Online-Werbekampagnen
Wenn Sie einen oder mehrere Werbespots auf Websites Dritter platzieren, gilt dies als Online-Werbekampagne.
Für jeden Werbespot benötigen Sie das Herstellungsrecht (Tarif VN) sowie eine Lizenz für die Veröffentlichung (=Zugänglichmachung Tarif VN-A).
So erwerben Sie die passenden Musikrechte:
- Bestehende Musik: Synchronisationsrechte von den Urhebern/innen oder deren Vertretern/innen einholen, und zusätzlich vom Label, falls die Musik auf Vinyl, CD oder auf Streamingplattformen veröffentlicht wurde. Dies muss zwingend vor der Produktion des Films erfolgen.
- Auftragsmusik: Wer einen Komponisten oder eine Komponistin beauftragt, muss die Nutzungsbedingungen vertraglich regeln. Wenn der/die Komponist/in Mitglied einer Verwertungsgesellschaft ist, verwaltet die SUISA die Urheberrechte.
- Production Music: Vorsicht bei vermeintlich lizenzfreier Musik von Webseiten. Verschiedene Anbieter behaupten, dass alle Rechte enthalten seien, aber das stimmt nicht immer. Insbesondere für die Nutzung in der Schweiz und in Liechtenstein verwaltet die SUISA diese Rechte.
Vorteil von Production Music: Für die Synchronisationsrechte braucht es keine weiteren Formalitäten. Bevorzugen Sie unsere Production Music-Vertragspartner/innen, um eine Doppelzahlung der Rechte zu vermeiden.
Rechte für Zugänglichmachung (auch Veröffentlichung, Bereitstellung genannt):
Für Werbekampagnen, die im Internet veröffentlicht werden, müssen Sie zusätzlich zu den Herstellungsrechten auch die Rechte zur Zugänglichmachung einholen. Diese Rechte basieren auf dem Schweizer Mediabudget, das für die Ausstrahlung der Kampagne vorgesehen ist.
So gehen Sie vor:
Füllen Sie das Formular online aus, um die passende Lizenz zu beantragen. Das Formular kann zwischengespeichert und später weiterbearbeitet werden.
Wir prüfen Ihren Auftrag und senden Ihnen im Anschluss eine Rechnung. Die Lizenz ist gültig, sobald Ihre Zahlung eingegangen ist.
Anschliessend verteilt die SUISA das Geld an die berechtigten Komponisten/innen, Textautoren/innen und Musik-Verlage.
Kontakt:
Bei Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter/innen sehr gerne zur Seite: advertising@suisa.ch oder +41 21 614 32 28 / 30
Weiter zur Anmeldung
Der Tarif VN-A unterscheidet zwischen Einzel- und Serienspots.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen:
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Jede Person oder Firma, die eine audiovisuelle Produktion veröffentlichen oder senden will – etwa einen Spot, Film, ein Video oder eine Serie – muss diese bei der SUISA anmelden.
Die Anmeldung kann erfolgen durch:
- den Auftraggeber oder die Auftraggeberin bzw. Musiknutzer/in selbst
- oder durch eine beauftragte Stelle, z. B. eine Werbeagentur
Die SUISA bestätigt die Anmeldung schriftlich und vergibt dabei die entsprechende SUISA-Nummer(n).
Die Anmeldung erfolgt online über das Formular VN-A (diesen Link).
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Ja. Sie müssen die Videoproduktion zuerst gemäss Tarif VN bei der SUISA anmelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie eine SUISA-Nummer.
Danach melden Sie die Zugänglichmachung der Online-Werbekampagne an und geben dabei die erhaltene SUISA-Nummer an.
Weitere Informationen finden Sie hier: Online-Werbekampagnen
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Wenn ein Werbespot unverändert wiederverwendet wird – also ohne Änderungen bei Länge, Musik oder Bildern –, genügt eine E-Mail an advertising@suisa.ch mit allen Angaben zur Wiederholung.
Wird der Spot jedoch verändert, muss ein neues Formular ausgefüllt und der Spot als «abgeleiteter Spot» bei SUISA angemeldet werden.
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Die SUISA schützt und lizenziert ausschliesslich Musik. Damit ein Spot im Fernsehen oder online ausgestrahlt werden kann – auch wenn er keine Musik enthält –, muss er dennoch eine SUISA-Nummer erhalten. Nur so kann der Spot bei der Ausstrahlung eindeutig identifiziert werden.
Für solche musikfreien Spots stellt die SUISA jedoch keine Rechnung aus und es werden auch keine Urhebervergütungen ausgezahlt.
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Wird die Produktion nicht korrekt lizenziert, darf sie rechtlich nicht gesendet oder gestreamt werden.
In diesem Fall wird der Musikschaffende nicht fair entschädigt – obwohl seine Musik genutzt wird.
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Ein Imagefilm zeigt ein Unternehmen in einem positiven und informativen Licht. Ziel ist es, das Vertrauen in die Marke oder das Unternehmen zu stärken.
Ein Werbespot dagegen zielt direkt auf den Verkauf ab – er soll ein Produkt bewerben und den Umsatz steigern.
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Ja, auch bei kleinem Online-Mediabudget muss gemäss Tarif VN lizenziert werden.
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Idealerweise sollten die Werbebudgets pro Spot angegeben werden.
SUISA lässt jedoch eine Ausnahme zu:
- wenn bei mehreren Spots derselbe Komponist/dieselbe Komponistin in für die Musik beauftragt wurde,
- und sich die Spots nur z. B. in der Dauer unterscheiden,
dann kann ein gemeinsames Gesamtbudget («Overall Budget») angegeben werden.
Bitte vermerken Sie diesen Hinweis entsprechend im Feld «Notizen» des Anmeldeformulars.
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Bitte melden Sie uns das Werbebudget so schnell wie möglich.
Wenn das Budget bei der Anmeldung noch nicht bekannt ist, vermerken Sie dies bitte im Feld «Notizen». Das Budget muss spätestens innerhalb von 4 Monaten nach der Anmeldung nachgereicht werden.
Wichtig:
- Ohne Budgetangabe kann die SUISA eine verbindliche Schätzabrechnung vornehmen.
- Änderungen am Budget sollten umgehend mitgeteilt werden – idealerweise vor Ausstellung der Rechnung.
Senden Sie die entsprechenden Angaben bitte zusammen mit der SUISA-Nummer an: invoice-ad@suisa.ch
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Das kann von Fall zu Fall verschieden sein, bitte melden Sie sich bei uns: advertising@suisa.ch
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Ja. Jede Änderung am Werbespot – sei es bei Bild, Musik, Dauer oder Text – erfordert eine neue SUISA-Nummer.
Unterscheidet sich der Spot jedoch nur durch die Sprache, reicht eine einzige SUISA-Nummer aus.
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Alle Werbespots oder Videoproduktionen, die in der Schweiz oder in Liechtenstein ausgestrahlt werden, müssen bei der SUISA gemeldet werden – unabhängig davon, ob sie ohne Musik, mit lizenzfreier Musik oder mit Production Music (auch «Mood Music» genannt) versehen sind.
Bitte füllen Sie das Anmeldeformular so vollständig und genau wie möglich aus, damit die SUISA das verwendete Musikwerk eindeutig identifizieren kann.
Zur Verwendung von «lizenzfreier» Musik aus dem Internet:
Sie haben für Ihren in der Schweiz produzierten Spot Musik verwendet, die auf bestimmten Websites als «lizenzfrei» beworben wird. Diese Plattformen bieten Kataloge an, die – je nach Region – als frei nutzbar dargestellt werden.Achtung: Nach Schweizer Recht und gemäss den Verträgen von der SUISA mit ihren Mitgliedern und mit ausländischen Partnergesellschaften muss die SUISA Urheberrechtsvergütungen einfordern, wenn:
- die Rechteinhaber/innen ihre Werke einer Verwertungsgesellschaft wie die SUISA anvertraut haben und
- ihre Werke von Dritten öffentlich genutzt werden (z. B. in einem Werbespot).
Sobald die SUISA die Rechte an diesen Musikwerken verwaltet, ist die Nutzung nicht mehr automatisch lizenzfrei. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich direkt bei den entsprechenden Websites zu erkundigen, ob die von Ihnen genutzten Werke tatsächlich frei von Rechten sind. In vielen Fällen ist es möglich, dass keine zusätzlichen Kosten anfallen – das hängt aber vom konkreten Musikstück und dessen Rechteverhältnissen ab.
Wenn Ihre Videoproduktionen nur auf der eigenen Website oder auf Social-Media-Kanälen des Kunden veröffentlicht werden, müssen dafür sowohl die Vervielfältigungsrechte als auch die Rechte zur Zugänglichmachung bei der SUISA lizenziert werden.
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Bei Production Music sind alle nötigen Rechte in einem Gesamtbetrag enthalten.
Das bedeutet: Der verrechnete Betrag umfasst
- die Synchronrechte (Verbindung von Musik und Bild),
- die Masterrechte (Rechte an der Aufnahme)
- und die Urheberrechte (Rechte der Komponistinnen und Komponisten).
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Es ist unerheblich, aus welcher Quelle die Musik stammt.
Sobald es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und die Nutzung im Gebiet der Schweiz oder Liechtensteins erfolgt, muss die Musik gemäss Tarif VN bei der SUISA lizenziert werden.
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Leider können wir solche Anfragen nicht beantworten.
Das hat zwei Gründe:
- Wir erhalten täglich eine grosse Anzahl an Aufträgen.
- Die Sachlage der Komponisten/innen, Verlagen oder Subverlagen kann sich zwischen Ihrer Anfrage und der späteren Rechnungsstellung ändern.
Die Aufgaben der SUISA sind unter anderem:
- Bewilligungen für die Nutzung von Musik zu verwalten
- Musikschaffende zu unterstützen
- Tantiemen für die Arbeit von Komponistinnen und Komponisten einzuziehen und zu verteilen
Weitere Informationen finden Sie in unseren VN-Tarifen auf Seite 4 sowie in den Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen:
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Der Auftraggeber oder -geberin bzw. Musiknutzer/in – also der Kunde oder die Kundin der SUISA – erhält gemäss den geltenden Tarifen eine Rechnung für die Musiknutzung.
Die Musikschaffenden, die entweder Mitglied der SUISA oder einer ausländischen Schwestergesellschaft sind, erhalten ihre Vergütungen (Tantiemen) gemäss dem Verteilungsreglement der SUISA.
Die Höhe der Auszahlung kann unterschiedlich ausfallen – sie hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. vom jeweils gültigen Tarif und der entsprechenden Verteilungsklasse.
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Wer die Rechnung erhalten soll, bestimmen die Musiknutzer/innen selbst. Die SUISA sendet die Rechnung an die Adresse, die im Anmeldeformular angegeben wurde.
Zahlungspflichtig bleibt jedoch immer die Person oder Firma, die im Formular als «Kunde» eingetragen ist.
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Die Abrechnung erfolgt in der Regel etwa 3 Monate nach Eingang des vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars.
Fehlen wichtige Angaben – insbesondere Angaben zum Werbebudget –, kann sich die Bearbeitung verzögern. Werden trotz Aufforderung keine fehlenden Informationen nachgereicht, kann die SUISA die Abrechnung verbindlich auf Basis einer Schätzung vornehmen.
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Nein. Ein Verzicht ist bei Werbespots nicht möglich; dies ist nur bei Filmen zulässig.
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Wenn der Werbespot im Ausland ausgestrahlt wird, wenden Sie sich bitte an die Urheberrechtsgesellschaft des jeweiligen Landes. Diese ist dort für die Lizenzierung zuständig.
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Wenn Inhalt und Musik im Bumper identisch mit dem Hauptspot sind, wird der Bumper als Teil desselben Spots gezählt.
Gemäss Tarif VN, Ziffer 19 gilt:
- Wenn mehrere Schnittfassungen eines Spots für die Schweiz produziert werden, ist die längste Version für die Lizenzierung massgebend.
- Alle kürzeren Versionen gelten als Kopien dieser Hauptfassung.
Das bedeutet:
- Nur die längste Version muss sowohl für Vervielfältigung als auch für Zugänglichmachung lizenziert werden.
- Für alle kürzeren Fassungen ist nur die Zugänglichmachung zu lizenzieren.
(Siehe auch Ziffern 15.3 und 24 des Tarifs VN)
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Sobald Musik öffentlich genutzt wird, ist sie lizenzierungspflichtig – unabhängig davon, auf welchem Medium sie verwendet wird.
Da der Tarif PN weiterhin gültig ist, müssen Radiospots nach wie vor angemeldet und lizenziert werden.
Das gilt auch für Spots, die auf Podcast-Hostern ausgespielt werden.
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Videos oder Webseiten, die inhaltlich gleich sind, aber in verschiedenen Sprachen angeboten werden, gelten als ein einziges Video bzw. ein Webauftritt – vorausgesetzt, sie erscheinen auf derselben Domain.
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Für sogenannte Production Music kann die SUISA alle nötigen Rechte vergeben.
Dazu gehören unter anderem:
- die Vervielfältigungsrechte
- die Rechte für das weltweite Zugänglichmachen (z. B. im Internet)
- die Synchronisationsrechte (also das Kombinieren von Musik mit Bild)
- sowie verwandte Schutzrechte
Die SUISA hat dafür Verträge mit verschiedenen Production-Music-Verlagen abgeschlossen.
Weitere Informationen finden Sie hier auf unserer Webseite: Production Music
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Die SUISA lizenziert die Vervielfältigung (Herstellung) und das Zugänglichmachen von audiovisuellen Produktionen. Allerdings sind zur Herstellung weitere Rechte notwendig. Diese sind einerseits das Synchronisationsrecht, das üblicherweise beim Verlag liegt, und andererseits die Rechte an der Aufnahme (Master Rights), die beim Label liegen. Das Einholen dieser Rechte ist üblicherweise mit einer entsprechenden Entschädigung verbunden.
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Es handelt sich dabei um zwei separate Nutzungsformen. Die Vervielfältigung steht unter Bundesaufsicht und wird über einen Tarif eingeräumt. Die Zugänglichmachung (Veröffentlichung) steht nicht unter Bundesaufsicht und unterliegt eigenständigen Regeln. Bei beiden Nutzungsformen handelt es sich um öffentliche Verwendungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes.
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Es zählt der Durchschnitt der Produktionskosten aller Videos.
Das heisst: Sie teilen das gesamte Produktionsbudget durch die Anzahl der produzierten Videos. Dieser Durchschnittswert ist für die Berechnung der Vergütungen relevant.