Verteilungsreglement: Verfügungen des Instituts für Geistiges Eigentum

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat die folgenden Änderungen des Verteilungsreglements der SUISA genehmigt:

Über den folgenden Link gelangen Sie zum Wortlaut des Beschlusses, der jedoch nur in deutscher Sprache vorliegt. Die einzelnen Anpassungen im Verteilungsreglement sind in Deutsch, Französisch und Italienisch im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert.

«Zuweisungen der Tarifeinnahmen aus dem GT 3a / Revision der Ziffer 5.5.2»  publiziert im SHAB vom 07.01.2026

Diese Revision des Verteilungsreglements schliesst die Überprüfung und Anpassung der Zuweisungen im Bereich der Tarife GT 3a, GT 3b und GT 3c ab. Die Zuweisungen der Tarifeinnahmen aus dem GT 3c wurden überprüft und im Rahmen der Revision der Ziffer 5.5.4 aktualisiert. Zur Überprüfung der Zuweisungen im Bereich des GT 3b wurde eine Umfrage bei den Kundinnen und Kunden durchgeführt, welche jedoch keinen Änderungsbedarf bei den Zuweisungen zu belegen vermochte – deshalb war eine Revision der Ziffer 5.5.3 VR nicht erforderlich. Für die noch pendente Überprüfung der Zuweisungen der Tarifeinnahmen aus dem GT 3a hat das Institut gfs Zürich im Herbst 2024 eine Umfrage bei über 3'000 Kundinnen und Kunden der SUISA durchgeführt, um aktuelle und statistisch relevante Informationen zum verwendeten Repertoire zu erhalten. Die Ergebnisse der Studie haben gezeigt, dass die tatsächlich genutzten Werke durch die aktuellen Zuweisungen gemäss Ziffer 5.5.2 VR nicht mehr adäquat berücksichtigt werden, was nun durch diese Revision korrigiert wird.

Dabei wurden die Prozentsätze, welche für die Zuweisung der Tarifeinnahmen zu den einzelnen Verteilungsklassen (VK) zur Anwendung kommen, gemäss den Resultaten der Studie angepasst. Die Ergebnisse der Studie bedeuten für die Zuweisungen zu gewissen Verteilungsklassen erhebliche Veränderungen, welche zudem ein spezifisches Repertoire verstärkt betreffen können – dies ist insbesondere beim Rückgang der Zuweisungen im Bereich der VK 6, 7 und 8 der Fall. Die nun genehmigte Revision der Ziffer 5.5.2 VR berücksichtigt diese Auswirkungen, indem durch die Ausnützung des statistischen Spielraums der Studie sprunghafte Senkungen abgefedert werden. Auch weitere Verteilklassen sind von einem Rückgang betroffen, wobei dort die Erhöhungen bei anderen Verteilklassen kompensierend wirken (dazu trägt vor allem die neue Zuweisung zur VK 4 bei).

Die folgende Übersicht zeigt die Festlegung der neuen Zuweisungsanteile im Vergleich zur bisherigen Regelung:

Audio

 Nutzungsbereich

 VK

 Zuweisung bisher

 Zuweisung neu

 Radio SRG

 1A

55.0%

36.2%

 Radio Privat

 2A

29.5%

31.5%

 Werbespots auf SRG

 1E

0.5%

2.5%

 Konzerte Blasmusik, Chor etc.

 6, 7, 8

6.5%

4.8%

 Konzerte (alle anderen)

 4

1.0%

11.4%

 Kirchen

 5

0.5%

0.6%

 Unterhaltung Live

 12A

3.5%

5.3%

 Unterhaltung Tonträger

 12B 3.5% 7.7%

Video

 Nutzungsbereich

 VK

 Zuweisung bisher

 Zuweisung neu

 Fernsehen SRG

 1C

55.0%

29.9%

 Werbespots auf SRG

 1E

0.5%

7.8%

 Fernsehen Private (CH)

 2C

3.9%

16.8%

 Fernsehen (Ausland)

 GT 1

20.0%

18.9%

 Werbespots Private

 2F

0.1%

8.5%

 Kirchen

 5

0.5%

2.4%

 Vorführung Filme/DVDs

 9D

20.0%

3.8%

 Streams (VoD)

 22S

0.0%

11.9%

Diese Revision tritt zwei Monate nach der Genehmigung durch die Auftrittsbehörden in Kraft. Nach dem IGE hat das Amt für Volkswirtschaft des Fürstentums Liechtenstein die Revision am 12. Januar 2026 ebenfalls genehmigt. Somit tritt die neue Regelung per 12. März 2026 in Kraft und kommt bereits für die erste Quartalsabrechnung vom 15. März 2026 zur Anwendung.