    Weitere Informationen finden Sie hier: Online-Werbekampagnen

  • Wenn ein Werbespot unverändert wiederverwendet wird – also ohne Änderungen bei Länge, Musik oder Bildern –, genügt eine E-Mail an advertising@suisa.ch mit allen Angaben zur Wiederholung.

    Wird der Spot jedoch verändert, muss ein neues Formular ausgefüllt und der Spot als «abgeleiteter Spot» bei SUISA angemeldet werden.

  • Die SUISA schützt und lizenziert ausschliesslich Musik. Damit ein Spot im Fernsehen oder online ausgestrahlt werden kann – auch wenn er keine Musik enthält –, muss er dennoch eine SUISA-Nummer erhalten. Nur so kann der Spot bei der Ausstrahlung eindeutig identifiziert werden.

    Für solche musikfreien Spots stellt die SUISA jedoch keine Rechnung aus und es werden auch keine Urhebervergütungen ausgezahlt.

  • Wird die Produktion nicht korrekt lizenziert, darf sie rechtlich nicht gesendet oder gestreamt werden.

    In diesem Fall wird der Musikschaffende nicht fair entschädigt – obwohl seine Musik genutzt wird.

  • Ein Imagefilm zeigt ein Unternehmen in einem positiven und informativen Licht. Ziel ist es, das Vertrauen in die Marke oder das Unternehmen zu stärken.

    Ein Werbespot dagegen zielt direkt auf den Verkauf ab – er soll ein Produkt bewerben und den Umsatz steigern.

  • Ja, auch bei kleinem Online-Mediabudget muss gemäss Tarif VN lizenziert werden. 

  • Idealerweise sollten die Werbebudgets pro Spot angegeben werden.

    SUISA lässt jedoch eine Ausnahme zu:

    • wenn bei mehreren Spots derselbe Komponist/dieselbe Komponistin in für die Musik beauftragt wurde,
    • und sich die Spots nur z. B. in der Dauer unterscheiden,

    dann kann ein gemeinsames Gesamtbudget («Overall Budget») angegeben werden.

    Bitte vermerken Sie diesen Hinweis entsprechend im Feld «Notizen» des Anmeldeformulars.

  • Bitte melden Sie uns das Werbebudget so schnell wie möglich.

    Wenn das Budget bei der Anmeldung noch nicht bekannt ist, vermerken Sie dies bitte im Feld «Notizen». Das Budget muss spätestens innerhalb von 4 Monaten nach der Anmeldung nachgereicht werden.

    Wichtig:

    • Ohne Budgetangabe kann die SUISA eine verbindliche Schätzabrechnung vornehmen.
    • Änderungen am Budget sollten umgehend mitgeteilt werden – idealerweise vor Ausstellung der Rechnung.

    Senden Sie die entsprechenden Angaben bitte zusammen mit der SUISA-Nummer an: invoice-ad@suisa.ch

  • Das kann von Fall zu Fall verschieden sein, bitte melden Sie sich bei uns: advertising@suisa.ch   

  • Ja. Jede Änderung am Werbespot – sei es bei Bild, Musik, Dauer oder Text – erfordert eine neue SUISA-Nummer.

    Unterscheidet sich der Spot jedoch nur durch die Sprache, reicht eine einzige SUISA-Nummer aus.

  • Alle Werbespots oder Videoproduktionen, die in der Schweiz oder in Liechtenstein ausgestrahlt werden, müssen bei der SUISA gemeldet werden – unabhängig davon, ob sie ohne Musik, mit lizenzfreier Musik oder mit Production Music (auch «Mood Music» genannt) versehen sind.

    Bitte füllen Sie das Anmeldeformular so vollständig und genau wie möglich aus, damit die SUISA das verwendete Musikwerk eindeutig identifizieren kann.

    Zur Verwendung von «lizenzfreier» Musik aus dem Internet:
    Sie haben für Ihren in der Schweiz produzierten Spot Musik verwendet, die auf bestimmten Websites als «lizenzfrei» beworben wird. Diese Plattformen bieten Kataloge an, die – je nach Region – als frei nutzbar dargestellt werden.

    Achtung: Nach Schweizer Recht und gemäss den Verträgen von der SUISA mit ihren Mitgliedern und mit ausländischen Partnergesellschaften muss die SUISA Urheberrechtsvergütungen einfordern, wenn:

    • die Rechteinhaber/innen ihre Werke einer Verwertungsgesellschaft wie die SUISA anvertraut haben und
    • ihre Werke von Dritten öffentlich genutzt werden (z. B. in einem Werbespot).

    Sobald die SUISA die Rechte an diesen Musikwerken verwaltet, ist die Nutzung nicht mehr automatisch lizenzfrei. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich direkt bei den entsprechenden Websites zu erkundigen, ob die von Ihnen genutzten Werke tatsächlich frei von Rechten sind. In vielen Fällen ist es möglich, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen – das hängt aber vom konkreten Musikstück und dessen Rechteverhältnissen ab.

    Wenn Ihre Videoproduktionen nur auf der eigenen Website oder auf Social-Media-Kanälen des Kunden veröffentlicht werden, müssen dafür sowohl die Vervielfältigungsrechte als auch die Rechte zur Zugänglichmachung bei der SUISA lizenziert werden.

  • Bei Production Music sind alle nötigen Rechte in einem Gesamtbetrag enthalten.

    Das bedeutet: Der verrechnete Betrag umfasst

    • die Synchronrechte (Verbindung von Musik und Bild),
    • die Masterrechte (Rechte an der Aufnahme)
    • und die Urheberrechte (Rechte der Komponistinnen und Komponisten).
  • Es ist unerheblich, aus welcher Quelle die Musik stammt.

    Sobald es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die Nutzung im Gebiet der Schweiz oder Liechtensteins erfolgt, muss die Musik gemäss Tarif VN bei der SUISA lizenziert werden.

  • Leider können wir solche Anfragen nicht beantworten.

    Das hat zwei Gründe:

    • Wir erhalten täglich eine grosse Anzahl an Aufträgen.
    • Die Sachlage der Komponisten/innen, Verlagen oder Subverlagen kann sich zwischen Ihrer Anfrage und der späteren Rechnungsstellung ändern.

    Die Aufgaben der SUISA sind unter anderem:

    • Bewilligungen für die Nutzung von Musik zu verwalten
    • Musikschaffende zu unterstützen
    • Tantiemen für die Arbeit von Komponistinnen und Komponisten einzuziehen und zu verteilen

    Weitere Informationen finden Sie in unseren VN-Tarifen auf Seite 4 sowie in den Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen:

  • Der Auftraggeber oder -geberin bzw. Musiknutzer/in – also der Kunde oder die Kundin der SUISA – erhält gemäss den geltenden Tarifen eine Rechnung für die Musiknutzung.

    Die Musikschaffenden, die entweder Mitglied der SUISA oder einer ausländischen Schwestergesellschaft sind, erhalten ihre Vergütungen (Tantiemen) gemäss dem Verteilungsreglement der SUISA.

    Die Höhe der Auszahlung kann unterschiedlich ausfallen – sie hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. vom jeweils gültigen Tarif und der entsprechenden Verteilungsklasse.

  • Wer die Rechnung erhalten soll, bestimmen die Musiknutzer/innen selbst. Die SUISA sendet die Rechnung an die Adresse, die im Anmeldeformular angegeben wurde.

    Zahlungspflichtig bleibt jedoch immer die Person oder Firma, die im Formular als «Kunde» eingetragen ist.

  • Die Abrechnung erfolgt in der Regel etwa 3 Monate nach Eingang des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars.

    Fehlen wichtige Angaben – insbesondere Angaben zum Werbebudget –, kann sich die Bearbeitung verzögern. Werden trotz Aufforderung keine fehlenden Informationen nachgereicht, kann die SUISA die Abrechnung verbindlich auf Basis einer Schätzung vornehmen.

  • Nein. Ein Verzicht ist bei Werbespots nicht möglich; dies ist nur bei Filmen zulässig.

  • Wenn der Werbespot im Ausland ausgestrahlt wird, wenden Sie sich bitte an die Urheberrechtsgesellschaft des jeweiligen Landes. Diese ist dort für die Lizenzierung zuständig.

  • Wenn Inhalt und Musik im Bumper identisch mit dem Hauptspot sind, wird der Bumper als Teil desselben Spots gezählt.

    Gemäss Tarif VN, Ziffer 19 gilt:

    • Wenn mehrere Schnittfassungen eines Spots für die Schweiz produziert werden, ist die längste Version für die Lizenzierung massgebend.
    • Alle kürzeren Versionen gelten als Kopien dieser Hauptfassung.

    Das bedeutet:

    • Nur die längste Version muss sowohl für Vervielfältigung als auch für Zugänglichmachung lizenziert werden.
    • Für alle kürzeren Fassungen ist nur die Zugänglichmachung zu lizenzieren.

    (Siehe auch Ziffern 15.3 und 24 des Tarifs VN)

  • Sobald Musik öffentlich genutzt wird, ist sie lizenzierungspflichtig – unabhängig davon, auf welchem Medium sie verwendet wird.

    Da der Tarif PN weiterhin gültig ist, müssen Radiospots nach wie vor angemeldet und lizenziert werden.

    Das gilt auch für Spots, die auf Podcast-Hostern ausgespielt werden.

Livestream

  • Livestreaming sind (in der Regel) Direktübertragungen von Musik- oder Partyanlässen, die als Livestream im Internet verbreitet werden.
    Grundsätzlich wird die Vergütung in Prozenten der Einnahmen berechnet. Werden keine Einnahmen erzielt, basiert die Entschädigung auf den Gesamtkosten oder es kommt eine Mindestentschädigung zum Zug. 

    Informationen und Lizenzbedingungen zu Livestreams sind auf der Seite Livestreams von Anlässen.

  • Nicht-kommerzielle Livestreams, die von Privatpersonen auf YouTube und/oder Facebook/Instagram gestellt werden, müssen nicht bei der SUISA lizenziert werden, da direkte Vereinbarungen zwischen der SUISA und beiden Plattformen (YouTube und Facebook/Instagram) bestehen.

    Nicht-kommerziell in diesem Zusammenhang bedeutet, dass kein Geld für den Livestream verlangt wird oder er nicht von einem oder für ein Unternehmen produziert wird. Auch Spendenaktionen, deren Einnahmen vollständig Hilfsbedürftigen zukommen sowie Gottesdienste und Vereinsanlässe gelten für die SUISA als nicht-kommerziell, solange kein Geld dafür verlangt wird. 

  • Auf Social Media: Sobald Geld dafür verlangt wird oder von einem oder für ein Unternehmen gestreamt wird.

    Auf der eigenen Website: Sobald geschützte Musik aufgeführt wird, grundsätzlich immer.
    Ausnahme: Ein Interpret (bspw. eine Band) führt ausschliesslich zu 100% selbst geschriebene Musik auf («Eigennutzung»). 

  • Oft wird angezeigt, welcher Rechteinhaber oder welche Rechteinhaberin den Einwand erhoben hat.

    In solchen Fällen empfiehlt es sich, direkt mit dieser Person oder Organisation Kontakt aufzunehmen. Nur so kann geklärt werden, warum die Meldung erfolgt ist.

  • Ein archivierter Livestream wird auf YouTube wie jedes andere hochgeladene Video behandelt. Rechteinhaber/innen können Inhalte im Video beanspruchen («claimen») und dadurch Werbung einblenden lassen.

    Die Einnahmen aus dieser Werbung werden von YouTube mit den Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern geteilt.

    Das ist erlaubt und kann nur verhindert werden, wenn im Video ausschliesslich selbst geschriebene und produzierte Musik verwendet wird.

  • Das kommt darauf an: Wenn Sie keine Musik ab Tonträger abspielen (sondern bspw. lediglich Konzerte streamen) so können sie davon ausgehen, dass der Stream nicht gesperrt wird. Die SUISA ist allerdings nur für die Urheberrechte zuständig und nicht für die allenfalls fehlenden Rechte an Aufnahmen, welche die Labels vertreten. Falls Sie also Musik ab Tonträger abspielen, müssen Sie sich zusätzlich mit den Labels in Verbindung setzen, um Sperrungen zu vermeiden. 

  • Wenn Sie Musik im Livestream verwenden, benötigen Sie eine Lizenz für die Urheberrechte gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams.

    Wichtig:
    Wenn Sie Musik von im Handel erhältlichen Tonträgern abspielen (z. B. CDs, MP3s oder Musik von Streaming-Plattformen), kann es passieren, dass der Livestream blockiert wird – je nach Plattform und Rechteinhaber/in.

    Weitere Informationen zum Thema finden Sie im SUISAblog: Informationen zu Livestreams für SUISA-Mitglieder

    Anmeldung auf dieser Seite: Livestreams von Anlässen

    1. Ab Orgel/Live/Konzert
      • auf Social Media: Die Rechte sind in der Regel über Verträge der Plattformen geregelt. Sie brauchen keine Lizenz der SUISA.
      • auf der eigenen Website: Die Rechte müssen bei der SUISA gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams bezogen werden 
         
    2. Ab Tonträger
      • auf Social Media: Man muss mit Sperrungen rechnen (siehe auch Frage 6).
      • auf der eigenen Website: Man benötigt zusätzlich zu den Urheberrechten auch Lizenzen der Labels. 
  • Ja, für einen DJ-Livestream braucht es eine Lizenz gemäss den Lizenzbedingungen Livestreams.

    Wichtig:
    DJ-Sets enthalten in der Regel Musikaufnahmen, an denen Tonträgerunternehmen bzw. Labels Rechte besitzen.

    Auf Social Media verbieten viele Labels ausdrücklich DJ-Livestreams, weshalb sie oft automatisch blockiert werden.

    Auf der eigenen Website müssen die Rechte an den Aufnahmen zusätzlich direkt bei den Labels eingeholt werden. Ohne eine Lizenz verletzt man diese Rechte und kann sich sogar strafbar machen.

    Tipp:
    Die derzeit einzige Plattform, die gemäss der SUISA Verträge mit den meisten grossen Labels für DJ-Livestreams abgeschlossen hat, ist Mixcloud. Deshalb empfiehlt es sich, DJ-Sets ausschliesslich über Mixcloud zu streamen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

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